Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252954/97/Lg/Ba

Linz, 27.11.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des D O F, P, N M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Perg vom 5. Juli 2011, Zl. Sich96-400-2010, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Geldstrafen werden jedoch auf vier Mal je 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf vier Mal je 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 800 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 5.000 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 336 Stunden verhängt, weil er am 4.Oktober 2010 die mazedonischen Staatsbürger B F, M S, R D und R F im Rahmen seines Betriebes mit gewerberecht­lichem Standort in N im M, P, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarkt­rechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"… Am 25. Oktober 2010 beantragte das Finanzamt Linz bei der Bezirkshauptmannschaft Perg, Sie wegen einer Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - also wegen unrecht­mäßige Beschäftigung - mit einer Gesamtstrafe von € 5.000 pro illegal Beschäftigten zu bestrafen. In diesem Antrag schildert der Anzeigeleger, dass am 5. Oktober 2010 beim Finanzamt Linz ein Hinweis einging, dass die Firma D F, P, N, Personen beschäftigt ohne sie zur Sozialversicherung anzumelden, ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen und auch keinen Lohn zu bezahlen. Aufgrund dieses Hinweises wurde am 07.10.2010 um 09:25 Uhr seitens des Anzeigelegers, Team KIAB, mit Herrn L R, geb. 26.08.1980, in der O-L-S, W, eine Nie­derschrift aufgenommen.

 

Aus dieser Niederschrift geht hervor, dass am 4. Oktober 2010 um 07:00 Uhr die vier mazedo­nischen Staatsbürger, Herr M S, geb. X, Herr F R, geb. X, Herr D R, geb. X und Herr F B, geb. X auf der Baustelle F in L mit Maler- und Rigipsarbeiten beschäftigt wurden.

 

Des weiteren schildert der Anzeigeleger, dass laut AMS-Abfragen und Abfragen im EKIS (Fremdeninformation) für die vier mazedonischen Staatsbürger weder entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen, noch vorhandene Aufent­haltstitel vorliegen.

 

Diesem Antrag liegt die Niederschrift des Finanzamtes Linz bei, indem mit Unterschrift des Befragten L R festgehalten ist, dass Herr M S vom 28.9.2010 bis 4.10.2010, laut mündlicher Vereinbarung mit 38,5 Wochenstunden und die Herren F R, D R und F B am 4. Oktober, von 07:00 bis 19:00 Uhr von Herrn D F mit Maler- und Rigipsarbeiten beschäftigt waren und dafür keine Entlohnung erhalten haben.

 

Aufgrund dieses Strafantrages erging in der Folge am 31. Jänner 2011 an Sie die Aufforde­rung, sich zu der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Dafür wurde Ihnen eine Frist von zwei Wochen gewährt. Dieser Rechtfertigung lag auch ein Erhebungsblatt über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei. Darin wiederum wurden Sie eingeladen, in der selben Frist Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familiensituationen be­kannt zu geben. Es wird darin des weiteres angeführt, dass für den Fall der Nichtmeldung bei der Strafbemessung von einem Monatseinkommen von ca. € 2.500,-, fehlendem Vermögen und fehlender Sorgepflicht ausgegangen wird. Diese Aufforderungen wurden Ihnen nachweis­lich (RSa) zugestellt.

 

Da bis heute weder eine Rechtfertigung zu der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung noch eine Darstellung Ihrer Einkommens- und Vermögens- und Familienverhältnisse eingetroffen ist, wird in der weiteren Beurteilung dieses Strafverfahrens von der Aktenlage ausgegangen.

 

Dazu hat nun die Bezirkshauptmannschaft Perg erwogen:

 

Fest steht und wird auch zu keinem Zeitpunkt von Ihnen widerlegt, dass der im Strafantrag des Finanzamtes Linz zum Zeitpunkt der Niederschriftaufnahme dargestellten Sachverhalt gegeben war. Die nichtösterreichischen Staatsbürger waren mit den geschilderten Arbeiten beschäftigt, wobei Sie der offizielle Beschäftiger dieser Personen waren. Für diese Beschäftigung konnten Sie nicht die erforderlichen Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorweisen. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Anzeigeschilderungen, der vorgelegten Nachweise und Ihres fehlenden Widerspruchs als erwiesen anzusehen.

 

Sie haben damit den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht und diesen verwaltungs­strafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären Ihr ge­setzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

 

Die verhängte Strafe wurde unter Bedachtnahme auf Ihre soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt und entspricht dem Ausmaß des Verschuldens.

Zu dieser Feststellung diente die Schätzung der Bezirkshauptmannschaft Perg, die Ihnen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Rechtfertigung zugegangen ist und welche von Ihnen nicht widerlegt oder anders dargestellt wurde.

 

Erschwerende oder mildernde Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in den im Spruch zitierten Gesetzesstel­len begründet."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Zum einen Verlange ich eine Einstellung des Verfahrens, da bereits am 14.4.2011 eine Straferkenntnis Ihrer Behörde Ausgestellt wurde, wogegen ich Fristgerecht einspruch (Berufung) eingelegt habe. Des Weiteren Verlange ich eine Einstellung wegen Verjährung wegen Verspäteter Zustellung des Strafer­kenntnis – dies insbesonders deshalb da Sie Behaupten eine Stellungsnahme von mir Verlangt zu haben, welche nachweislich zugestellt worden sein soll, fakt ist das ich in meinen Unterlagen nichts gefunden habe, weshalb von einem derartigen Schreiben davon ausgegangen werden kann, das ich ein derartiges Schreiben nie erhalten habe.

 

Zum Sachverhalt gebe ich an das Hr. L R die Leute ohne mein wissen oder mein Zutun auf die Baustelle mitgenommen hat, dies ist nachweisbar, da ich nach Erlangen des Tatbestandes Hr. L R Fristlos gekündigt habe (SMS-Verkehr, sowie Mitschnitt per Tonband), woraus hervorgeht das sich Hr. R L ein Zusatzeinkommen, indem er mich Erspresste (er wollte das Geld von den Leuten Kassieren, er hatte die Leute auch auf Baustellen welche nichts mit mir zu tun hatte eingesetzt – dies sogar über einen Zeitraum von ca. 1,5 Jahren lt. seinen Aussagen) da er nachweisbar von mir den Auftrag hatte meine eigenen Leute – diese waren alle Angemeldet bei der GKK, einzusetzen, wo er meinte er mache es alleine.

 

Erst am Abend teilte er mir mit das er die Leute eingesetzt hat und dafür Geld wolle oder ich bekomme meinen PKW sowie mein Werkzeug nicht retur, welches er von der Baustelle gestohlen hat.

 

Da ich zum Zeitpunkt in W war und die Baustelle nicht Kontrollieren konnte bin ich nicht zur Verantwortung zu ziehen, vielmehr ist Hr. L R zur Verantwortung zu ziehen, insbesonders da ich gehört habe das er die Leute immer noch auf Baustellen Vermittelt."

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Strafantrag des Finanzamtes Linz vom 25.10.2010 enthält folgende Sachverhaltsdarstellung:

 

"Am 05.10.2010 ging beim Finanzamt Linz, Team KIAB, ein Hinweis ein, dass die Firma D F, P, N, Personen beschäftigt ohne sie zur Sozialversicherung anzumelden, ohne über eine Arbeitsbewilligung zu verfügen und auch keinen Lohn zu bezahlen.

 

Aufgrund dieses Hinweises wurde am 07.10.2010 um 9:25 Uhr seitens des Finanzamtes Linz, Team KIAB, mit Herrn L R, geboren am 26.08.1980, in der O-L-S, W, eine Niederschrift aufgenommen. Die Einhaltung der Bestimmungen nach dem Ausländerbe­schäftigungsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und des § 89 (3) Einkommensteuergesetz wurden überprüft.

 

Aus dieser Niederschrift ging folgender Sachverhalt hervor:

Herr L R begann am 24.09.2010 um 4 Uhr auf der Baustelle F in L für D F zu arbeiten. Am 27.09.2010 beauftragte D F Herrn L R auf einer Privatbaustelle in S, dass er Arbeiter mitbringen soll. Am 28.09.2010 (10 Uhr) begann dann M S, geboren am X, StA Mazedonien, auf der Baustelle in S für D F zu arbeiten. Am 03.10.2010 meinte Herr F ein weiteres mal, dass er Arbeiter braucht, weil die Baustelle F in L fertig werden müsse. So hat L R unter Absprache mit D F am 04.10.2010 (7 Uhr) weitere drei Personen auf die Baustelle F in L mitgebracht. Dabei handelte es sich um folgende Personen:

R F, geboren am X, StA Mazedonien

R D (X), geboren am X, StA Mazedonien

B F, geboren am X, StA Mazedonien

 

Auf der Baustelle F in L wurden Maler- und Rigipsarbeiten durchgeführt. Die entstandenen vier Fotos von S M (liegen dem Strafantrag bei) hat L R selber mit seinem Handy gemacht und den KIAB-Organen des Finanzamtes Linz übergeben.

 

Herr M S arbeitete zu folgenden Zeiten für D F (siehe Stundenaufzeichnungen):

am 28.09.2010 von 10:00 bis 22:00 Uhr (Baustelle in S)

am 29.09.2010 von 07:30 bis 18:30 Uhr (Baustelle in S)

am 30.09.2010 von 09:00 bis 21:00 Uhr (Baustelle in S)

am 01.10.2010 von 09:00 bis 22:30 Uhr (Baustelle in S)

am 02.10.2010 von 08:00 bis 19:00 Uhr (Baustelle F in L)

am 03.10.2010 von 08:30 bis 17:30 Uhr (Bausteile F in L)

am 04.10.2010 von 07:00 bis 19:00 Uhr (Baustelle F in L)

 

R F, R D (X) und B F arbeiteten zu folgenden Zeiten für D F: am 04.10.2010 von 07:00 bis 19:00 Uhr (Baustelle F in L)

 

Da für M S, R F, R D (X) und B F trotz einem Gespräch zwischen L R und D F keine Anmeldungen zur Sozialversicherung durchgeführt wurden und sich Herr F um keine Arbeitsbewilligungen gekümmert habe, wurde die Beschäftigung am 05.10.2010 nicht fortgesetzt.

 

Laut AMS-Abfragen und Abfragen im EKIS (Fremdeninformation liegen für M S, R F, R D (X) und B F weder entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen vor, noch vorhandene Aufenthaltstitel."

 

Beigelegt ist eine mit R L am 7.10.2010 aufgenommene Niederschrift:

 

"Ich habe 05.10.2010 beim Finanzamt Linz, Team KIAB, angerufen und Anzeige betreffend der Firma B & D GmbH, Chef D F, Firmensitz G, erstattet. Dazu gebe ich heute folgendes bekannt:

 

Das Arbeitsmarktservice hat mir ein Stellenangebot geschickt, dass die Firma S B & D GmbH in G Malerhelfer sucht (das Stellenangebot wird vorgelegt). Dann habe ich Herrn F unter Nummer X angerufen, das war am 23.09.2010. Er sagte mir dann, dass er Leute braucht und ich soll morgen (24.09.2010) um 4 Uhr früh nach L zur Firma F A Blumengroßhandel GmbH auf die Baustelle kommen. Dann sprachen wir darüber, wie viel ich bezahlt bekomme. Er versprach mir, dass ich monatlich €1.800,- brutto (plus Zulagen) bekomme, auf das Konto überwiesen. Ich gab ihm meinem Namen, Sozialversicherungsnummer und Kontodaten. Es wurde vereinbart, dass ich 38,5 Stunden pro Woche arbeite. Er fragte mich, ob ich bereit wäre, an Samstagen und Sonntagen auch zu arbeiten, worauf ich zustimmte. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben wir nicht abgeschlossen. Er fragte mich auch, ob ich Rigipsen, Spachteln und Fliesenlegen kann. Es waren noch zwei weitere Arbeiter von Herrn F dort, die Namen der beiden Arbeiter kenne ich aber nicht.

 

Von 24.09.2010 (04:00 bis 14 Uhr) bis 25.09.2010 (04:00 Uhr bis 14:00 Uhr) war ich auf dieser Baustelle in L. Am 26.09.2010 (06:00 bis 21:00 Uhr) habe ich in S bei einem Privathaus gearbeitet. Dort habe ich das Bad verfliest. Am 27.09.2010 (6:00 Uhr bis 20:30 Uhr) habe auch in S gearbeitet. Am diesem Tag sagte mir Herr F, dass er mehr Leute braucht, weil in St Pölten eine große Baustelle ist. Ich gab ihm dann die Nummer von einem Freund, Herrn S M, welcher dann am 28.09.2010 bei Herrn F zu arbeiten begann. Am 28.09.2010 (10:00 bis 22:00 Uhr), 29.09.2010 (07:30 bis 18:30 Uhr), 30.09.2010 (09:00 bis 21:00 Uhr), 01.10.2010 (09:00 Uhr bis 22:30 Uhr) haben ich und mein Freund auch in S dort gearbeitet.

Am 02.10.2010 (08:00 Uhr bis 19:00 Uhr), 03.10.2010 (08:30 bis 17:30 Uhr) waren wir beide wieder in L auf der Baustelle der Firma F A Blumengroßhandel GmbH. Am 03.10.2010 sagte Herr F, dass er mehr Leute braucht, weil die Baustelle fertig werden muss. Am 04.10.2010 (07:00 - 19:00 Uhr) habe ich mit weiteren vier Personen dort gearbeitet.

An diesem Tag telefonierte meine Frau mit der Gebietskrankenkasse, welche ihr sagte, dass meine Freunde nicht angemeldet worden sind. Ich sprach Herrn F darauf an, welcher mir sagte, dass wir zuerst die Baustelle fertig machen sollten und dann sprechen wir darüber. Auf dieser Baustelle (F Blumengrosshandel GmbH) haben wir (fünf Personen) Malerarbeiten und Rigips gemacht. Der Großteil des Materials und des Werkzeugs war von ihm. Die weiteren vier Personen, die am 04.10.2010 (07:00 -19:00 Uhr) mit mir auf der Baustelle gearbeitet haben, waren folgende:

R F, geboren am X, StA Mazedonien

R X, geboren am X, StA Mazedonien

B F, geboren am X, StA Mazedonien

M S, geboren am X, StA Mazedonien, wohnhaft in P

Herr F sagte zu mir, dass er die Freunde von mir anmelden wird und er sich um die Arbeitsbewilligung kümmern werde. Obwohl er wusste, dass diese vier Freunde nur zu mir auf Besuch da sind.

Gestern (06.10.2010) rief Herr F mich an und ich traf mich mit ihm auf der Tankstelle in Ansfelden. Ich fragte ihn nochmals, warum er meine Freunde nicht angemeldet hat. Er sagte dann zu mir, gib mir die Kopien der Reisepässe und ich melde sie an. Das tat ich dann auch. Herr F war sehr frech zu mir, deshalb ging ich heute nicht mehr in die Arbeit.

 

Ich hatte auch ein Firmenauto von Herrn F, welches in einem schlimmen Zustand war. Das Auto hatte keine Fenster und war nur mit Planen zugemacht, deshalb bekam ich vier Strafen von der Polizei, welche ich selber bezahlt habe. Gestern (06.10.2010) nahm er sich auf der Tankstelle den Autoschlüssel, wo auch mein privater Garagen- und Haustürschlüssel darauf war. Er gab ihn mir nicht mehr.

Während ich von der Tankstelle heimfuhr, fuhr Herr F zu mir heim. Er fuhr selbst aus der Garage heraus, stellte das Auto vor unserem Haus ab und nahm sich die Werkzeuge. Das Auto blieb stehen. Den Schlüssel hat Herr F. Das Problem ist, dass von mir private Werkzeuge gestohlen wurden und wichtige Medikamente von M S dort drinnen sind. M S hat schwere Anfälle und braucht diese Medikamente dringend.

Anschließend rufen wir die Polizei in Ansfelden (Autobahnpolizei) an, welche zu uns nach Hause kam. Wir schilderten der Polizei den Sachverhalt. Die Polizei konnte mir aber den Schlüssel auch nicht auftreiben.

 

Heute rief mich Herr F an und sagte zur mir 'Sie werden mich noch kennen lernen.' Weiters kamen zwei Arbeiter (Namen unbekannt) von Herrn F zu uns, welche mir meine Arbeitskleidung und die Medikamente vom Auto gaben. Den Schlüssel haben wir trotzdem nicht bekommen.

 

Bis heute schuldet mir Herr F folgendes:

·         Fliesenkleber im Wert von € 4,59 (sollte ich für Herrn F kaufen)

·         Tankrechnungen im Wert von € 10,27; € 20,02; € 10,00; € 7,00; € 10,10; € 6,17 (nur für das Firmenauto)

·         eine REWERK-Maschine (privat - war im Auto) im Wert von ca. € 70,-

·         4 Strafen der Polizei wegen dem Auto (wurden noch nicht bezahlt)

·         den Garagen- und Haustürschlüssel

·         und natürlich meinen Lohn

 

Mit Herrn M S hat Herr F ausgemacht, dass er € 1.700,- brutto (plus Zulagen) im Monat erhalten soll. Er soll genau wie ich 58,5 Stunden pro Woche arbeiten. Über die Entlohnung von R F, R X und B F weiß ich nichts. Meine vier Freunde haben auch keinen Lohn erhalten.

 

Ich kann ihnen auch noch den Zulassungsschein (wurde vorgelegt) zeigen. Das Firmenauto ist auf seine Mutter Frau Marianne F, P S 10/1, 4331 N, zugelassen. Ich war auch bei der angeblichen Firmenadresse der Firma S-B & D GmbH in G, N. Dort war aber keine Firma. Mir wurde dort gesagt, dass es die Firma dort nicht gibt.

Sonst kenne ich keine Adresse von Herrn F.

 

Weiters fuhr Herr F einmal mit meinem Auto, das war der 25.09.2010 oder 26.09.2010, und ließ es den ganzen Tag in der Kurzparkzone stehen. Ich hatte natürlich einen Strafzettel, welchen ich bezahlen muss.

 

Das Problem ist, dass mich Herr F noch nicht abgemeldet hat und ich kein Arbeitslosengeld beantragen kann. Ich komme deshalb zu keinem Geld. Meine Frau ist in Karenz und wir brauchen das Geld."

 

 

4. In der in Fortsetzungen (27.6., 5.7., 2.8., 3.10., 23.10. und 6.11.2012; Verkündung des Spruchs samt den wesentlichen Entscheidungsgründen am 6.11.2012) durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Bw zu seiner Verur­teilung zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe durch das Landesge­richt Linz befragt. Dazu äußerte der Bw, "dass es als Betrug gewertet wurde, dass ich den bei mir gemeldeten Arbeitnehmern verschwiegen habe, dass ich Schulden habe." Unter den zahlreichen Anklagepunkten, derer der Bw schuldig gesprochen wurde, findet sich u.a. die rechtskräftige Feststellung, dass die gegenständlichen Ausländer am 4.10.2010 durch den Bw beschäftigt wurden.

 

Dies wird vom Bw bestritten. In der Berufungsverhandlung legte er dar, dass L R von 24.9.2010 bis 25.9.2010 auf der Baustelle in L, von 27.9.2010 bis 2.10.2010 auf der Baustelle in S und ab 2.10.2010 wieder auf der Baustelle in L gearbeitet habe.

 

Für die Arbeit am 4.10. in L habe der Bw L R und J J eingeplant gehabt. Zunächst seien vier oder fünf Leute eingeplant gewesen, am Montag (4.10.) seien jedoch nur noch Schlussarbeiten zu machen gewesen. Dafür habe er "L R eingeplant und glaublich auch J." Wer am Wochenende gearbeitet habe, wisse der Bw nicht mehr. Der Bw habe eine Prämie von 500 Euro versprochen, wenn die Arbeit am Montagabend fertig sei.

 

Der Bw habe L R gesagt, er solle J von der Pension in S, wo dieser geschlafen habe, abholen. Um 10.00 Uhr sei der Bw von J oder J G angerufen worden, dass L R diesem Auftrag nicht Folge geleistet habe. Daraufhin habe der Bw veranlasst, dass J zur Baustelle in der Voest fahren solle. J habe "immer einer" auf die Baustelle in L "mitgenommen".

 

Andererseits sagte der Bw, J J habe ihn angerufen und mitgeteilt, dass die Abholung nicht geklappt habe. Daraufhin habe der Bw glaublich G geschickt, um J abzuholen. Andererseits sagte der Bw, J sei am 4.10. von W T zur Voest gebracht worden. J sei am 4.10.2010 aus Italien gekommen. Der Bw habe ihm telefonisch gesagt, er solle am Bahnhof Linz aussteigen, er werde gleich zur Baustelle mitgenommen. J sei ein Deutscher, der in Italien wohne. Zuvor hatte der Bw behauptet, dass er in der Meinung, dass J "mit" sei, in S Zimmer bestellt habe. Nach Vorhalt von Widersprüchen sagte der Bw, er wisse nicht mehr, ob J aus Italien gekommen sei oder aus S. Treffpunkt sei jedenfalls der Hauptbahnhof Linz gewesen. J sei ab 4.10.2010 beim Bw gemeldet gewesen. Dies sei sein erster Arbeitstag gewesen.

 

Der Bw habe L R angerufen, warum er J J nicht abgeholt habe. L R habe geantwortet, er komme allein zurecht. Von der Arbeit weiterer Leute auf der Baustelle habe der Bw erst über ein SMS L R erfahren. Dieses weist die Empfangszeit 4. Oktober 2010, 20:30:46 Uhr auf und hat folgenden Inhalt: "Sie können das Auto bei mir abholen, aber das Geld nehmen Sie gleich mit." Andererseits sagte der Bw, er habe bereits um 18.00 Uhr durch einen Anruf L R von der Anwesenheit anderer Leute auf der Baustelle erfahren. L R habe mitgeteilt, "er habe Leute auf die Baustelle mitgenommen und die wollten das Geld."

 

Weiters legte der Bw in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 5.7.2012 dar, er habe über den Chef der Firma F erfahren, dass die gegenständ­lichen Ausländer am 4.10.2010 gar nicht auf der gegenständlichen Baustelle gewesen seien.

 

S M kenne der Bw nicht, er habe nie mit ihm telefoniert. Der Bw sei nicht auf der Baustelle in L gewesen. Er sei am 2. oder 3.10.2010 schon auf der Baustelle in L gewesen, er habe jedoch nur L R gesehen. Auf der Baustelle in L seien von der Firma des Bw J J und L R gewesen und weitere, nicht mehr erinnerliche Leute. Andererseits sagte der Bw, er wisse nicht mehr, ob von ihm Leute auf der Baustelle gewesen seien und kündigte die Vorlage von Aufzeichnungen an, die dies klären sollen. Eine Vorlage solcher Aufzeichnungen erfolgte jedoch nicht.

 

Nach Vorhalt des Hauptverhandlungsprotokolls zur Zahl 22 Hv 27/11 K vom 29. März 2011, wo der Bw betreffend S M, AP (A) I.4. sagte: "Das ist korrekt. Da geht es nicht um einen Monatslohn, sondern nur um die Bezahlung für die Zeit vom 28.9. – 4.10.2010. Vereinbart wurde ein Stundenlohn von EUR 8,81, so wie bei allen anderen." sagte der Bw, er könne sich "an diesen S M einfach nicht mehr erinnern." Bei seiner gerichtlichen Aussage habe er den Stundenzettel S Ms, der ihm bei seiner polizeilichen Einvernahme vorgelegt worden sei, vor Augen gehabt.

 

Von den betroffenen Ausländern konnten L R, F R und S M zeugenschaftlich einvernommen werden. Zu S M ist festzuhalten, dass dieser zunächst während der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.7.2012 telefonisch erreicht werden konnte und in Abwesen­heit des Bw Auskunft gab. Bei seiner zeugenschaftlichen Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.8.2012 war der Bw nicht anwesend, weil die Ladung vom Verein Neustart, der vom Bw als Ladungsadresse bekannt­gegeben worden war, nicht weitergereicht wurde. Von den vom Bw beantragten weiteren sieben Zeugen wurden W H und J G einver­nommen. Der Zeuge J J wurde vergeblich aus dem Ausland (Italien) geladen. Der vom Bw zum Beweis für seine Anwesenheit in Wien am 4.10.2010 beantragte Zeuge J H (Firma S) teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass laut Kalendereintrag am 4.10.2010 um 11.00 Uhr ein Abnahmetermin mit dem Bw in S vorgesehen gewesen sei. Herr G von der Firma S habe den Termin absagen müssen. Ob er außerdem mit F in Wien am 4.10.2010 einen Termin vereinbart habe, wisse H nicht. Die auf Antrag einvernommenen Zeugen A und P Z konnten nichts Erhebliches zur Wahrheitsfindung beitragen. Der Versuch der Ladung des A E unter Zwangsandrohung ist gescheitert. Von der Einvernahme der Zeugen W T ("kann vielleicht bezeugen, dass es Probleme mit J gab") und Ferdinand Baumgartner ("kann bezeugen, dass R falschausgesagt hat") wurde abgesehen, da die angegebenen Beweisthemen zu pauschal sind.

 

L R sagte zeugenschaftlich aus, der Bw sei ihm gegenüber im eigenen Namen aufgetreten. Eine Firma S-B kenne der Zeuge nicht. Er habe glaublich drei Tage auf der Baustelle in L gearbeitet. S M habe bereits in S mit dem Zeugen gearbeitet. Der Bw habe dies gewusst, da er S M auf der Baustelle in L gesehen habe. Die Stundenaufzeichnungen habe S M selbst gemacht. Der Bw habe auch angeschafft, dass der Zeuge und S M in L weiterarbeiten sollten. Bereits in S habe der Bw zum Zeugen gesagt, er brauche weitere Leute.

 

Der Bw sei "in der Früh" auf der Baustelle in L gewesen und habe die Reisepässe der Ausländer kopiert. Die Ausländer hätten die Arbeit beendet, da sie über eine Rückfrage der Gattin des Zeugen bei der Gebietskrankenkasse erfahren hätten, dass sie nicht zur Sozialversicherung angemeldet seien.

 

F R sagte aus, er sei einen Tag von morgens bis abends auf der Baustelle gewesen. L R und S M hätten bereits zuvor auf dieser Baustelle gearbeitet. Der Zeuge sei in Mazedonien von L R angerufen worden. L R habe gesagt, er habe vom Bw den Auftrag, Leute aufzutreiben. Der Bw sei in der Früh auf der Baustelle gewesen und habe die Reisepässe eingesammelt, um sie zu kopieren. Der Zeuge wisse nicht mehr, wann die Ausländer von der Gattin des L R die Auskunft erhalten hätten, dass sie nicht bei der Gebietskrankenkasse gemeldet seien. Die Ausländer hätten aber zu arbeiten aufgehört, da sie nicht bei der Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen seien. An dem Tag, an dem der Zeuge gearbeitet habe, seien Rigipswände gestrichen und ein kleiner Rest von Laminatböden verlegt worden.

 

Während der öffentlichen mündlichen Verhandlung und in Gegenwart des Bw gab S M telefonisch bekannt, er habe in S (damals habe S M gemeint, der Ort heiße S) und "in einem Blumenverkaufsgeschäft" für den Bw gearbeitet. Zum Bw sei S M über L R gekommen. Der Bw sei zwei- bis dreimal in S gewesen und auch auf der Baustelle in L, da er Werkzeug nach L gebracht habe. Der Bw habe der ganzen Gruppe die Arbeit angeschafft. L R habe auf Anweisung des Bw die Leute engagiert.

 

Die Einvernahme des S M in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte (aus dem erwähnten Grund) in Abwesenheit des Bw. Hier bestätigte der Zeuge, sowohl in S als auch in L für den Bw gearbeitet zu haben. L R habe dem Zeugen die Telefonnummer des Bw gegeben. Der Zeuge habe daraufhin den Bw angerufen. Der Bw habe gesagt, der Zeuge solle drei Tage zur Probe arbeiten. Wenn das funktionieren würde, würde er den Zeugen anmelden. In S habe der Bw nicht den Reisepass des Zeugen kopiert; der Zeuge habe gar keinen Reisepass gehabt. Der Bw habe gesagt, "wir sollten die Baustelle in L machen." Dazu habe der Bw L R und dem Zeugen einen Zettel mit der Adresse der Baustelle gegeben. Der Bw habe den Zeugen sehr wohl in L gesehen, weil er Werkzeug gebracht habe. Der Bw habe die Ausländer mit dem Lasergerät vertraut gemacht und ihnen die Farbgebung erklärt. Der Bw habe alle gegenständlichen Ausländer auf der Baustelle in L gesehen. Der Zeuge habe glaublich eineinhalb oder zwei Tage in L gearbeitet. Die Ausländer seien gemeinsam mit der Frau L R zum Arbeitsamt gefahren, um sich zu erkundigen, ob sie angemeldet seien. Der Zeuge wisse allerdings nicht mehr, wann dies war. Andererseits sagte der Zeuge, die Ausländer hätten diesbezüg­lich bei der Gemeinde nachgefragt.

 

Der Zeuge W H, dessen Einvernahme der Bw zum Beweis dafür beantragt hatte, dass die Ausländer am 4.10.2010 gar nicht auf der Baustelle gewesen seien, sagte aus, er haben der Auftrag der Firma F an R T vergeben, der den Auftrag offenbar weitergegeben habe. Welche Leute am 4.10.2010 auf der Baustelle gearbeitet haben, wisse der Zeuge nicht. Die Behauptung des Bw, der Zeuge habe ihm gesagt, dass die Ausländer am 4.10.2010 nicht auf der Baustelle gearbeitet hätten, sei "ein Blödsinn. Ich kenne Herrn F ja gar nicht."

 

Der Zeuge J G sagte aus, er habe bereits 2005/2006 kurz für den Bw zwei Tage gearbeitet; die Kürze der Arbeit erkläre sich daraus, dass der Bw nicht in der Lage gewesen sei, die Baustelle zu organisieren. Später habe ihn der Bw für gemeinsame, unrealistische Firmenprojekte als Geschäftsführer gewinnen wollen. Im Sommer 2010 habe der Zeuge vom Bw die Tätigkeit des fallweisen Transports von Leuten zu Baustellen aus familiären Gründen angenommen. Dafür habe ihn der Bw ab 2. August angemeldet. Die Tätigkeit sei sporadisch gewesen. Im Oktober 2010 habe der Bw den Zeugen angerufen und ihn gebeten, den umherirrenden J J, der aus Italien gekommen war, zu seiner Unterkunft in S zu bringen. Ein weiteres Mal habe er J J von S abgeholt und zum Blumenhandel in L gebracht. Man sei beim Baumax vorbeigefahren, um Kreppbänder zur Abdeckung für Malerarbeiten zu besorgen. Wer außer J auf dieser Baustelle gearbeitet habe, wisse der Zeuge nicht.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Strittig ist zunächst die Frage, ob die gegenständlichen Ausländer am 4.10.2010 überhaupt auf der Baustelle in L gearbeitet haben. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Bw bis zur Berufungsverhandlung am 5.7.2012 dieses Sachverhaltselement nicht in Frage gestellt hatte. Schon dieser Umstand macht die Behauptung fragwürdig. Die angebliche "Informationsquelle" W H erwies sich als Chimäre. Die Richtigkeit der Behauptung würde außerdem voraussetzen, dass L R die Präsenz der Ausländer schon während des Telefonats am 4.10. fingiert hätte und diese Fiktion weder während des gerichtlichen Verfahrens noch später aufgefallen wäre. Hingegen liegen (glaubwürdige) gegenteilige Zeugenaus­aussagen vor (L R, F R, S M). Die plötzliche Bestreitung der tatsächlichen Arbeit der Ausländer stellt sich als Teil einer Verteidigungsstrategie heraus, die nicht der Wahrheitssuche dient sondern auf die Maximierung der Verfahrenskomplikation angelegt ist.

 

Keineswegs neu ist jedoch die Bestreitung des Umstandes, dass die Ausländer mit Wissen des Bw auf der Baustelle in L tätig waren. Diesbezüglich beruft sich der Bw auf seinen (angeblichen) Auftrag an L R und seine (angebliche) Anwesenheit in Wien in Verbindung mit einem Telefon- bzw. SMS-Verkehr mit L R.

 

Schon die Darstellung des Auftrags an L R ist unklar. Laut Berufung hatte L R den Auftrag, "meine eigenen Leute einzusetzen." In der Berufungsverhandlung reduzierte der Bw die "eigenen Leute" auf J J, wobei er völlig wider­sprüchliche Angaben über die Zeit der Anwesenheit Js in Österreich (bereits in S?) und dessen Transport zur Baustelle machte. Dasselbe gilt für die Anwesenheit J Js auf der Baustelle in L (teils bejahend, teils wegen gescheiterten Transports verneinend). Die Anwesenheit des Bw in Wien konnte nicht bestätigt werden und schließt im Übrigen eine Anwesenheit am Morgen in L nicht zwingend aus. Verifiziert werden konnte nur ein "geplatzter" Termin in S. Der Inhalt des um 20:30 Uhr empfangenen SMS von L R beweist nur, dass eine Geld­übergabe erwartet wurde. Nicht bewiesen wird dadurch, dass der Bw erst um 18.00 Uhr am 4.10.2010 durch Anruf des L R von der Arbeit der Ausländer auf der Baustelle erfuhr.

 

Hinsichtlich der Arbeit S Ms am 4.10.2010 liegen dessen eigene Aussagen vor, deren geminderter Beweiswert (einerseits: nur telefonische Auskunft, andererseits: Abwesenheit des Bw) zu berücksichtigen ist. Gestützt wird diese Aussage jedoch durch die aktenkundige Stundenaufzeichnung. Dafür. dass es sich dabei um ein wissentlich falsch produziertes Elaborat zur Begründung aus der Luft gegriffener Geldforderungen handelt, besteht – außer den Behauptungen des Bw – kein Anhaltspunkt. Weiters ist darauf zu verweisen, dass dem Bw diese Stundenaufzeichnungen bereits im gerichtlichen Verfahren vorgehalten wurden und er dort ausdrücklich eine Stundenlohnvereinbarung eingestand. Nach Vorhalt dieser Aussage in der Berufungsverhandlung schwächte der Bw seine Aussage, S M nicht zu kennen, dahingehend ab, sich an ihn "einfach nicht erinnern" zu können. Daraus geht hervor, dass S M entgegen dem Leugnen des Bw sehr wohl mit dem Bw eine Stundenlohnver­einbarung getroffen hatte, die auch auf der Baustelle in L Gültigkeit hatte. Allein dieser Umstand widerlegt die Behauptung des Bw, er habe nichts von der Tätigkeit anderer Personen außer L R auf der Baustelle in L gewusst. Abgesehen davon wird die Beauftragung S Ms durch den Bw hinsichtlich der Tätigkeit in L durch L R zeugenschaft­lich bestätigt. Die Widerlegung der Behauptungen des Bw hinsichtlich S M stellt die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen auch hinsichtlich der übrigen Ausländer entscheidend in Frage.

 

Hinsichtlich F R ist vor allem auf dessen eigene zeugenschaftliche Aussage zu verweisen, wonach er im Hinblick auf die Mitteilung, dass seine Arbeit benötigt werde, sofort aus Mazedonien angereist sei. Dieser Aufwand spricht dafür, dass ihm L R eine Mitteilung machte, bei der er vom tatsächlichen Wunsch des Bw nach Arbeits­kräften des Bw ausging und nicht vor dem Hintergrund einer Einschleusung ohne Wissen des Bw, da diesbezüglich ja auch die Entlohnungserwartung unrealistisch oder zumindest die Sicherheit der Entlohnung fraglich gewesen wäre.

 

Hinsichtlich der beiden übrigen Ausländer ist auf die zeugenschaftlichen Aussagen von L R und F R zu verweisen.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeit der Ausländer mit Wissen des Bw durch die Zeugenaussagen L und F R sowie auch S M hinreichend bestätigt ist. Diese sagten unter Wahrheitspflicht aus, während der Bw sich in jeder Richtung verteidigen konnte, wovon er auch größtmöglichen Gebrauch machte. Wenn auch diese Zeugenaussagen gewisse Inkonsistenzen hinsichtlich der Ereignisse nach Beendigung der Arbeit aufweisen (genauer Vorgang bei der Nachfrage nach der Meldung bei der Gebietskranken­kasse, Treffen in der Autobahnraststätte), so stimmen sie doch im entschei­dungsrelevanten Kern überein. Die Darstellung des Bw ist wesentlich wider­sprüchlicher (es wurde sogar die Arbeit der Ausländer bestritten; weiters konnte der Bw beispielsweise nicht überzeugend darlegen, dass sein Auftrag an L R dahingehend lautete, nur mit J zusammenzuarbeiten) und konnte hinsichtlich S M definitiv widerlegt werden. Das persönliche Auftreten der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinterließ einen ungleich stärkeren Eindruck des Wahrheitsbemühens als jenes des Bw. Generell ist zu bemerken, dass die Darstellung des Bw eine höchst unplausible "Verschwörungs­theorie" voraussetzt, nach der sich die Ausländer abgesprochen hätten, ohne Wissen des Bw für diesen zu arbeiten und dennoch die Entlohnung einzufordern. Den Ausländern wäre bei einem solchen Vorgehen bewusst gewesen, dass diese Vorgangsweise umgehend vom Bw entdeckt worden und mit dem hohen Risiko des Konflikts und der Nichtanerkennung ihrer Lohnforderungen verbunden gewesen wäre. Die alternative Annahme, dass dem Geschehen eine böswillige Intrige des beim Bw beschäftigten L R zugrunde lag, der neben dem Bw auch die übrigen Ausländer hinters Licht führte (indem er ihnen gegenüber bewusst einen Auftrag des Bw zur Rekrutierung von Personal vortäuschte), ist nicht plausibler und hinsichtlich S M ohnehin widerlegt. Vor diesem Hintergrund sieht der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Anlass, von den Feststellungen des Landesgerichtes Linz, die sich auf dieselben Zeugenaussagen stützen, abzuweichen.

 

Die Taten sind daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Der Bemessung der Strafhöhe ist der dritte Strafsatz des § 28 Abs.1 Z 1 AuslBG (2.000 bis 20.000 Euro je illegal beschäftigtem Ausländer) zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Bw, die Verfahrens­dauer, die Kürze des vorgeworfenen Beschäftigungszeitraumes und die Verbesserung der Chance des Bw zur Gestaltung des weiteren Lebensweges im Einklang mit den rechtlich geschützten Werten erscheint es vertretbar, mit der Mindestgeldstrafe und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe je illegal beschäftigtem Ausländer das Auslangen zu finden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Taten bleiben auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 VStG zu denken wäre.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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