Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253289/7/Py/Hu

Linz, 29.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. August 2012, GZ: SV96-338-2010, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 400 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. August 2012, GZ: SV96-338-2010, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 idgF zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 72 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es strafrechtlich zu verantworten, dass Sie auf Ihrem Anwesen in x, zumindest am 8.4., 9.4. und 12.4.2010

1. den ungarischen Staatsbürger x, geb. x und

2. den ungarischen Staatsbürger x, geb. x,

als Arbeiter, indem diese ua. am 12.4.2010 auf Ihrem Anwesen in x, von Kontrollorganen beim Aufräumen von Baumaterial betreten wurden, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besaßen."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der gegenständliche Sachverhalt dem Bw aufgrund einer Kontrolle durch die Organe des Finanzamtes Linz am 12. April 2010 zur Last gelegt wird. Aufgrund dieser Feststellungen, an denen die Behörde keinen Grund zu zweifeln hat, liegt eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass straferschwerende oder strafmildernde Gründe nicht gefunden werden konnten.

 

2. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 2. September 2012 eingebrachte Berufung des Bw, in der dieser vorbringt, dass sowohl x als auch x mit ihm befreundet und keine Arbeitnehmer sind. Diese haben ihm am 12. April 2010 unentgeltlich geholfen, Bauhilfsmittel wie Stützen und Träger aufzuräumen, was keine Ausländerbeschäftigung darstelle. Es ist unbestritten, dass sich ein ungarischer Staatsbürger frei im EU-Raum bewegen kann und einem Freund beim Aufräumen behilflich sein darf. Außerdem habe der Beschuldigte das Recht, sich seiner Aussage zu entschlagen. Da er die vorgeworfene Tat nicht begangen hat, berufe er vollinhaltlich.

 

3. Mit Schreiben vom 12. September 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Oktober 2012. Der Bw wurde zu dieser Berufungsverhandlung mit Schreiben vom 2. Oktober 2012, durch Hinterlegung zugestellt am 4. Oktober 2012, nachweislich geladen, ist jedoch zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Eine Vertreterin des Finanzamtes Linz nahm an der Berufungsverhandlung seitens der am Verfahren beteiligten Organpartei teil.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 12. April 2010 fand durch Beamte der Polizeiinspektion Ansfelden an der Adresse x, eine fremdenrechtliche Kontrolle der ungarischen Staatsangehörigen Herrn x, geb. x, und Herrn x, geb. x, statt. Diese gaben an, dass sie vom Bw seit Ende der vergangenen Woche beschäftigt wurden, um ein auf dem Grundstück befindliches,  mit Baumaterial versehenes Glashaus aufzuräumen und einen Wohnwagen instand zu setzen. Für diese Arbeiten hätten sie bereits einen Betrag von jeweils 50 Euro erhalten.

Weiters wurden bei der Kontrolle Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat April auf Briefpapier der Firma "x", x, gefunden.

 

Gegenüber dem Finanzamt Linz gab der Bw bei seiner daraufhin durchgeführten Befragung am 4. Juni 2010 an, dass Herr x selbstständiger Malermeister in Ungarn ist und für die Firma "x", die noch in Gründung ist, arbeiten hätte sollen. Das Glashaus, in dem die Ungarn bei den Aufräumarbeiten angetroffen wurden, sei von der Firma "x" angemietet, die für den Verkauf der Häuser, die von der Firma "x" errichtet werden sollen, zuständig ist. Bei beiden Firmen sei der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer. Herr x und dessen Neffe, Herr x hätten im Unternehmen des Bw arbeiten wollen. Da jedoch eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt wurde, sei auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen. Es sei richtig, dass beide das Glashaus zusammengeräumt bzw. den Wohnwagen instandgesetzt hätten. Der Wohnwagen diene Herrn x inzwischen seit rund 10 Tagen auch als Unterkunft, wofür er sich erkenntlich zeigen wollte und diverse Arbeiten verrichtete, für die Herr x ebenso wie Herr x, der ihm dabei geholfen habe, vom Bw 50 Euro erhalten habe.

 

Arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen für die Beschäftigung der ungarischen Staatsangehörigen x und x am 8., 9. und 12. April 2010 durch den Bw lagen nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben des Finanzamtes Linz in der gegenständlichen Anzeige vom 26. Juli 2010 einschließlich der darin befindlichen Fotoaufnahmen, den Angaben des Bw gegenüber dem Finanzamt Linz am 4. Juni 2010 sowie den Ausführungen der Vertreterin des Finanzamtes Linz in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 31. Oktober 2012. Der Bw hat weder im Verfahren vor der Erstbehörde noch im Berufungsverfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen zu äußern. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht daher keine Veranlassung, an den Wahrnehmungen der Polizeiorgane anlässlich der Kontrolle zu zweifeln, zumal diese vom Bw gegenüber dem Finanzamt Linz auch bestätigt wurden.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)      in einem Arbeitsverhältnis,

b)      in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)      überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

5.2. Die beiden ungarischen Staatsangehörigen wurden von Beamten der Polizeiinspektion Ansfelden am 12. April 2010 am Hauptwohnsitz des Bw in der x, bei Aufräumarbeiten angetroffen. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Eine solche ist u.a. ohne Weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind.

 

Eine solche Widerlegung, dass im vorliegenden Fall unberechtigte Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger vorliegt, ist dem Bw durch sein Berufungsvorbringen nicht gelungen. Erstmals in der Berufung gibt er an, dass es sich bei Herrn x und bei Herrn x um Freunde gehandelt hat, die ihm unentgeltlich beim Aufräumen von Bauhilfsmittel geholfen haben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die beiden ausländischen Staatsangehörigen anlässlich der Kontrolle gegenüber dem Polizeibeamten, als auch der Bw selbst bei seiner Befragung durch die Finanzbehörde angaben, dass ein Entgelt in Höhe von 50 Euro für die Arbeiten bezahlt wurde. Das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes wurde zu diesem Zeitpunkt weder von den beiden Ausländern, noch vom Bw bei seiner Befragung durch das Finanzamt Linz ins Treffen geführt. Vielmehr wurde vom Bw angegeben, dass eine Beschäftigung der beiden ungarischen Staatsangehörigen im Unternehmen des Bw vorgesehen war, diese jedoch keine Arbeitserlaubnis bekommen hätten.

 

Bei der Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst der Ausländer anzunehmen ist, hat die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Falls vorzunehmen (vgl. VwGH vom 18. Dezember 2006, Zl. 2005/09/0153, uva). Dabei fallen Gefälligkeitsdienste dann nicht unter dem Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich sondern aufgrund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Insgesamt ist auch im Zusammenhang mit der Behauptung bloßer Gefälligkeitsdienste gemäß § 2 Abs.4 AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen (VwGH vom 25. März 2010, Zl. 2010/09/0048). Bei der Beurteilung der Frage, ob im jeweils konkreten Fall ein derartiger Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, trifft die Partei – unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umstände um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH vom 9. Oktober 2006, Zl. 2005/09/0089).

 

Aufgrund dieser, von der Rechtsprechung zur Frage des Vorliegens eines Freundschaftsdienstes im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes herausgearbeiteten Grundsätze kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Tätigkeit der beiden ungarischen Staatsangehörigen um einen Gefälligkeitsdienst handelt. Zunächst wird dem nunmehrigen Berufungsvorbringen des Bw, es sei kein Entgelt geleistet worden, im Hinblick auf die anderslautenden Aussagen der beiden Ungarn und des Bw anlässlich der Kontrolle kein Glaube geschenkt. Der Bw räumt auch gegenüber dem Finanzamt ein, dass er eine Wohnmöglichkeit im Wohnwagen zur Verfügung gestellt hat. Die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung gegen Naturalentgelt ist auch dann verboten, wenn sie nur kurzfristig und ohne zivilrechtlichen Dienstvertrag erfolgt (vgl. VwGH vom 16. September 1998, 98/09/0185).

 

Da somit aufgrund des Gesamtbildes der Tätigkeit von einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung durch den Bw auszugehen ist, ist der objektive Sachverhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.3. Zu den europarechtlichen Ausführungen des Bw in seiner Berufung ist anzuführen, dass die ungarischen Staatsangehörigen nach seinen eigenen Angaben lediglich Hilfsarbeiten verrichteten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbstständiges Werk darstellen können (vgl. etwa VwGH vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183 mwN). Eine Leistung, die bei Vertragsabschluss nicht im Vorhinein eindeutig bestimmt ist, sondern erst nach diesem Zeitpunkt auf einer Baustelle "an Ort und Stelle festgelegt" werden soll, stellt kein Werk dar und kann keine Grundlage einer Gewährleistung sein. Die Erbringung einer selbstständigen Werkvertragsleistung liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine grenzüberschreitende Dienstleistung durch den Ausländer liegt nicht jedoch vor, wenn es sich bei der Tätigkeit des Ausländers nicht um eine selbständige, sondern um eine arbeitnehmerähnliche handelt (vgl. E 6. März 2008, 2007/09/0233; E 29. Jänner 2009, 2008/09/0350). Ungarn ist auf Grund seines Beitritts zum EG-Vertrag mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Damit genießen mit dem Beitritt alle ungarischen Staatsangehörigen (Unternehmen) grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Angehörigen der der EU bereits angehörenden Staaten, was insbesondere für das Recht auf Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 39 ff und 49 ff EGV) gilt. Die Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit laut Anhang X, Punkt 1. Freizügigkeit, der Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte (Ungarn) schränken in ihren Z. 2 bis 14 dieses grundsätzliche Recht auf Freizügigkeit aber - zeitlich gestaffelt (2 plus 3 plus 2 Jahre) - ein. Nach Nr. 2 werden abweichend von den Art. 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts die derzeitigen (alten) Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang ungarischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die Mitgliedstaaten konnten solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Österreich hat durch die Einführung der Bestimmung des § 32a AuslBG von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, wodurch eine unselbständige Tätigkeit von Ungarn in Österreich bis zum Ende des Übergangsarrangements am 1. Mai 2011 grundsätzlich den Bestimmungen des AuslBG unterlag. Mit Erkenntnis vom 8. März 2012, B 1003/11-7, B 1004/11-7 hat der Verfassungsgerichtshof zudem ausgesprochen, dass die Verhängung einer Verwaltungsstrafe aufgrund einer Beschäftigung vor dem Zeitpunkt des Wegfalls der Strafbarkeit ungarischer Staatsangehöriger mit 1. Mai 2011 keinen Verstoß gegen Art. 7 EMRK darstellt.

 

6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. VwGH vom 20. Mai 1998, Zl. 97/09/0241). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0102, neuerlich ausgesprochen, dass Übertretungen gemäß § 28 Abs.1 AuslBG Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs.1 VStG darstellen, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist dem Bw nicht gelungen. Vielmehr ist aufgrund seiner Angaben gegenüber dem Finanzamt Linz davon auszugehen, dass er sich durchaus des Umstandes bewusst war, dass die beiden ungarischen Staatsangehörigen zur Beschäftigung eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung benötigt hätten.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass über den Bw die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Als Milderungsgrund ist im Verfahren lediglich die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens hervorgekommen. Dieser Milderungsgrund rechtfertigt jedoch eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe unter Anwendung des § 20 VStG nicht, da nicht vom Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe ausgegangen werden kann. Auch eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

8. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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