Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101345/2/Bi/Fb

Linz, 26.08.1993

VwSen - 101345/2/Bi/Fb Linz, am 26. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des A B, K, vom 11. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Juni 1993, VerkR96/283/1993, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 40 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, §§ 102 Abs.1 iVm 18 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 11. Juni 1993, VerkR96/283/1993, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 18 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 22. Jänner 1993 um 10.20 Uhr auf der D-Landesstraße von U kommend bis zum Haus K am H den Kraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt hat, ohne sich vor Fahrtantritt in zumutbarer Weise überzeugt zu haben, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil anläßlich der Fahrzeugkontrolle beim Haus K am H festgestellt wurde, daß mit den Bremsleuchten nicht, wie im § 18 Abs.1 KFG 1967 vorgeschrieben, paarweise rotes Licht ausgestrahlt wurde, da die rechte Zusatzbremsleuchte nicht funktionierte. Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 20 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er habe sich vor Fahrtantritt davon überzeugt, daß der Scheinwerfer, der am Vortag nicht funktioniert habe, weshalb er von der Gendarmeriestreife darauf aufmerksam gemacht wurde, funktioniert. Offensichtlich habe es sich um einen Wackelkontakt sowohl beim Scheinwerfer als auch bei der Bremsleuchte gehandelt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus der Anzeige des Meldungslegers VB/S H vom 22. Jänner 1993 geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des LKW am 22. Jänner 1993 um 10.20 Uhr auf der D-Landesstraße von U kommend in Richtung K gesehen wurde, wobei festgestellt wurde, daß am Kraftwagen weder das rechte Abblendlicht noch die rechte Zusatzbremsleuchte funktionierte. Im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich der Rechtsmittelwerber dahingehend geäußert, das Abblendlicht habe mit Sicherheit bei Antritt der Fahrt einwandfrei funktioniert, weil er am Vortag von der Gendarmeriestreife darauf aufmerksam gemacht wurde, daß der Scheinwerfer nicht funktioniere, weshalb er vor Fahrtantritt die schadhafte Leuchte ausgewechselt habe. Die Bremsleuchte habe er nicht kontrolliert; es habe sich anscheinend um einen Wackelkontakt gehandelt. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Tatvorwurf auf das Nichtkontrollieren des Bremslichtes reduziert und dies damit begründet, der Rechtsmittelwerber habe zugegeben, vor Fahrtantritt die Bremsleuchte nicht kontrolliert zu haben.

In rechtlicher Hinsicht ist den Ausführungen der Erstinstanz seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nichts entgegenzusetzen, zumal der Rechtsmittelwerber selbst bereits am 1. März 1993 im Rahmen einer Vernehmung vor der Erstinstanz ausgeführt hat, die Bremsleuchte habe er nicht kontrolliert. Ob die Zusatzbremsleuchte gänzlich defekt war oder bloß aufgrund eines Wackelkontaktes kein rotes Licht ausgestrahlt wurde, ist dabei ohne Belang. Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ebenso entspricht, wie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (12.000 S netto monatlich, Sorgepflichten für Gattin und drei Kinder, kein Vermögen). Mildernd war kein Umstand, erschwerend eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1989 sowie der Umstand, daß der Rechtsmittelwerber Berufskraftfahrer ist, weshalb von ihm ein besonderes Maß an Sorgfalt erwartet werden muß. Die Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S vor) und ist im Hinblick auf ihren general- und vor allem spezialpräventiven Zweck als gerechtfertigt anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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