Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260465/25/Wg/GRU

Linz, 20.11.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, p.A. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.4.2012, Gz. Wa96-6-2010/Je, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.9.2012, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird teilweise stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 350,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt. Für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz hat der Berufungswerber einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 35,-- Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II.              Der Berufungswerber hat für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 18.4.2012, Gz. Wa96-6-2010/Je, folgende Verwaltungsübertretung an:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X, welche   unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X ist, mit Sitz X, X, und somit als gem. § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ vom 20.08.2010 bis dato zu verantworten, dass, wie von der Anlagenbehörde gemeinsam mit einem wasserbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich einer Überprüfung am 30.08.2010 festgestellt wurde, am Standort X, X, den Auflagepunkt G 15.) des wasserrechtlichen Bewilligungs­bescheides (Versickerung von Oberflächenwässer), Ge21-30408-2-2008-Sir/Tn, vom 15.12.2008, in dem der X, X, X, die Asphaltierung sämtlicher Fahr- und Parkflächen vorgeschrieben wurde, die Fahr- und Parkflächen nicht asphaltiert, sondern mit Pflastersteinen gepflastert und somit die Auflagen des gegenständlichen Bescheides nicht eingehalten, wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs. 2 Ziffer 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215/1959 iVm. dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.12.2008, Ge21-30408-2-2088-Sir/Tn

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese                          Freiheitsstrafe von    Gemäß

                         uneinbringlich ist                                              § 137 Abs. 2 Ziffer 7 des

700,-- Euro       Ersatzfreiheitsstrafe                                 WRG 1959 i.d.g.F. BGBL. I.

                         von 3 Tagen                                                  Nr. 215/1959"

 

 

Die belangte Behörde setzte weiters einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 70,-- Euro fest.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 2.5.2012. Im ergänzenden Schriftsatz vom 11.6.2012 beantragte der Bw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Der UVS führte daraufhin als zuständige Berufungsbehörde am 25.9.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

Der Bw erstattete einleitend folgendes Vorbringen: "Einzuräumen ist, dass insoweit seitens des Generalunternehmers ein Fehler passiert ist, als ein Auflagepunkt nicht umgesetzt wurde. Jedoch besteht die Anlage mittlerweile seit etwa 3 Jahren. Ich selber habe noch heute bzw. in den vergangenen Tagen das Betriebsgelände kontrolliert. Dabei fiel mir keinerlei Verunreinigung der Fahr- und Parkflächen auf. Der Sache nach ist daher nicht zu befürchten, dass es zu einer Grundwasserbeeinträchtigung kommen könnte. Durch die von uns gewählte Lösung werden die öffentlichen Interessen am Grundwasserschutz letztlich gewahrt. Dies sollte im ggst. Verfahren auf jeden Fall entsprechend berücksichtigt werden. Um das noch zu veranschaulichen möchte ich darauf verweisen, dass in der ggst. Betriebsanlage die Fahrer unserer LKW teilweise übernachten. Es kann daher vorkommen, dass ein LKW über Nacht auf dem Betriebsgelände abgestellt wird. Dieser wird stets an derselben Stelle abgestellt. Diesen Ort bzw. diese Stelle haben wir regelmäßig kontrolliert. Auch dort waren in keiner Weise Kontaminationen oder Verunreinigungen festzustellen. Zusammenfassend beantrage ich daher, der Berufung stattzugeben und das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben. Ich bedaure ausdrücklich, dass hier ein Formalfehler bei der Umsetzung des Projektes geschehen ist. Es sollte aber berücksichtigt werden, dass dies keine nachteiligen Auswirkungen hatte."

 

Der Bw ergänzte sein Vorbringen wie folgt: "Die Fahr- und Parkflächen wurden in gutem Glauben wie bei anderen Projekten – zB in x und x - ausgeführt. Letztlich wird dadurch dieselbe Qualität sichergestellt, wie bei einer asphaltierten Fläche. Außerdem weist das Betriebsgelände ein größeres Quergefälle als normal auf, weshalb eine Ableitung der Oberflächenwässer in die projektierten Versickerungsmulden sichergestellt ist. Die Anlage ist seit etwa 3 Jahren in Betrieb. Es gab hier nie Beanstandungen."

 

Mit Eingabe vom 16.10.2012 informierte der Bw den Unabhängigen Verwaltungssenat darüber, dass er die Firma X in X beauftragt habe, die gesamte gepflasterte Fläche des Anwesens X, X, zu asphaltieren, nachdem sich herausgestellt habe, dass es keine dauerhafte Lösung für eine Verfugung gäbe.

 

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde am 15.11.2012 telefonisch mitgeteilt, dass lt. durchgeführter Kontrolle die Asphaltierung umgesetzt worden sei. Soweit erforderlich, werde im Zuge des Kollaudierungsverfahrens im Sinn des § 121 WRG eine genauere Überprüfung des Sachverhaltes erfolgen. Die im bekämpften Bescheid angeführte Auflage sei aber als erfüllt anzusehen.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Wie schon im bekämpften Bescheid ausgeführt wurde, ist der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der X, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erteilte der X mit Sitz in X, X, im Bescheid vom 15.12.2008, Gz. Ge21-30408-2-2008-Sir/Tn, die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung von Oberflächenwässern im Standort X, X, Gst.Nr. X, KG. X, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen bei Einhaltung näher angeführter Nebenbestimmungen. Auflagepunkt 15 dieses Bescheides (Spruchabschnitt G) lautet wie folgt: "Sämtliche Fahr- und Parkflächen sind zu asphaltieren." In den zugrunde liegenden Projektsunterlagen der X GmbH vom 18.8.2008 wird zudem auf Seite 7 festgehalten: "Das im Bereich der asphaltierten Verkehrs- und Parkflächen anfallende Oberflächenwasser soll über eine belebte Bodenzone in Form einer Muldenversickerung in das obere Grundwasserstockwerk eingeleitet werden."

 

Die Park- und Fahrflächen wurden dessen ungeachtet in einer Betonverbundsteinpflasterung ausgeführt. Als Stand der Technik ist aber nur eine Asphaltierung bzw. eine Betonfläche anzusehen.

 

So forderte die belangte Behörde die Konsensinhaberin bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2010, Zl Ge21-30408-2-2010-Sir, auf, die Fahr- und Parkflächen bis spätestens 30. Juni 2010 zu asphaltieren. Die Fahr- und Parkflächen wurden aber erst nach der im ggst. Berufungsverfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlung asphaltiert.

 

Folgende Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw stehen fest: Einkommen ca. 3.000,-- Euro, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für zwei Personen.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.9.2012. In der mündlichen Verhandlung erstellte der Amtssachverständige für Hydrologie X Befund und Gutachten. Auf Grund seiner schlüssigen Ausführungen steht fest, dass als Stand der Technik nur die Asphaltierung bzw. eine Betonfläche angesehen werden kann. Die Fahr- und Parkflächen wurden aber – abweichend vom Projekt und der vorgeschriebenen angeführten Auflage – in einer Betonverbundsteinpflasterung ausgeführt. Die Asphaltierung wurde erst nach der mündlichen Verhandlung umgesetzt. Im übrigen stützen sich die die Feststellungen auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 137 Abs 2 Wasserrechtsgesetz (WRG), sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

2. ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;

3. einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einen ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

4. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;

5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

6. durch Nichtbefolgung eines ihm nach § 47 Abs. 1 erteilten Auftrages Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert oder dazu beiträgt;

7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

8. anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs. 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

 

In formeller Hinsicht ist anzumerken, dass die Asphaltierung sowohl Projektsinhalt ist als auch in einem eigenen Auflagepunkt vorgeschrieben wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall die Strafdrohung des § 137 Abs. 2 Z. 7 WRG iVm der jeweiligen Auflage anzuführen (vgl. VwGH vom 24.2.2005, Gz. 2004/07/0022). Die Asphaltierung wurde erst nachträglich durchgeführt. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht eindeutig erwiesen. Die belangte Behörde hat zutreffend als übertretende Rechtsnorm die Bestimmung des § 137 Abs. 2 Z. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 iVm Auflagepunkt G) Nr. 15 des wasserrechtlichen Bewilli­gungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.12.2008, Ge21-30408-2-2008, herangezogen.

 

Im Falle einer GmbH & Co.KG ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der "Komplementär GmbH" als das nach § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ anzusehen. Den Bw trifft daher gem. § 9 Abs. 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.

 

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Verbotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung – wie im ggst. Fall – der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bw wies darauf hin, es sei seitens des Generalunternehmers insoweit ein Fehler passiert, als dieser Auflagepunkt nicht umgesetzt worden sei. Dies ändert nichts daran, dass die Bewilligungsinhaberin für die Umsetzung der Baumaßnahmen und den Betrieb der Anlage einzustehen hat. Dem Bw ist daher jedenfalls leichte Fahrlässigkeit anzulasten. Die subjektive Tatseite ist somit erwiesen.

 

Wie die belangte Behörde richtig erkannte, ist für die ggst. Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 14.530,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen vorgesehen. Gem. § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit und dass  – wenn auch verspätet – die Asphaltierung umgesetzt wurde. Erschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Die Behörde kann gem. § 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

In Folge der langen Dauer des ordnungswidrigen Zustandes (zu Grunde gelegt wird der im bekämpften Straferkenntnis angelastete Zeitraum vom 20.8.2010 bis zum 18.4.2012) kann keinesfalls von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden. Eine Ermahnung im Sinn des § 21 Abs. 1 VStG war daher nicht möglich. Da die Asphaltierung aber nachträglich umgesetzt wurde, konnte die Verwaltungsstrafe herabgesetzt werden. Die nunmehr festgesetzte Strafe ist dem Unrechtsgehalt, dem Verschulden des Bw sowie dessen persönlichen Verhältnissen angemessen. Dementsprechend war auch der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz herabzusetzen. Für das Berufungsverfahren sind bei diesem Verfahrensergebnis keine Kosten zu entrichten.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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