Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103157/2/Gf/Km

Linz, 03.10.1995

VwSen-103157/2/Gf/Km Linz, am 3. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W.

M., ............., ..............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ......... vom 10. August 1995, Zl. VerkR96-1795-1995, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 10. August 1995, Zl. VerkR96-1795-1995, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 13.

Februar 1995 seinen LKW-Zug ohne einen Geschwindigkeitsbegrenzer gelenkt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 102 Abs. 1 i.V.m. § 24a des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1995 (im folgenden: KFG), begangen, weshalb er gemäß § 134 Abs.1 KFG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 18. August 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. August 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatbestand aufgrund von dienstlichen Wahrnehmungen des erhebenden Gendarmeriebeamten als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend sowie dessen bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß Geschwindigkeitsbegrenzer zum Tatzeitpunkt generell nicht lieferbar gewesen seien und es ihm daher auch nicht zumutbar gewesen sei, sein Fahrzeug zwei bis drei Monate nicht einsetzen zu können.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ............ zu Zl. VerkR96-1795-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m. § 102 Abs. 1 und § 24a KFG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der einen Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t als Lenker in Betrieb nimmt, obwohl dieser nicht mit einem geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet ist.

4.2. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß dem Berufungswerber weder mit einer Verfolgungshandlung noch mit dem angefochtenen Straferkenntnis das essentielle Tatbestandsmerkmal, daß er einen Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t gelenkt habe, zum Vorwurf gemacht wurde.

Der Spruch wird damit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht. Eine diesbezügliche Korrektur durch den Oö. Verwaltungssenat kam wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung schon von vornherein nicht in Betracht.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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