Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320186/2/Wim/Bu

Linz, 21.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.7.2012, N96-22-2011, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 

 

II.   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­­beiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs. 1 Z 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskosten­beitrag verhängt.


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es als Geschäftsführer der X GmbH & Co. KG, X, zu verantworten, dass im Juli/August 2011 im 50 m Schutzbereich des Flammbaches, einem rechtsufrigen Zubringer zur Schwarzen Aist, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf den Grundstücken Nr. X, KG und Gemeinde X, und X, KG X, Marktgemeinde X, rund 500 Laufmeter Forststraßen mit Asphaltrecyclingmaterial befestigt bzw. saniert wurden und somit ein Eingriff in das Landschaftsbild getätigt wurde, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl. Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.2. deren Anlage, dass durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die allen anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag und obwohl für die Waldaist und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung in Verbindung mit Ziffer 3.9.2. deren Anlage gilt und für die gegenständlichen Grundstücke kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt. Nach Abs. 2 vorgenannter Verordnung gilt Absatz 1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig durch seine Rechtsvertretung eine begründete Berufung erhoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs. 2 Z 1 VStG die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­ver­handlung entfallen.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass die von der Erstinstanz im Spruch bezeichneten Grundstücke Nr. X KG X und X, KG X eine Fläche von über 226 ha haben.

 


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Die Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass einem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung so konkret vorgeworfen wird, dass er auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anbieten kann und rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Bezogen auf die betroffenen Abschnitte von Forststraßen im 50-m-Schutzbereich eines Falmmbaches bedeutet dies, dass der Tatvorwurf hinsichtlich Zeit und Ort soweit konkretisiert werden muss, dass auch für einen objektiven Betrachter klar ist, welche Teile gemeint sind. Es ist daher eine Klarstellung insbesondere des örtlichen Bereiches notwendig. Im konkreten Fall fehlen im Straferkenntnis aber auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung nähere Angaben dazu, in welchem Bereich der 2 angeführten Parzellen sich die inkriminierten Forststraßenteile befinden. Im Hinblick darauf, dass die 2 Parzellen eine Gesamtgröße von mehr als 226 Hektar haben, wäre eine nähere Konkretisierung, etwa durch den Verweis auf einen in einem beigeschlossenen Orthofoto farblich dargestellten Bereich, wie der Anzeige des Bezirksbeauftragter für Natur und Landschaftsschutz auch angeschlossen, notwendig gewesen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch verwehrt eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und dieses Verwaltungsstrafverfahren einge­stellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs. 1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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