Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401177/31/Wg/JO

Linz, 10.12.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Vorstellung des X, geb.
X, vertreten durch den X, gegen den Kostenbescheid vom 5. Juni 2012, zu Recht erkannt:

 

Der Vorstellung wird stattgegeben. Der Kostenbescheid vom 5. Juni 2012 wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 113 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der UVS gab der Schubhaftbeschwerde des Vorstellungswerbers (im Folgenden: Vw) mit Erkenntnis vom 4. Mai 2012 teilweise statt und stellte fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 16. April 2012 um 15.30 Uhr bis zur am 27. April 2012 erfolgten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27. April 2012, AZ: 1203.702 EAST-Ost, rechtswidrig war.

 

Mit Kostenbescheid des UVS vom 5. Juni 2012 wurde der Vw verpflichtet, dem Bund bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen einen Betrag von 534,80 Euro als Ersatz für die in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2012 angefallenen Dolmetschkosten zu bezahlen.

 

Dagegen erhob der Vw rechtzeitig Vorstellung und wies darauf hin, dass gegen das Erkenntnis des UVS vom 4. Mai 2012 Amtsbeschwerde erhoben worden sei. Konsequenterweise sei daher auch in der Sache der Dolmetschkosten das Verfahren vor dem VwGH abzuwarten.

 

Der VwGH lehnte letztlich mit Beschluss vom 25. Oktober 2012,
Zl. 2012/21/0130-8, die Behandlung der Beschwerde ab.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Bei den gegenständlichen Dolmetschgebühren handelt es sich um Barauslagen iSd. § 76 Abs. 1 AVG, für deren Kostentragung in § 113 des Fremdenpolizeigesetzes eine besondere Regelung getroffen wird.

 

§ 113 Abs 1 und 6 FPG lauten:

 (1) Es sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,

2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,

3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,

4. Dolmetschkosten.

 

(6) Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 trägt der Bund.

 

Der UVS ging im Kostenbescheid vom 5. Juni 2012 davon aus, dass der Vw im Lichte der angeführten gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz der Dolmetschkosten verpflichtet sei. In Folge der teilweisen Stattgabe seiner Schubhaftbeschwerde ist der Vw aber insoweit obsiegende Partei iSd § 79a Abs.3 AVG. Die Vorschreibung von Barauslagen ist in einer solchen Fallkonstellation nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Für dieses Verfahren sind Gebühren (Stempelgebühren 14,30 Euro) angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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