Linz, 10.12.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Vorstellung des X, geb.
X, vertreten durch den X, gegen den Kostenbescheid vom 5. Juni 2012, zu Recht erkannt:
Der Vorstellung wird stattgegeben. Der Kostenbescheid vom 5. Juni 2012 wird ersatzlos behoben.
Rechtsgrundlagen:
§ 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 113 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Entscheidungsgründe:
Zl. 2012/21/0130-8, die Behandlung der Beschwerde ab.
Bei den gegenständlichen Dolmetschgebühren handelt es sich um Barauslagen iSd. § 76 Abs. 1 AVG, für deren Kostentragung in § 113 des Fremdenpolizeigesetzes eine besondere Regelung getroffen wird.
§ 113 Abs 1 und 6 FPG lauten:
(1) Es sind folgende Kosten, die der Behörde oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder der Zurückschiebung entstehen,
2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft,
3. Kosten, die als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel anfallen,
4. Dolmetschkosten.
(6) Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 trägt der Bund.
Der UVS ging im Kostenbescheid vom 5. Juni 2012 davon aus, dass der Vw im Lichte der angeführten gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz der Dolmetschkosten verpflichtet sei. In Folge der teilweisen Stattgabe seiner Schubhaftbeschwerde ist der Vw aber insoweit obsiegende Partei iSd § 79a Abs.3 AVG. Die Vorschreibung von Barauslagen ist in einer solchen Fallkonstellation nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Für dieses Verfahren sind Gebühren (Stempelgebühren 14,30 Euro) angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.
Mag. Wolfgang Weigl