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VwSen-101349/11/Sch/Rd

Linz, 15.12.1994

VwSen-101349/11/Sch/Rd Linz, am 15. Dezember 1994 DVR.0690392 Berthold L; Übertretung des KFG 1967 - Berufung V E R F Ü G U N G Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verfügt durch sein Mitglied Dr. Schön hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu GZ VerkR/96/74/1993 gegen Berthold L, S:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.7 VStG.

Begründung:

Mit Straferkenntnis vom 5. April 1994, VerkR/96/74/1993, wurde über Herrn Berthold L A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort eine Zugmaschine einer Person zum Lenken überlassen habe, obwohl diese keine gültige Lenkerberechtigung besessen habe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, welche in ihrer Formulierung der Berufungsbehörde dahingehend klärungsbedüftig erschien, ob diese gegen die Schuld oder lediglich gegen die Strafe gerichtet war.

Dem entsprechenden Rechtshilfeersuchen, den Berufungswerber über den Umfang seiner Berufung entsprechend zu befragen, ist die Erstbehörde innerhalb der Frist des § 51 Abs.7 VStG trotz mehrfacher Urgenz nicht nachgekommen. Es konnte daher nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden, ob sich die Berufung auch gegen die Schuld gerichtet hat; im Zweifelsfall ist die Berufungsbehörde zu der Ansicht gelangt, daß diese Frage zu bejahen ist.

Gemäß § 51 Abs.7 VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen wird.

Im vorliegenden Fall konnte, da der Verfahrensakt zur Entsprechung des Rechtshilfeersuchens an die Erstbehörde rückgemittelt und dieser nicht fristgerecht wieder vorgelegt wurde, diese Frist nicht gewahrt werden, weshalb die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen war.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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