Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560219/4/Wg/GRU

Linz, 14.12.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.11.2012, Gz. SHV10-11.125-1 bzw. PNr.: 537334, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 7.11.2012, Gz. SHV10-11.125-1 bzw. PNr.: 537334, den Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 24.9.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes gem. §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurück. Die belangte Behörde argumentierte, trotz Verlängerung der Einreichfrist seien die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden. Da die Bw ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für den Antrag die Entscheidungsgrundlage.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 21.11.2012. Die Bw argumentierte, zum einen habe sie alle erforderlichen Unterlagen eingebracht, mit zwei Ausnahmen und diese habe sie der Kollegin erklärt. Der Mietvertrag solle auf ihren Namen lauten, dies habe sie auch versucht, allerdings habe sie kein Einkommen und bekomme somit keinen Mietvertrag. Zum anderen den Bescheid für die Unterhaltszahlung von ihrem Ex-Mann, diese laufe und die Verhandlung sei am 4.12.2012 bei Richter Dr.. Sie sei seit 19.8.2012 ohne Versicherung, könne nicht einmal zum Arzt gehen und die Mindestsicherung würde ihr wenigstens einen Versicherungsschutz geben. Sie ersuche um Hilfe und erneute Überprüfung ihres Antrages.

 

Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständiger Berufungsbehörde den Akt zur Entscheidung vor.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bw wurde am X geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie stellte am 24.9.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem OÖ. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG).

 

Dem Antrag ist ein auf Herrn X ausgestellter Mietvertrag betreffend das Haus X in X angeschlossen. Dort hat die Bw Unterkunft genommen. Angeschlossen ist weiters das Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 30.3.2012, Gz. 6 C 7/12z-5. Mit diesem Urteil wurde die zwischen der Bw und X am 2.4.1966 vor dem Standesamt X geschlossene Ehe aus dem alleinigen Verschulden des X mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung aufgelöst ist. Das Gericht stellte dabei folgenden Sachverhalt fest: "Der Beklagte (Anm: X) hat seit langer Zeit ein massives Alkoholproblem, auf Grund dessen die beiden faktisch seit März 2011, wo gegen den Beklagten ein Betretungsverbot erlassen wurde, nicht mehr in einer Wohnung leben, sondern entweder der Beklagte in der Heimat oder die Klägerin (Anm: die Bw) bei ihrer Tochter lebt. Die Ehe ist unheilbar zerrüttet, mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft zwischen den Streitteilen ist nicht zu rechnen." Weiters ist dem Antrag eine Bezugsbestätigung des AMS Traun vom 18.4.2012 angeschlossen, wonach die Bw vom 2.4.2012 bis 19.8.2012 einen Pensionsvorschuss in der Höhe von täglich 16,05 Euro erhielt. Auf dem angeschlossenen Kontoauszug der Bw (bei der Oberbank AG) scheint ein Kontostand von 880,29 Euro minus auf.

 

Vorgelegt wurde weiters eine Haushaltsbestätigung, wonach Frau X seit 30.9.2004 an der Adresse X mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, sowie ein Kontoauszug über den Buchungstag vom 1.4.2012 bis 25.9.2012.

 

Die belangte Behörde teilte der Bw daraufhin mit Schreiben vom 5.10.2012 Folgendes mit:

 

"Sie sind gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Sie werden daher ersucht, bis längstens 25.10.2012

folgende Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen:

- Unterhaltregelung

- Liste der Daueraufträge

- Polizze zur Drei-Banken Vers. AG sowie sämtliche Versicherungspolizzen

- Änderung des Mietvertrages auf Ihren Namen

 

Hinweis:

Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen.

Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG."

 

Diese Frist wurde von der belangten Behörde einvernehmlich bis 31.10.2012 erstreckt. Am 31.10.2012 reichte die Bw ergänzende Unterlagen ein (Mietvertrag vom 1.9.2004 betreffend Mietobjekt X, einen Kontoauszug über den Buchungszeitraum 1.8.2012 bis 11.10.2012 sowie die Ausfertigung des Verbesserungsauftrages vom 5.10.2012). Auf dieser Ausfertigung des Verbesserungsauftrages vom 5.10.2012 ist zur Unterhaltsregelung vermerkt: "Gibt es keine, er kann nicht zahlen (Gerichtsbeschluss o.ä.? schaut nach)" Weiters ist auf dieser Ausfertigung vermerkt: "Bei Rückfragen oder Unterlagen bitte anrufen (Tochter: Tel. X X)."

 

Daraufhin erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid.

 

Nach erfolgter Berufungsvorlage kontaktierte der UVS das AMS Traun. Lt. übermittelter Bezugsbestätigung vom 3.12.2012 erhält Frau X nunmehr vom 20.8.2012 bis 18.8.2013 Pensionsvorschuss-Notstandshilfe in der Höhe von 15,25 Euro täglich.

 

Das erkennende UVS-Mitglied kontaktierte daraufhin die Tochter der Beschwerdeführerin über die angegebene Telefonnummer. Diese teilte mit, dass die Berufung nicht aufrecht erhalten werde. Das erkennende UVS-Mitglied teilte ihr daraufhin mit, dass der UVS an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse der Bw am 5.12.2012 ein E-Mail gesendet habe, in dem unter Mitteilung auf den Bezug einer Pensionsvorschuss-Notstandshilfe und das Telefonat mit X ersucht wurde, binnen einer Woche ab Eingang dieses Mails mitzuteilen, ob die Berufung aufrecht erhalten wird. Seitens der Bw langte beim UVS keine weitere Stellungnahme mehr ein.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte – relevante – Sachverhalt ergibt sich bereits aus den ange­führten Dokumenten, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Die einschlägigen Bestimmungen des Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lauten:

 

§ 5

Sachliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung

Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

§ 6

Soziale Notlage

(1) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(4) Eine soziale Notlage liegt auch bei Personen vor, die

1. von Gewalt durch Angehörige betroffen sind,

2. von Wohnungslosigkeit betroffen sind,

3. von Schuldenproblemen betroffen sind,

4. auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung einmaliger Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung behoben werden kann.

(5) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

§ 7

Bemühungspflicht

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:

1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

(3) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 2 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 8 Abs. 4 - die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung sicherzustellen.

 

§ 8

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.

 

§ 30

Mitwirkungspflicht; Ermittlungsverfahren

(1) Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

(2) Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

....

(5) Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

 

Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist zu überprüfen, ob die belangte Behörde berechtigt war, den Antrag mangels Entscheidungsgrundlage zurückzuweisen. Die Bw erhält neuerlich einen Pensionsvorschuss-Notstandshilfe in der Höhe von 15,25 Euro täglich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Bw bei Verfolgung allenfalls zustehender Unterhaltsansprüche gegen ihren Ex-Gatten auch ohne Mindestsicherung das Auslangen finden könnte (vgl. § 7 Abs. 2 Z. 3 Oö. BMSG). Die belangte Behörde forderte die Bw daher zu Recht auf, ergänzende Unterlagen bzw. Auskünfte zur Unterhaltsregelung zu erteilen. Wie dem Berufungsvorbringen zu entnehmen ist, hat am 4.12.2012 eine Verhandlung betreffend Unterhaltszahlungen des Ex-Gatten der Bw stattgefunden. Es reicht daher nicht aus, wenn seitens der Bw bei der persönlichen Vorsprache lediglich behauptet wird, es gebe keine Unterhaltsregelung, der Ex-Gatte könne nicht zahlen. Die Bw hätte – um der Mitwirkungspflicht nachzukommen – bei der Behörde die Klageschrift bzw den Schriftverkehr aus dem gerichtlichen Verfahren betr den geltend gemachten Unterhaltsanspruch einreichen müssen.

 

Die Bw ist der Aufforderung vom 5.10.2012 nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag mangels tauglicher Entscheidungsgrundlage zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

           

 

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