Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531294/23/BMa/Ba

Linz, 25.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X GmbH, vertreten durch X, X & Partner Rechtsanwälte GmbH, X, gegen Spruchpunkt II des Bescheids des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 17. Juli 2012, Ge20-5006/19-2012, mit dem wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen wurde, betreffend die Betriebsanlage im Standort X, Gemeinde X, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und Spruchpunkt II des Bescheids vom 17. Juli 2012, Ge20-5006/19-2012, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den Bescheid, wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4, 67a, 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 100/2011

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat mit Bescheid vom 17. Juli 2012, Ge20-5006/19-2012, der X GmbH durch Anordnung Anpassungsmaß­nahmen an den Stand der Technik betreffend Wirkbäder für Großteile in der Halle "Großteileanlage" vorgeschrieben, weil trotz eines in der Gewerbeordnung verankerten Übergangsdatums bis zum 31. Oktober 2007 bis zum heutigen Tag dieser Anlagenteil noch nicht dem Stand der Technik angepasst worden sei. Den Anpassungsmaßnahmen zugrunde gelegt wurde ein "Angebot Nr. 66112A der X GmbH vom 2. Mai 2012 – Wäscher und Wand Einhausung", welches von der X GmbH der Behörde vorgelegt wurde. In Spruch­punkt II dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr in Verzug auf der Grundlage des § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen.

 

1.2. Begründend wurde zu Spruchpunkt II ausgeführt:

 

"Mit BGBl.Nr. 88/2000 wurden die Regelungen der IPPC-Richtlinie in die Gewerbeordnung 1994 aufgenommen und den betroffenen Unternehmen eine Frist zur Umsetzung des entsprechenden Standes der Technik bis 31. Oktober 2007 eingeräumt.

 

Der Schutzzweck der oben genannten - in das nationale Recht transformierten -EU-Bestimmungen betrifft den Schutz der Menschen, die im Umfeld einer solchen Anlage leben (iSd § 74 Abs 2 GewO 1994) und den Schutz der Umwelt, da von diesen Anlagen erfahrungsgemäß eine große Gefährdung der Gesundheit bzw. der Umwelt aufgrund der dortigen Emissionen ausgehen kann.

 

Mit der in Spruchpunkt I. aufgetragenen Anordnung soll eine weitere Säumigkeit der Umsetzung an den Stand der Technik unterbunden werden. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung würde den Sinn der Bestimmung des § 82 Abs. 1 GewO 1994 unterlaufen, wenn die dort genannte Frist durch Einbringen von Rechtsmittel entsprechend verlängert werden könnte.

 

Das Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug ist somit durch die potentielle Gefährdung von Menschen und Umwelt durch die nicht dem Stand der Technik entsprechende Betriebsanlage gegeben. Zudem ist die Republik Österreich nach dem Urteil des EuGH vom 24.05.2012, GZ C-352/11, konkret gefährdet, aufgrund der bisher nicht erfolgten Umstellung der IPPC-Anlage an den Stand der Technik, mit Strafzahlung von Seiten der EU-Kommission belastet zu werden."

 

1.3. Gegen diesen Bescheid vom 17. Juli 2012 wurde mit Schreiben vom 1. August 2012 Berufung erhoben und die gesonderte Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

1.4. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, es könne weder der Äußerung des Sachverständigen, die den Feststellungen des Bescheides zugrunde liege, eine konkrete Gefährdung entnommen werden, noch beruhe die Annahme der Gefahr in Verzug durch die belangte Behörde auf einer sachverhaltsbezogenen fachlichen Beurteilung. Es sei auch keine Klärung dahin­gehend erfolgt, ob eine Gefährdung unmittelbar drohe und welche Intensität sie allenfalls erreichen könne.

Soweit sich die Erstbehörde als Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wonach die Republik Österreich nach dem Urteil des EuGH vom 24.5.2012, C-352/11, konkret gefährdet sei, erneut mit Strafzahlungen von Seiten der EU-Konvention belastet zu werden, berufe, werde dem entgegen gehalten, dass auch eine erneut zu erwartende Strafzahlung von Seiten der EU-Kommission kein Interesse des öffentlichen Wohles zu begründen vermöge. Selbst wenn man in den Strafzahlungen einen erheblichen Nachteil für das öffentliche Wohl sehen sollte, wäre dies von der Erstbehörde zu vertreten, die eine Verurteilung des EuGH bei gehöriger Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Frage der Anpassungspflicht (bzw. BAT-Konformität) der Großteileanlage vermeiden hätte können. Vielmehr belaste der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) mit einem unverhältnismäßigen bzw. existenzvernichtenden Nachteil. Denn durch den Ausschluss der auf­schiebenden Wirkung iVm der rechtswidrigen Anordnung von Anpassungsmaß­nahmen müsse die Bw trotz bereits bestehender BAT-Konformität Investitionskosten von ca. 370.000 Euro für die bloße Absaugung und nochmals mehr rund 500.000 Euro für die dann notwendigen Umbauten bei der Hallenbe­lüftung tragen, die für die Bw existenzbedrohend wären. In jedem Fall würden diese unverhältnismäßigen Investitionen die Wettbewerbsfähigkeit der Bw massiv beeinträchtigen, weil kein Mitbewerber mit vergleichbaren bestehenden Altanlagen über die vorgeschriebenen Maßnahmen verfüge. Aufgrund der evidenten Rechtswidrigkeit der Anordnung und infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und der Verkennung der Sach- und Rechtslage sei eine von der Entscheidung in der Hauptsache getrennte Aufhebung des Spruchpunkts II (auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor Ablauf der Anpassungsfrist und der dann drohenden Betriebsschließung) geboten. Weil die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine von der Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache trennbare sei, könne die Berufungsbehörde über diesen Teil der Berufung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die gegenständliche Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch gemäß § 67h AVG erhoben.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund der Berufung ergänzende Erhebungen getätigt, so wurde unter anderem zur Frage der BAT-Konformität am 14. Septem­ber 2012 mit einer Amtssachverständigen für Chemie und Luftreinhaltung und einem Amtssachverständigen für Maschinenbau und Anlagensicherheit eine Nieder­schrift beim Unabhängigen Verwaltungssenat aufgenommen.

 

Von den Sachverständigen wurde folgender Befund bzw. folgendes Gutachten zu dieser Frage erstellt:

 

"Zur in der Berufung angeführten BAT-Konformität wird ausgeführt:

 

Die Berufungswerberin wendet im Wesentlichen ein, dass die in Rede stehende Großteileanlage dem BAT - Referenzdokument entspricht und daher die Anpassung an den Stand der Technik nicht erforderlich ist. Konkret werden die Beizbäder lt. Berufungsausführungen mit einer durchschnittlichen HCl-Konzentration von 10 % (bei Neuansatz 15 %) und ausschließlich bei Raumtemperatur gefahren. Unter Bezugnahme auf das BREF-Dokument vom Dezember 2001 liege bei diesen Prozessparametern die HCl-Emission aus dem Beizbad unter 10 mg/m3 weshalb das Beizbad ohne Einhausung bzw. Absaugung betrieben werden könne (= Stand der Technik).

Hiezu ist festzustellen, dass für die Beurteilung das 'Reference Document on Best Available Techniques for the Surface Treatment of Metals and Plastics' (August 2006) der European Commission herangezogen wird, wo unter Pkt. 5.1.10 unter der Überschrift 'Lösungen, die keine Absaugungen benötigen' dezidiert ausgeführt wird 'Technische Salzsäure entwickelt bei Raumtemperatur und Konzentrationen < 15 % im allgemeinen keine Gase oder Dämpfe, die aus gesundheitlichen Gründen abgesaugt werden müssen'.... und weiter unter der Überschrift 'Abzusaugende Lösungen': 'Salzsäure entwickelt bei höheren Konzentrationen und erhöhten Temperaturen beträchtliche Mengen Chlorgas und Salzsäuredämpfe, die aus gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gründen sowie wegen der Korrosionsgefahr am Arbeitsplatz abgesaugt werden müssen. (Technische Salzsäure enthält 31 – 36 % HCl, d. h., 1:1 verdünnte Löung enthält etwa 15 – 18 % HCl). Höher konzentrierte Lösungen erfordern Absaugung.'

Das bedeutet, dass unter Zugrundelegung der in Abs.1 der BAT-Beurteilung angegebenen Parameter, die nachvollziehbar erscheinen, bei nachweislicher Einhaltung dieser Badparameter die BAT-Konformität (=Übereinstimmung mit dem BAT-Referenzdokument der EU) ausdrücklich gegeben ist."

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Niederschrift vom 14. September 2012 den Parteien unter Einräumung einer Frist von einer Woche zur Äußerung übermittelt.

Mit der per E-Mail übermittelte Stellungnahme der Bw vom 21. September 2012 wird abschließend der Antrag auf Aufhebung des Spruchpunkts II (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 59 Abs. 1 AVG) getrennt von der Hauptsache erneuert.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

3.2. Mit Urteil des EuGH vom 24. Mai 2012, C-352/11, wurde zu Recht erkannt und entschieden:

 

"1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 5 Abs.1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt­verschmutzung verstoßen, dass sie es unterlassen hat, Genehmigungen in Übereinstimmung mit den Art. 6 und 8 dieser Richtlinie zu erteilen, bestehende Genehmigungen zu überprüfen und soweit erforderlich zu erneuern und sicher­zustellen, dass alle bestehenden Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs.2 dieser Richtlinien betrieben werden.

 

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten."

 

In Art. 5 der Richtlinie 2008/1/EG vom 15. Jänner 2008 ist die Anpassungspflicht der Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen geregelt. Diese Richtlinie stellt auf den Begriff "beste verfügbare Techniken" (Art. 2 Z 12 leg.cit.) ab. Diese Regelung wurde mit § 81c GewO ins innerstaatliche Recht transferiert.

 

Aufgrund der IPPC-RL erstellt ein EU-Büro eine Dokumentation der besten verfügbaren Techniken für diverse Betriebsanlagen (sogenannte BAT-Dokumente). Diese Dokumente sollen bei der Ermittlung des Standes der Technik berücksichtigt werden (vgl. AB 2000) – Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO3 § 77a Rn 5.

 

Der in der Richtlinie verankerte Begriff "beste verfügbare Techniken" aus der IPPC-Richtlinie wurde durch § 71a Abs.1 GewO ins österreichische Recht transferiert. Dieser Begriff wurde jedoch an die österreichische Terminologie und Begrifflichkeit "Stand der Technik" angepasst.

Aus den Parlamentarischen Materialien (212 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP) ist zu entnehmen, dass im Bericht des Wirtschaftsausschusses zu § 71a idF der GewRNov 2000 folgende Feststellung getroffen wurden:

 

"Die einheitliche Behandlung von IPPC-Betriebsanlagen und Betriebsanlagen, die unter dem 'IPPC-Betriebsanlagen-Niveau' liegen, soll sichergestellt werden."

 

Dazu wurden folgende Ausschussfeststellungen beschlossen:

 

"Die Frage, ob der geltende Begriff 'Stand der Technik' durch den Begriff 'beste verfügbare Techniken' aus der IPPC-Richtlinie ersetzt werden soll, wurde eingehend erörtert. Da dieser Begriff nur für einen relativ kleinen Kreis von Anlagen gilt und an der Einheitlichkeit der Technikklausel im österreichischen Anlagenrecht festgehalten werden soll, wird weiterhin auf den Begriff 'Stand der Technik' aufgebaut.

Die bisherige Definition wird jedoch durch die Verhältnis­mäßigkeitsklausel ergänzt, um die Rsp der Höchstgerichte ausdrücklich zu berücksichtigen."

 

Dies bedeutet, dass der durch die BAT-Dokumente vorgegebene Standard der auf europäischer Ebene einzuhaltende Standard ist, der österreichi­sche Standard ist jedoch darüber hinausgehend zur Bewahrung der Einheit­lichkeit des österreichischen Standards festzulegen.

 

Weil die Verurteilung durch den EuGH ausschließlich auf der Grundlage der Richtlinie 2008/1/EG erfolgte und ausgesprochen wurde, dass die Betriebsanlage in Übereinstimmung mit den näher bezeichneten Anforderungen dieser Richtlinie betrieben werden müsse, ist alleine der europäische Standard für die Beurteilung der Frage, ob die Republik Österreich nach dem Urteil des EuGH vom 24.5.2012, C-352/11, konkret gefährdet sei, aufgrund der bisher nicht erfolgten Anpassung der Auflagen der IPPC-Anlage an den Stand der Technik, mit Strafzahlung von Seiten der EU-Kommission belastet zu werden, maßgebend.

 

Aus dem dargestellten Sachverhalt (niederschriftliche Aussage der Sachverständigen vom 14. September 2012 beim Unabhängigen Verwaltungs­senat des Landes Oberösterreich) ergibt sich, dass die gegenständliche Anlage BAT-konform betrieben wird, und damit die Vorgaben der Richtlinie 2008/1/EG erfüllt werden. Damit aber ist eine Gefahr für das öffentliche Wohl durch eine neuerliche Verurteilung Österreichs zu Strafzahlungen wegen nicht erfolgter Anpassung von Auflagen an die IPPC-Richtlinie zu verneinen.

 

Zur Begründung des bekämpften Bescheids, das Interesse des öffentlichen Wohls sei durch die potentielle Gefährdung von Menschen und der Umwelt wegen Gefahr in Verzug durch die nicht dem Stand der Technik entsprechende Betriebsanlage gegeben, wird festgehalten, dass der erste Genehmigungsbescheid dieser Anlage mit 19. September 1967 datiert (Seite 1 der Niederschrift vom 14. September 2012).

Die Betriebsanlage wird BAT-konform betrieben, sodass die Werte der von einem EU-Büro erstellten Dokumentation eingehalten werden. Von den Sachverständigen wurde hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung festgehalten:

"Das wesentliche Merkmal der austretenden Dämpfe ist ihre ätzende Wirkung und sie können daher bei zu hoher Konzentration gesundheitsgefährdend sein. Aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes hat es nie Forderungen gegeben, zusätz­liche Maßnahmen zur Reduktion der Diffundierung dieser Gase in den Arbeitsbereich zu treffen."

Es wurde von den Sachverständigen auch darauf hingewiesen, dass die MAK-Werte lt. Stoffliste (Anhang I zur Grenzwerteverordnung 2011-GKV 2011 idF BGBl.II 429/2011) eingehalten werden. Ausdrücklich wurde festgehalten, dass bei der Anlage in der derzeit betriebenen Form bei Einhaltung der ange­gebenen Badparameter keine erheblichen HCl-Emissionen entstehen, weil die bei den gegebenen Badkonzentrationen entstehenden Dämpfe unter 10 mg/m3 liegen.

 

Aus dem gesamten vorgelegten Akt ist keine unmittelbare potentielle Gefährdung von Menschen oder der Umwelt durch die Nichteinhaltung des in Österreich üblichen Stands der Technik ersichtlich, es liegen auch keine diesbezüglichen Beschwerden von Arbeitnehmern oder Nachbarn vor, sodass auch in dieser Hinsicht keine Gefahr in Verzug vorliegt.

 

Weil kein Interesse einer Partei und kein Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr in Verzug an der Vollstreckung des bekämpften Bescheids vor Rechtskraft ersichtlich ist, war der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II des bekämpften Bescheids) aufzuheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

 

VwSen-531294/23/BMa/Ba vom 25. September 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

GewO 1994 §71a Abs1;

GewO 1994 §81c

 

 

- Der durch die BAT-Dokumente vorgegebene Standard ist der auf europäischer Ebene einzuhaltende Standard. Der österreichische Standard ist jedoch darüber hinausgehend zur Bewahrung der Einheitlichkeit des österreichischen Standards (§ 71a Abs. 1 GewO 1994 idgF) festzulegen.

 

- Der Anpassungspflicht gemäß der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Jänner 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ist ein anderer Maßstab zugrunde zu legen, als jenem der in § 81c GewO iVm § 71a Abs. 1 GewO definiert wurde, wonach die österreichische Terminologie und Begrifflichkeit auf den "Stand der Technik" abstellt. Denn im österreichischen Anlagenrecht wird an der Einheitlichkeit der Technikklausel festgehalten und weiterhin auf den Begriff "Stand der Technik" aufgebaut. Die bisherige Definition wurde jedoch mit der GewRNov 2000 durch die Verhältnismäßigkeitsklausel ergänzt.

 

 

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