Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252917/8/Lg/Ba

Linz, 14.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 7. September 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der C Z, F, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juni 2011, Zl. 0019329/2011, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.        Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 200 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil sie es als Gewerbeinhaberin und Betreiberin der Firma C Z, M, L, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass von ihr am 13.5.2011 im näher bezeichneten Chinarestaurant der chinesische Staatsbürger Z T beschäftigt wurde, ohne dass die für eine legale Ausländerbe­schäftigung erforderlichen arbeitsmarkt­rechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus, dass bei einer polizeilichen Kontrolle im gegenständlichen Chinarestaurant der gegenständliche Ausländer beim Kochen in der Küche angetroffen worden sei. Die Bw habe von der ihr eingeräumten Rechtfertigungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Zur Bemessung der Strafhöhe wird festgehalten, dass als strafmildernd die Unbe­scholtenheit der Bw gewertet werde. Straferschwerend sei kein Umstand.

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, die Bw betreibe das Chinarestaurant als Einzelunternehmen. Der gegenständliche Ausländer sei ihr Gatte, welcher nur kurz ausgeholfen habe.

 

Der Berufung beigelegt ist eine Heiratsurkunde vom 26. September 2005 des Standesamtes des Magistrates Graz.

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien die ordnungsgemäß geladene Bw nicht. Der Vertreter des Finanzamtes trug vor, dass die Bw gegenüber dem Finanzamt nach eigenen Angaben als ledig geführt wird und legte dazu einen EDV-Auszug vor.

 

5. Wie dem Akt zum Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27.6.2012, Zl. 0040025/2011, zu entnehmen ist, erfolgte die mit diesem Bescheid erfolgte Bestrafung der Bw wegen Beschäftigung eines anderen Ausländers unter Verstoß gegen das ASVG aufgrund einer Anzeige der Bw durch den hier gegenständlichen Ausländer beim Stadtpolizeikommando Linz. Dort führte Z T am 7.6.2011 aus: "Ich arbeite seit 11.04.2011 bis 28.05.2011 im Lokal meiner Frau, obwohl ich keine Arbeitsbewilligung hatte bzw. habe. Ich habe jeden Tag bis zu acht Stunden in der Küche gearbeitet. Ich habe sowohl gekocht, als auch abgewaschen, einfach alles. Gekellnert hatte ich nicht." Bezüglich der hier gegenständlichen Kontrolle führte Z T aus: "Jedenfalls bin ich bei meiner Tätigkeit in der Küche betreten worden." Weiters gab der Ausländer bekannt: "Ich habe für meine Tätigkeit im Chinarestaurant von meiner Frau Taschengeld in Höhe von € 600,00 im Monat erhalten."

 

Wie den entsprechenden elektronischen Datenauszügen zu entnehmen ist, war in dem von Z T angegebenen Zeitraum kein Dienstnehmer durch die Bw zur Sozialversicherung gemeldet.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Bw bestreitet die Arbeit des gegenständlichen Ausländers nicht. Hinsichtlich der Tätigkeit des Ausländers sind dessen Angaben zugrunde zu legen. In rechtlicher Hinsicht macht die Bw der Sache nach unentgeltliche Familienhilfe geltend. Von den vier kumulativen Voraussetzungen dieser Rechtsfigur nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem "Taschengeld" von € 600,00 pro Monat zumindest das Merkmal der Unentgeltlichkeit nicht gegeben. Auch die Kurzfristigkeit kann bei der vom Ausländer angegebenen Arbeitsbelastung in dem von ihm angegebenen Zeitraum (die wegen des Fehlens sonstigen zur Sozialversicherung gemeldeten Personals plausibel ist) nicht angenommen werden. Überdies ist, unter den gegebenen besonderen Umständen, sogar das persönliche Naheverhältnis in Zweifel zu ziehen.

 

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Da auch die Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis nicht zu bemängeln ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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