Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550596/40/Wim/Bu

Linz, 23.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) betreffend die im Vergabenach­prüfungs­verfahren "X" angefallenen Gebühren des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Dr.–Ing. X zu Recht erkannt:

 

Die X GmbH, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, X, wird verpflichtet die Gebühren für die Sachverständigentätigkeit und die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung des nicht­amtlichen Sachverständigen Dr.–Ing. X in der Höhe von 5.857,30 Euro binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 76 Abs. 1 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Im gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren wurde der nichtamtliche Sachverständige Dr.Ing. X beigezogen. Dieser hat eine Gebühren­abrechnung vom 18.8.2012 für seine Tätigkeiten beim Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt. Diese wurde vom Kostenbeamten des Unab­hängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich geprüft und für sachlich und rechnerisch richtig befunden.

 

Mit Bescheid vom 7.9.2012, VwSen-550596/32/Pf/BU, wurden daher die Gebühren für die Sachverständigentätigkeiten und Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.8.2012 mit 5.857,30 Euro festgesetzt. Dieser Betrag wurde zwischenzeitig an den Sachverständigen auch zur Auszahlung gebracht und sind somit die entstandenen Sachverständigengebühren der Behörde auch erwachsen.

 

Da sowohl der Nachprüfungsantrag als auch der konkrete Antrag auf Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen von der nunmehr Verpflichteten gestellt wurde, werden diese Sachverständigengebühren im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen nunmehr vorgeschrieben.

 

Der nunmehr Verpflichteten wurden diese Umstände mitgeteilt mit der Möglichkeit sich binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens schriftlich zu äußern. Eine solche Äußerung ist nicht erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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