Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-850088/6/Lg/MG

Linz, 24.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Anträge des DI F B, I, W, vom 03.05.2012, 09.09.2012 und vom 20.01.2013 auf Erteilung von Auskünften nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl 46/1988 idF LGBl 97/2012, erkannt:

Der Antrag auf Erteilung von Auskünften nach dem Oö. Auskunftspflicht‑, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungs­gesetz wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit a iVm § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz idgF.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schreiben vom 03.05.2012, eingelangt am 08.05.2012, begehrte der Antragsteller Auskunft über

"a) den konkreten Tatort, also den konkreten Bereich auf der gegenständlichen Parzelle, auf den die UVS-Bestätigungen bezogen sind,

sowie

b) die Bescheidpassage, welche eine Abtragung konkret dieses Bereiches vorschreibt."

 

Der Antragsteller beantragte die Beantwortung der beiden Fragen mittels Bescheid. Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass der Magistrat der Stadt Steyr mittels zahlenwertverfälschter, fingierter Einreichpläne Verwaltungsübertretungen von seiner Frau und ihm vorgetäuscht und die den UVS-Erkenntnissen VwSen-210324/23/Lg/Bk vom 22.05.2001, VwSen-210323/21/Lg/Bk vom 22.05.2001, VwSen-210426/8/Lg/Ni vom 30.03.2004 sowie VwSen-210429/8/Lg/Ni vom 30.03.2004 zu Grunde liegenden Straferkenntnisse BauH-113/99 und BauH-130/99, beide vom 11.02.2000 sowie BauH-183/01 und BauH-184/01, beide vom 05.01.2004, erlassen hätten. Diese Straferkenntnisse würden weder einen Tatort noch eine Tatzeit noch sonst ein rechtserhebliches Merkmal nennen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat habe die Straferkenntnisse bestätigt, was sowohl die Kenntnis des konkreten Tatorts als auch die Vorschrift, in concreto den Bescheidspruch, welcher den abzutragenden Bereich konkretisiere, voraussetze.

 

1.2. Mit Schreiben vom 09.09.2012, eingelangt am 12.09.2012, modifizierte und erweiterte der Antragsteller seinen Antrag auf Auskunftserteilung vom 03.05.2012 um folgende weitere 13 Fragen:

 

"1. Woraus erkennt der UVS gemäß oben angeführter Erkenntnisse aus 2004 das NICHTZUTREFFEN des Bescheides des Magistrates der Stadt Steyr vom 3. 7. 1998 auf die 26 in unserem Einreichplan als zentimetergenaue Darlegung unseres Antragsgegenstandes stehenden Vermessungswerte

 

XXX

 

unseres tatsächlich eingereichten, schwarz-weißen Einreichplanes?

[...]

 

2. Was ist nun mit unseren 26 Antragstellungswerten? Gemäß UVS-Erkenntnissen sind sie nicht bewilligt. Gemäß Aktenlage sind sie aber auch nicht versagt!

 

Welcher Rechtszustand fällt somit den 26 Antragswerten auf Grund der UVS-Erkenntnisse vom 30.4.2004 zu???

Und zufolge welchen Gesetzes oder zufolge welcher Vorschrift?

 

3. Aus welcher Gesetzespassage heraus erkennt der UVS die Notwendigkeit der von ihm sogar ganz konkret an Hand eines Ausführungsbeispieles dargelegten Fälschung von Dokumenteninhalten ganz allgemein, und

 

aus welchem Akteninhalt im besonderen die Notwendigkeit, die in unserem Einreichplan, der 15 Parzellen zeigt, auf der uns fremden Parzelle X eingetragenen Werte nach dargelegter UVS-Fälschungsvorschrift einerseits zu fälschen und andererseits nach erfolgter UVS-konformer Fälschung einfach unserer Parzelle X als HIER HERZUSTELLENDE Höhenwerte zuordnen zu müssen, und darüber hinaus die Fälschungsergebnisse samt Willkür-Zuordnung auf unsere Parzelle dann auch noch als Grundlage der diversen Bestätigungen von Straferkenntnissen missbrauchen zu müssen?

[...]

 

4. Aus welchem zugestellten Bescheid oder aus welcher gesetzlichen Vorschrift heraus erkennt der UVS gemäß seiner Erkenntnisse unsere Antragstellung vom 12.8.1997 trotz der in Kopie beiliegenden und seit 1997 aktenkundigen Bestätigung des Steyrer Baudirektors in Form von

 

'Gegen das geplante Bauvorhaben besteht kein Einwand'

 

konsequent spruchbegründend als 'nicht konsensfähig'?

 

5. Erkennt der UVS – die seinerseits willkürlich als 'nicht konsensfähig' vorgetäuschte – unsere Antragstellung vom 12.8.1997 als rechtskräftig entschieden, obwohl es für sie bis dato

         weder ein Bauverfahren

         noch ein Entscheidungsdatum

         noch ein Entscheidungsergebnis

         noch einen zugestellten Bescheid gibt?

 

6. Erkennt der UVS unseren mit 26, bis dato weder bewilligten noch versagten Vermessungswerten gestellten Antrag als im Laufen oder als rechtskräftig erledigt?

 

7. Unter Bezugnahme auf welche REFERENZ hat der UVS eine überhöhte Anschüttung unserer Terrasse WIE erkannt?

[...]

 

8. Auf Grund von welchem Mangel unseres schwarz-weißen Einreichplanes erkannte der UVS, dass es NICHT die 26 auf unserer Parzelle eingetragenen Vermessungswerte sind, die unseren Antragsgegenstand darstellen?

 

9. Welcher Passage im Bescheid BauH-184/97 Ju vom 3.7.1998 des Magistrates der Stadt Steyr entnahm der UVS die Erkenntnis, dass sich dieser Bescheid NICHT auf die Vermessungswerte unserer Parzelle sondern auf erst durch Fälschung zu präparierende und umzudeutende Zahlen auf einer fremden Nachbarparzelle bezieht?

 

Unter Bezugnahme auf VwSen-210324/8/Lg/Bk vom 9.4.2001:

 

10. Auf Grund von welchem Mangel des Bescheides oder des schwarz-weißen Einreichplanes war der UVS in Linz NICHT IM STANDE, die Sachlage SELBST zu erkennen?

 

11. Auf Grund von welchem Mangel des Bescheides oder des schwarz-weißen Einreichplanes kam es dem UVS in Linz überhaupt in den Sinn, genau diejenige Partei oder Person, welche mittels eines gelb und grün eingefärbten fingierten Einreichplanes [siehe Beilage] die Verwaltungsstrafverfahren einleitete, zur Deutung eines ganz anderen fingierten Einreichplanes [siehe Beilage] einzuladen?

 

12. Was hat den UVS in Linz dazu veranlasst, genau dieser Partei oder Person diejenige ALLES überwältigende 'Glaubwürdigkeit' anzudichten, wie sie in geradezu schundromanhafter Begeisterung in den UVS-Erkenntnissen als Spruchbegründung niedergeschrieben steht und die ALLES schwarz auf weiß in den Dokumenten Stehende zur Entscheidungsfindung bedeutungslos machte?

 

13. WAS hat den UVS in Linz daran gehindert, unseren tatsächlich eingereichten schwarz-weißen Einreichplan und den Spruch des Steyrer Bescheides und die jedermann Tag und Nacht zugängliche physische Realität unserer Parzelle zur Entscheidungsfindung heranzuziehen?????

[...]"

 

1.3. Mit weiterem Schreiben vom 20.01.2013, eingelangt am 23.01.2012, modifizierte und erweiterte der Antragsteller seine Anträge auf Auskunftserteilung vom 03.05.2012 bzw. vom 09.09.2012 um folgende weitere Fragen:

 

"1) [...] Ich begehre unter Bezugnahme auf das Auskunftspflichtgesetz Auskunft

a) ob sich die Bestätigungen der Straferkenntnisse durch den UVS auf die von der Baubewilligung erfassten Bereiche beziehen und als konkret WO und WODURCH BEGRENZT dann diese seitens des UVS erkannt wurden, oder

 

b) ob sich die Bestätigungen des UVS auf die von der Baubewilligung NICHT erfassten Bereiche beziehen und als wodurch gegeben oder als konkret WO und WODURCH BEGRENZT denn diese seitens des UVS erkannt wurden.

 

2) [...]

a) [...] Ich begehre unter Bezugnahme auf das Auskunftspflichtgesetz Auskunft darüber, WORIN denn der UVS in dem ausdrücklich mit dem Wortlaut ANSCHÜTTUNG als ANSCHÜTTUNG gekennzeichneten Antrag einen Antrag für eine ABTRAGUNG erkannt hat.

 

b) [...] Ich begehre unter Bezugnahme auf das Auskunftspflichtgesetz Auskunft darüber, worin denn der UVS eine unsererseits eingebrachte ANTRAGSTELLUNG für die durch die Fälschungsvorschriften des UVS festgelegte ABTRAGUNG gemäß den UVS-bestätigten Verwaltungsstraferkenntnissen erkannt hat.

 

3) [...] Ich begehre unter Bezugnahme auf das Auskunftspflichtgesetz Auskunft darüber, WORAUS oder WOMIT erklärbar der UVS den klarst definierten Begriff 'AUFLAGE' im Spruch der Steyrer Baubewilligung vom 3.7.1998 rechtskonform als 'AUFTRAG' oder als 'ANORDNUNG' oder als 'BEFEHL' oder als sonstwas Verpflichtendes umgedeutet und bestätigt hat.

 

4) Ich begehre unter Bezugnahme auf das Auskunftspflichtgesetz Auskunft darüber, ob der UVS die gemäß seiner Fälschungsvorschrift aus den zweistelligen Irgendwas-Zahlen einer uns fremden Parzelle zu erarbeitenden dreistelligen Irgendwas-Zahlen tatsächlich auf unsere ganze Parzelle bezieht, zumal ja nichts anderes, also beispielsweise eine konkrete einschränkende Abgrenzung, in den Erkenntnissen festgeschrieben steht.

 

5) Ich begehre unter Bezugnahme auf das Auskunftspflichtgesetz Auskunft darüber, auf WELCHE Rechtsgrundlage gestützt der UVS die durch Fälschung zu erarbeitenden Höhen in ihrer Wertigkeit ÜBER die Vermessungswerte in unserer Antragstellung vom 5. Februar 1998 stellt."

 

Der Antragsteller beantragte die Beantwortung seiner Fragen mittels Bescheid.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft geklärt war, eine mündliche Erörterung daher eine weitere Klärung nicht erwarten ließ und dem auch nicht Art. 6 EMRK entgegensteht (vgl. dazu das – zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG ergangene – Erkenntnis des VwGH vom 23.03.1999, 97/19/0022, wonach dem Recht auf Auskunftserteilung auch dann keine zivilrechtliche Natur iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK zukommt, wenn die Auskünfte bei der Verfolgung ziviler Rechte behilflich wären; vgl. dazu auch UVS OÖ vom 16.02.2009, VwSen-590203) konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat im Grunde des § 67d Abs. 4 AVG entfallen.

 

2.2. Der UVS geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Antragsteller war Berufungswerber in den Verfahren VwSen-210324/23/Lg/Bk vom 22.05.2001, VwSen-210426/8/Lg/Ni vom 30.03.2004. Die Ehefrau des Antragstellers war Berufungswerberin in den Verfahren VwSen-210323/21/Lg/Bk vom 22.05.2001 und VwSen-210429/8/Lg/Ni vom 30.03.2004. In der Sache ging es in allen Verfahren um die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach der Oö. BauO wegen der nicht ordnungsgemäßen Abtragung illegaler Aufschüttungen. Gegen drei Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenats wurde keine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0318, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats zu VwSen-210324/23/Lg/Bk als unbegründet abgewiesen.

 

2.3. Der dargestellte Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus den Beweismitteln.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

 

3.2. Die näheren Regelungen werden durch Gesetz getroffen. Dabei sind die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern zersplittert. Für Organe des Bundes und der durch Bundesgesetz zu regelnden Selbstverwaltung ist der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung ist die Grundsatzgesetzgebung Bundessache, die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Sache der Länder. Da der Antragsteller Auskunft vom Oö. Verwaltungssenat als Organ des Landes begehrt, sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, BGBl 286/1987 idF BGBl 158/1998, sowie des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungs­gesetzes, LGBl 46/1988 idF LGBl 97/2012, anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 2 leg cit).

 

3.3. Gem. § 2 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informations­weiterverwendungsgesetz hat jedermann ein Recht auf Auskunft. Zulässige Auskunftsverweigerungstatbestände enthält § 3 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz:

 

"§ 3

Nichterteilung einer Auskunft

 

(1) Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

 

(2) Auskunft kann verweigert werden, wenn

a)

die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

b)

die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder

c)

dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.

[...]"

 

Wird eine Auskunft verweigert, so hat die Behörde gem. § 5 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.

 

3.3. Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umso mehr für einen Fall, in dem bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist (VwGH 07.11.1988, 88/10/0116; 13.09.1991, 90/18/0193).

Allgemein umfasst die Pflicht zur Auskunftserteilung die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens, weil der Gesetzgeber die Vollziehung nicht dazu verpflichten wollte, ihr Verhalten auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu rechtfertigen: Das Auskunftsrecht dient nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0018, zum insofern vergleichbaren AuskunftspflichtG 1987 des Bundes). Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH besteht insbesondere keine Verpflichtung der Behörde, einem Auskunftswerber gegenüber alle ihre Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Verwaltungsverfahren zu rechtfertigen (vgl. VwGH 24.10.2000, 99/11/0186, zu § 1 Abs. 2 Tir. AuskunftspflichtG).

 

Sämtliche vom Antragsteller in seinen Schriftsätzen vom 03.05.2012 sowie vom 09.09.2012 vorgebrachten Fragen betreffen rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren. Nach Ansicht des VwGH bedeutet Auskunftserteilung nicht auch die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in Akten zu gewinnen wäre (VwGH 13.09.1991, 90/18/0193; 25.01.1993, 90/10/0061). Daraus lässt sich ableiten, dass ein Auskunftsbegehren schon grundsätzlich nicht geeignet ist, ein subjektives Recht auf Beantwortung der vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen zu vermitteln, da diese allesamt auf eine über die Textierung der Begründungen der Berufungsbescheide hinausgehende Beantwortung abzielen. Ein Antrag auf Auskunftserteilung ist aber schon objektiv ungeeignet, die Behörde zu weiteren Ausführungen betreffend ein (abgeschlossenes) Verwaltungsverfahren zu verhalten. Insofern handelt es sich beim Recht auf Auskunftserteilung gegenüber dem dem Antragsteller in jenen Verfahren, in welchen er selbst Partei war, zustehenden Recht auf Akteneinsicht gem. § 17 AVG (iVm § 24 VStG) um das schwächere subjektive Recht. Mit dem Recht auf (volle) Akteneinsicht im Verfahren wird auch der maximale Umfang der Auskunftserteilung eingegrenzt. Ein über die Akteneinsicht hinausgehendes, die Parteirechte im Verwaltungsverfahren insofern überschreitendes Informationsbegehren kann somit nicht vom Recht auf Auskunftserteilung i.S.d. Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes umfasst sein.

 

3.4. Soweit das Auskunftsbegehren Verfahren betrifft, in welchen der Antragsteller nicht selbst Partei war (VwSen-210323/21/Lg/Bk und VwSen-210429/8/Lg/Ni), steht dem Anbringen des Antragstellers insofern auch das Institut der Amtsverschwiegenheit gem. Art. 20 Abs. 3 B-VG entgegen. Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterver­wendungs­gesetz ist Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

Derartige überwiegende berechtigte Interessen werden vom Antragsteller in seinen Anträgen nicht aufgezeigt.

 

Ferner normiert das verfassungsgesetzliche Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) eine absolute Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten.

Gemäß § 8 Abs. 4 Z. 3 DSG 2000 verstößt die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2  – nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.

 

Grundsätzlich bedarf die Vertretung einer anderen Person im Verwaltungsverfahren einer Vollmacht. Eine solche Vollmacht, bezogen auf das Verfahren der Auskunftserteilung, liegt nicht vor. Gem. § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde nur dann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Da der Antragsteller weder eine schriftliche Vollmacht der Ehegattin des Antragstellers zur Stellung eines Antrags auf Auskunftserteilung in ihrem Namen vorgelegt noch glaubhaft gemacht hat, in ihrem Namen zu handeln, kann nicht von einer Vertretung iSd § 10 AVG ausgegangen werden kann.

 

Die diesbezügliche Verneinung der Auskunftspflicht ist gem. § 3 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz iVm Art. 20 Abs. 3 B-VG rechtmäßig, da der Auskunftswerber im Verfahren nicht einmal behauptete, dass ein berechtigtes Interesse des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehe.

 

3.5. Das Fehlen von Ermittlungen bzw. Spruchmängel hinsichtlich Tatzeit oder Tatort kann von der Partei des betreffenden Verwaltungsverfahrens (im Berufungsverfahren oder mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof) mit Erfolg gerügt werden, sofern es sich dabei um einen relevanten Verfahrensmangel handelt. Durch den Verzicht auf die Einbringung eines außerordentlichen Rechtsmittels an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts i.S.d. Art. 131 Abs. 1 bzw. Art. 144 Abs. 1 B-VG erwuchsen drei der vom Antragsteller genannten Berufungsbescheide in Rechtskraft; in einem Fall (zu VwSen-210324/23/Lg/Bk) erkannte der VwGH mit Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0318, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum normativen Gehalt des bekämpften Bescheids hält der VwGH ausdrücklich Folgendes fest:

 

"Kernfrage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat, der objektive normative Inhalt des Bescheides vom 3. Juli 1998. [...]

Zusammenfassend ist der Bescheid vom 3. Juli 1998 in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Plan - (schon) nach dem objektiven Erklärungswert - hinsichtlich dessen, was abzutragen ist, ausreichend klar.

Dass dem Beschwerdeführer angesichts der gesamten Vorgeschichte klar sein musste und auch klar war, was abzutragen ist, hat die belangte Behörde näher dargelegt; diese Begründung kann nicht als unschlüssig erkannt werden. Damit kommt es (schon deshalb) nicht darauf an, ob die Baubehörde Anfragen des Beschwerdeführers, die - wie er vorbringt - darauf gerichtet gewesen seien, ihm den Bescheid vom 3. Juli 1998 zu verdeutlichen, beantwortet hat oder nicht. Ebenfalls unmaßgeblich ist, ob das ursprüngliche Baugesuch vom (richtig) 12. August 1997 (eingebracht am 13. August 1997) unerledigt behängt (oder als überholt, gegenstandlos oder dergleichen anzusehen ist), weil es hier nur darauf ankommt, dass der Beschwerdeführer den - objektiv gesehen, ausreichend klaren und von ihm auch verstandenen - Abtragungsauftrag im Bescheid vom 3. Juli 1998 nicht befolgt hat."

 

In allen vier Verwaltungsstrafverfahren steht die eingetretene formelle und materielle Rechtskraft der Bescheide einer neuerlichen rechtlichen Würdigung der Spruchbestandteile gem. § 44a VStG entgegen.

 

3.6. Aus welchen Erwägungen der Oö. Verwaltungssenat zur Bestätigung der Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Steyr kam, ist den jeweiligen Bescheidbegründungen zu entnehmen. In concreto zielt das Anbringen des Antragstellers darauf ab die Behörde zu veranlassen, rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren zu kommentieren bzw. die Begründungen der vom Oö. Verwaltungssenat vor rund zwölf bzw. neun Jahren erlassenen Berufungsbescheide zu verteidigen und näher zu erläutern.

 

3.7. Zum Begriff der offenbaren Mutwilligkeit eines Auskunftsbegehrens findet sich in den Materialien zum Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterver­wendungs­gesetz nichts; es muss daher auf das Verständnis dieser Begriffe in anderen Gesetzen zurückgegriffen werden. Dafür kommt insbesondere § 35 AVG in Frage, wonach gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden kann. Nach Rechtsprechung des VwGH nimmt mutwillig eine Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer lediglich aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwSlg 8448 A/1973). Eine offenbare Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (VwSlg 3410 A/1954).

 

Die Behörde geht daher in Würdigung der Vorgangsweise des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser mit seinem wiederholten Ersuchen um Auskunft ausschließlich Zwecke verfolgte, deren Schutz das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz nicht dient (vgl. VwGH 17.03.2000, 96/19/2726). Die Verneinung der Auskunftspflicht ist demnach gem. § 3 Abs. 2 lit a Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterver­endungsgesetz rechtmäßig.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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