Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167322/5/Fra/Spe

Linz, 28.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10. Oktober 2012, VerkR96-1124-2012-Mg/Pü, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung hinsichtlich der Fakten 1 (§ 4 Abs.5 StVO 1960), 3 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) und 4 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) wird insofern Folge gegeben, als die Strafen wie folgt neu bemessen werden:

 

         Hinsichtlich des Faktums 1  (§ 4 Abs.5 StVO 1960) wird gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

         Hinsichtlich des Faktums 3 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) wird gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.

         Hinsichtlich des Faktums 4 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) wird gemäß
§ 99 Abs.2 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden festgesetzt.

 

         Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 4 Abs.1 lit.b StVO 1960) wird der Berufung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Fakten 1, 3 und 4 zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich der Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Geldstrafen (insgesamt 40 Euro).

 

Hinsichtlich des Faktums 2 entfällt für den Berufungswerber die Verpflichtung für die Leistung eines Kostenbeitrages sowohl zum erstinstanzlichen als auch zum Verfahren von dem Oö. Verwaltungssenat.

  

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber 

1.      wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden),

2.      wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstraße von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden),

3.      wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und

4.      wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er

am 21.4.2012 um 05.00 Uhr in der Gemeinde S.A., Ortschaftsbereich K., xstraße, Lx bei Strkm 20,560 als Lenker des PKW´s, Marke Mitsubishi, Type x, x, amtliches Kennzeichen: x

1.      mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt hat;

2.      mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und keine Maßnahme getroffen hat, die zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen notwendig gewesen wären, obwohl solche zu befürchten waren. Ein Telefonkabel hing ca. 2,5 m über der Straße und wurde nicht abgesichert;

3.      am 21.4.2012 um ca. 06.00 Uhr in der Gemeinde S.A., Ortschaftsbereich K., xstraße, Lx bei Strkm 20,560 als Lenker des oa PKW´s mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht hat, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Weiters hat er das Unfallfahrzeug von der Unfallstelle entfernt;

4.      am 21.4.2012 um ca. 05.30 bis ca. 06.00 Uhr und von ca. 06.15 Uhr bis ca. 06.30 Uhr in der Gemeinde S.A., Ortschaftsbereich K., xstraße, Lx bei Strkm 20,560 und 40x H., x, als Lenker des oa PKW´s mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt hat, da er nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Zu den Fakten 1 (§ 4 Abs.5 StVO 1960), 3 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960) und 4 (§ 4 Abs.1 lit.c StVO 1960):

 

Der Berufungswerber hat im Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat seine Berufung zu den Fakten 1, 3 und 4 auf das Strafausmaß eingeschränkt sowie den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen. Da sohin die gegenständlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind, hat der Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob die Strafen nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden können. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass es bei der Strafbemessung der Behörde obliegt, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für eine Verwaltungsübertretung gemäß  § 99 Abs.3 lit.b beträgt bis zu 726 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen.

 

Für eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 hat der Gesetzgeber eine Strafrahmen von 36 Euro bis 2.180 Euro festgesetzt, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen.

 

Unter Zugrundelegung der oa Kriterien ist eine Herabsetzung der Strafen aus folgenden Gründen vertretbar:

 

Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bei der Strafbemessung als besonders mildernd ins Gewicht zu fallen. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die vom Berufungswerber bekanntgegebenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (monatlicher Nettoverdient von rund 1.800 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen) wurden berücksichtigt.  Schließlich hat der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung auch die zwar späte aber schließlich nunmehr doch gezeigte Schuldeinsicht bei der Neubemessung der Strafen berücksichtigt. Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates sind die neu bemessenen Strafen tat- und schuldangemessen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Erwägungen.

 

 

 

 

Zum Faktum 2 (§ 4 Abs.1 lit.b StVO 1960):

Der Berufungswerber bringt vor, dass ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.b StVO 1906 die Vorhaltung ist, durch welche konkret erforderlicher Absicherungsmaßnahmen die normierte Absicherungspflicht nach einem Verkehrsunfall verletzt wurde und bemängelt diesbezüglich, dass  diesem Erfordernis die Behörde nicht nachgekommen sei, da sie nicht ausführe, welche Maßnahmen er konkret zu treffen gehabt hätte. Dafür, dass die Unfallstelle durch ihn nicht abgesichert worden wäre, liegen keine ausreichenden Beweisergebnisse vor. Die beteiligten Personen vor Ort hätten diesbezüglich befragt werden müssen, was aber unterblieben sei. Eine Objektivierung, dass das Telefonkabel 2,5 m über der Fahrbahn gehangen ist, existiere nicht. Es liegen auch keine Fotos vor, was üblicherweise der Fall wäre, damit dieses Objekt nachvollzogen werden könne. Er hätte sohin für diesen Vorwurf in dubio nicht bestraft werden dürfen.

 

Diese Rechtsrüge ist insofern berechtigt, als im angefochtenen Schuldspruch Feststellungen fehlen, ob der Berufungswerber in Anbetracht der Höhe des Telefonkabels (lt. Schuldspruch ca. 2,5 m über der Straße) überhaupt und bejahendenfalls wie in der Lage gewesen wäre, das Telefonkabel entsprechend abzusichern und damit seiner Verpflichtung nach § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 zu entsprechen (vgl. ua VwGH 18.1.1991, 90/18/0207). Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichend konkrete Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb weitere Beweisaufnahmen entbehrlich sind, da der Oö. Verwaltungssenat selbst bei erwiesenem Tatbestand nicht mehr berechtigt wäre, den Schuldspruch entsprechend den Umschreibungserfordernissen des § 44a VStG zu ergänzen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

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