Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167409/5/Kof/CG

Linz, 27.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, xstraße x, x, x, vertreten durch die x & x, xstraße x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf
an der Krems vom 08. November 2012, VerkR96-9212-2012, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 nach der am 17. Dezember 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:  § 44a VStG

 

 

Betreffend die Punkte 2. – 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind die Schuldsprüche – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen auf und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

Zu 2. – 5. gesamt:                500 Euro    bzw.   100 Stunden

Zu 6.:                                      50 Euro    bzw.     10 Stunden

Zu 7.:                                    300 Euro    bzw.     60 Stunden

Zu 8.:                                    100 Euro    bzw.     20 Stunden

Zu 9. und 10. gesamt:          150 Euro    bzw.     30 Stunden

 

 

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009

§§ 19, 20, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·     Geldstrafe (0 + 500 + 50 + 300 + 100 + 150 =) ……………... 1.100 Euro

·     Verfahrenskosten I. Instanz …………………………………………….. 110 Euro

                                                                                                       1.210 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(0 + 100 + 10 + 60 + 20 + 30 =) …………………………….……. 220 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Fahrzeug:  Kennzeichen x-….., Sattelzugfahrzeug, Scania

Tatort:  Gemeinde R., xautobahn A x, AKm. 47,500, RFB W.

Tatzeit:  18.03.2012, 15:00 Uhr.

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

"1) Es wurde festgestellt dass Sie die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht zeitgerecht begonnen haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat.

Ende des sechsten 24 Stunden Zeitraumes 19.2.2012, 06.21 Uhr.

Eingelegt in diesem Zeitraum wurden nur 14 Stunden, 08 Minuten wöchentliche Ruhezeit.

Ende des sechsten 24 Stunden Zeitraumes am 8.3.2012 um 15.29 Uhr.

Eingelegt in diesem Zeitraum nur 14 Stunden und 29 Minuten wöchentliche Ruhezeit.

Es handelt sich hiebei um zwei sehr schwerwiegende Verstöße.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Abs. 6 EG-VO 561/2006 in zwei Fällen

 

 

2) Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

Ruhezeit von 24.02.2012, 05.35 Uhr bis 25.02.2012, 05.34 Uhr: 9 Stunden 44 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Abl. Nr. L 29 einen schwerwiegenden Verstoß dar, weiters

Ruhezeit von 25.02.2012, 02.26 Uhr bis 26.02.2012, 02.25 Uhr: 5 Stunden 45 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar und Ruhezeit von 26.02.2012, 06.38 Uhr bis 27.02.2012, 06.37 Uhr: 9 Stunden 52 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. 129, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 in drei Fällen

 

3) Einleitung wie Punkt 2)

Ruhezeit von 27.02.2012, 03.39 Uhr bis 28.02.2012, 03.38 Uhr: 5 Stunden 49 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar weiters

Ruhezeit von 29.02.2012, 06.44 Uhr bis 1.3.2012, 06.43 Uhr: 9 Stunden 12 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar und

Ruhezeit von 2.3.2012, 03.54 Uhr bis 3.3.2012, 03.53 Uhr: 9 Stunden 02 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 in drei Fällen

 

4) Einleitung wie Punkt 2)

Ruhezeit von 3.3.2012, 02.15 Uhr bis 4.3.2012, 02.14 Uhr: 9 Stunden 24 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar, weiters

Ruhezeit von 13.3.2012, 05.32 Uhr bis 14.3.2012, 05.31 Uhr: 10 Stunden 45 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar und

Ruhezeit von 14.3.2012, 06.41 Uhr bis 15.3.2012, 06.40 Uhr: 9 Stunden 38 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 in drei Fällen

 

5) Einleitung wie Punkt 2)

Ruhezeit von 15.3.2012, 05.53 Uhr bis 16.3.2012, 05.52 Uhr: 8 Stunden 58 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar, weiters

Ruhezeit von 16.3.2012, 08.09 Uhr bis 17.3.2012, 08.08 Uhr: 9 Stunden 12 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar und

Ruhezeit von 17.3.2012, 03.52 Uhr bis 18.3.2012, 03.51 Uhr: 9 Stunden 23 Minuten. Dies stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006 in drei Fällen

 

6) Sie haben die Wochenlenkzeit von höchstens 56 Stunden überschritten, obwohl die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen darf, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Woche von 20.2.2012 bis 26.2.2012 Lenkzeit 58 Stunden 37 Minuten.

Die Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit betrug somit 2 Stunden und 37 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

In der Woche vom 12.3.2012 bis 18.3.2012, Lenkzeit: 57 Stunden, 22 Minuten.

Die Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde und 22 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

In der Woche 27.2.2012 bis 4.3.2012, Lenkzeit: 56 Stunden und 34 Minuten.

Die Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit betrug somit 34 Minuten und stellt dies einen geringfügigen Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EG-VO 561/2006 in drei Fällen

 

7) Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

Wochen von 20.2.2012 bis 4.3.2012 Lenkzeit 115 Stunden 11 Minuten.

Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit 25 Stunden, 11 Minuten und stellt dies daher anhand
des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weiters

Wochen von 27.2.2012 bis 11.3.2012 Lenkzeit 99 Stunden 11 Minuten.

Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit 9 Stunden, 11 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG,
ABl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar und

Wochen von 5.3.2012 bis 18.3.2012 Lenkzeit 99 Stunden 59 Minuten.

Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit 9 Stunden, 59 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG,
ABl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006 in drei Fällen

 

8) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens
10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

Datum: 29.2.2012 Lenkzeit von 06.44 Uhr bis 29.2.2012, 19.24 Uhr

Lenkzeit 10 Stunden und 17 Minuten. Überschreitung 17 Minuten und

stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29 einen geringfügigen Verstoß dar, weiters

Datum: 3.3.2012, Lenkzeit von 02.15 Uhr bis 3.3.2012, 16.50 Uhr das sind 9 Stunden und 24 Minuten.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 24 Minuten und stellt dies daher anhand
des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG,
ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar und

Datum: 17.3.2012 Lenkzeit von 03.52 Uhr bis 18.28 Uhr das sind 10 Stunden 02 Minuten.

Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit 1 Stunde und 02 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 in drei Fällen

 

9) Es wurde festgestellt, dass Sie in einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in  die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 2.3.2012 wurde in einer Lenkzeit von 10.26 Uhr bis 17.12 Uhr, das sind 4 Stunden 54 Minuten nur 21 Minuten Lenkpause eingehalten.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden, 24 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtiinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. einen geringfügigen Verstoß dar, weiters

am 5.3.2012 wurde von 18.31 Uhr bis 23.37 Uhr, das sind 5 Stunden 00 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar und

am 10.3.2012 wurde in einer Lenkzeit von 16.42 Uhr bis 21.42 Uhr, das sind 4 Stunden 41 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 11 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. einen geringfügigen Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006 in drei Fällen

 

10) Einleitung wie Punkt 9)

Am 15.3.2012 wurde in einer Lenkzeit von 13.22 Uhr bis 20.54 Uhr, das sind 7 Stunden 02 Minuten nur 28 Minuten Lenkpause eingehalten.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 2 Stunden, 32 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weiters

am 16.3.2012 wurde in einer Lenkzeit von 08.10 Uhr bis 18.39 Uhr, das sind 9 Stunden 28 Minuten nur 30 Minuten Lenkpause eingehalten.

Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 4 Stunden, 58 Minuten und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006 in zwei Fällen

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,                                  Gemäß                                                                          Ersatzfreiheitsstrafe von

365,00                                  120 Stunden                                                       § 134 Abs. 1b KFG

365,00                                  120 Stunden                                        § 134 Abs. 1b KFG

365,00                                                  120 Stunden                                                        § 134 Abs. 1b KFG

270,00                                    90 Stunden                                                        § 134 Abs. 1b KFG

300,00                                                  100 Stunden                                                        § 134 Abs. 1b KFG

  90,00                                                    36 Stunden                                                        § 134 Abs. 1b KFG

340,00                                            110 Stunden                                                             § 134 Abs. 1b KFG

240,00                                    80 Stunden                                                        § 134 Abs. 1b KFG

  90,00                               36 Stunden                                                              § 134 Abs, 1b KFG

250,00                                    80 Stunden                                                        § 134 Abs. 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,50+36,50+36,50+27+30+9+34+24+9+25 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu  zahlende Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher ……… 2.942,50 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 9. November 2012 – hat der Bw  innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21. November 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 17. Dezember 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Tatvorwurf ist nicht richtig.

Die Aufzeichnung hat am 19. Februar 2012 begonnen.

Am 19.12.2012 um 06.21 Uhr war nicht das Ende des sechsten 24 Stunden-Zeitraumes, sondern der Beginn der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit.

Das gleiche gilt betreffend den Donnerstag, 8. März um 15.29 Uhr.

 

Aufgrund dieses unrichtigen Tatvorwurfes ist dieser Punkt aufzuheben.

 

Zu Punkte 2. bis 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes

sind nicht Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

Eingeräumt wird, dass ich die Ruhezeiten nicht in jedem Fall zum vorgeschriebenen Zeitpunkt begonnen habe.

 

Es wurde jedoch die erforderliche Dauer der täglichen Ruhezeit eingehalten oder nur geringfügig unterschritten und zusätzlich tagsüber weitere durchgehende Ruhezeiten eingehalten.

z.B. am 25.02.2012: ca. 3 Stunden + ca. 6 Stunden

       am 26.02.2012: ca. 2 Stunden

       am 27.02.2012: ca. 4 Stunden + ca. 1,5 Stunden

       am 03.03.2012: ca. 2,5 Stunden

       am 13.03.2012: ca. 2 Stunden + ca. 1 Stunde

       am 14.03.2012: ca. 2,5 Stunden

       am 15.03.2012: ca. 2,5 Stunden + ca. 1,5 Stunden

 

Zu Punkt 6.:

Dieser Punkt wird zusätzlich auch noch unter Punkt 7. bestraft.

 

Zu Punkt 7.:

Hier ist zu berücksichtigen, dass es betreffend die zweiwöchigen Lenkzeiten

zu Überschneidungen kommt.

Bestraft wird: die 1. + 2. Woche; die 2. + 3. Woche; die 3. + 4. Woche.

Somit wird sowohl die zweite Woche, als auch die dritte Woche

jeweils zweifach gewertet.

 

Zu Punkt 8.:

Der Berufungswerber hat am 16. März 2012 eine Lenkzeit von insgesamt

9 Stunden 28 Minuten eingehalten.

Hätte die Lenkzeit an diesem Tag "nur" 9 Stunden betragen,

würde am 17. März 2012 keine Übertretung vorliegen.

 

 

Zu Punkt 9. und 10.:

Auch hier liegt ein fortgesetztes Delikt vor und sind nicht zwei Einzelstrafen,

sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

Speziell zu diesem Punkt ist zu erwähnen, dass aufgrund der „Parkplatznot“

es nicht immer möglich war, die Lenkpausen einzuhalten.

 

Betreffend die Punkte 2. bis 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich der Schuldsprüche zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Es wird beantragt, die bisherigen Ausführungen sowie die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Anmerkung:  Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw" in der jeweils

                    grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

 

Zu Punkt 1.:

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh zutreffend darauf hingewiesen,
dass am 19.02.2012 um 06.21 Uhr sowie am 08.03.2012 um 15.29 Uhr nicht das Ende des sechsten 24-Stunden-Zeitraumes, sondern der Beginn der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit war und dadurch der Tatvorwurf unrichtig ist.

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war dadurch

der Berufung stattzugeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben.

 

Zu Punkte 2. bis 10. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh - nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Berufung betreffend die Schuldsprüche zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Die Schuldsprüche sind dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Punkte 2. bis 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Es handelt sich hierbei um ein "fortgesetztes Delikt" und sind dadurch nicht vier Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

VwGH vom 12.9.2006, 2002/03/0034; vom 28.3.2003, 2002/02/0140;

          vom 28.6.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh – unter Hinweis auf die Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät – vorgebracht, dass sein Mandant an mehreren Tagen zusätzlich weitere Ruhezeiten von jeweils mehreren Stunden eingehalten hat.

Aus diesem Grund sowie der bisherigen Unbescholtenheit des Bw ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 500 Euro – EFS: 100 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.

 

Zu Punkt 6.:

Da die Überschreitung der wöchentlichen Ruhezeit – zutreffend – auch noch in Punkt 7. bestraft wird, wird die Geldstrafe auf 50 Euro – EFS auf 10 Stunden – herabgesetzt.

 

Zu Punkt 7.:

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh argumentiert, dass bei der Überschreitung der zweiwöchigen Lenkzeiten die erste + zweite Woche; die zweite + dritte Woche; die dritte + vierte Woche bestraft wird und dadurch sowohl die zweite Woche,als auch die dritte Woche jeweils zweifach gewertet wird.

Unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Bw wird daher

die Geldstrafe auf 300 Euro – EFS: 60 Stunden – herabgesetzt.

 

Zu Punkt 8.:

Der Bw hat am 17. März 2012 einen "schwerwiegenden Verstoß" verwirklicht.

Hätte der Bw am Vortag (= 16. März 2012) nicht eine Lenkzeit von insgesamt
9 Stunden 28 Minuten, sondern von nur 9 Stunden eingehalten, würde am
17. März 2012 eine – in dieser Größenordnung vernachlässigbare – Übertretung von nur zwei Minuten vorliegen.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe von 200 Euro stellt dadurch

eine "unangemessene Härte" dar; vgl. VfGH vom 27.09.2002, G 45/02 ua.

es ist somit vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 100 Euro – EFS 20 Stunden – herabzusetzen.

 

Zu Punkt 9. und 10.:

Auch hier liegt – vgl Punkte 2. bis 5. – ein "fortgesetztes Delikt" vor und sind nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

Aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens des Rechtsvertreters des Bw bei
der mVh, dass durch die "Parkplatznot" es nicht immer möglich war, die Lenkpausen einzuhalten, wird ebenfalls § 20 VStG angewendet und die Geldstrafe auf 150 Euro – EFS auf 30 Stunden – reduziert.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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