Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167467/3/Gf/Rt

Linz, 24.12.2012

 

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Berufung des S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. November 2012, Zl. VerkR96-37746-2012/A, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. November 2012, Zl. VerkR96-37746-2012/A, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er am 10. April 2012 im Gebiet der Gemeinde Allhaming ohne entsprechenden Befähigungsnachweis einen Tiertransport durchgeführt habe.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 8. November 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, der belangten Behörde am 30. November 2012 per Telefax übermittelte Berufung.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. VerkR96-37746-2012/A; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch
ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei
Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung; hierbei handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte, durch die Behörde nicht verlängerbare Frist.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf
einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

3.2. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. November 2012, Zl. VerkR96-37746-2012/A, wurde dem Rechtsmittelwerber laut dem in dem Akt erliegenden Rückschein am 8. November 2012 (Donnerstag, kein Feiertag) per Post zugestellt. Mit diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen und endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 22. November 2012 (Donnerstag, kein Feiertag).

 

Die gegenständliche Berufung hätte daher spätestens bis 24:00 Uhr des 22. November 2012 zur Post gegeben oder auf andere Weise bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen. Tatsächlich wurde jedoch diese erst am 30. November 2012 – und damit mehrere Tage nach dem Ablauf dieser Frist – per Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Im Ergebnis steht daher fest, dass die Berufung im gegenständlichen Fall verspätet erhoben wurde.

 

3.3. Diese war daher – worauf der Bezirkshauptmann von Linz-Land als Verfahrenspartei ein subjektives Recht hat – schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass seitens des Oö. Verwaltungssenates auf das Berufungsvorbringen überhaupt inhaltlich eingegangen werden durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r ó f

 

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