Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301193/3/AL/BZ VwSen-301194/3/AL/BZ VwSen-301195/7/AL/BZ

Linz, 22.01.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufungen 1) der S GmbH, 2) der P GmbH und 3) der G s.r.o., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, S, W, gegen die Entscheidung des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 23. Jänner 2012, Zl.: Pol96-1-2012, Pol96-3-2012, Pol96-4-2012, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufungen hinsichtlich der KAJOT-Terminal-Geräte "KAJOT Terminal, Seriennummer     x, Versiegelungsplaketten Nr. 11390-11395, FA-Gerätenr. 2" sowie "KAJOT Terminal, Seriennummer x, Versiegelungsplaketten Nr. 11384-11389, FA-Gerätenr. 3" werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Entscheidung über die Beschlagnahme dieser Geräte mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "sowie die Banknotenleser der angeführten KAJOT Terminals mit den Seriennummern x und x," ersatzlos entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit bescheidförmigen Erledigungen des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis jeweils vom 23. Jänner 2012, Pol96-1-2012, Pol96-3-2012, Pol96-4-2012, den Bescheidadressatinnen sowie dem zuständigen Finanzamt jeweils am 25.1.2012 zugestellt, wurde zur Sicherung der Einziehung sowie zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte "FUN-WECHSLER, Typ Sweet Beat, Seriennummer X, Versiegelungsplaketten Nr. 11396-11400, FA-Gerätenr. 1", "KAJOT Terminal, Seriennummer X, Versiegelungsplaketten Nr. 11390-11395, FA-Gerätenr. 2" sowie "KAJOT Terminal, Seriennummer X, Versiegelungsplaketten Nr. 11384-11389, FA-Gerätenr. 3" angeordnet.

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die jeweiligen oa. Geräte bei einer von Organen der Abgabenbehörde am 14. Jänner 2012 um ca. 14.00 Uhr im Tankstellenshop der X-Tankstelle der S GmbH in G, P, durchgeführten Kontrolle betriebsbereit vorgefunden worden seien.

 

Aufgrund von Testspielen sei dienstlich wahrgenommen worden, dass mit dem "Funwechsler" (FA-Gerätenr. 1) zumindest seit Oktober 2011 und mit den beiden "Kajot Terminals" (FA-Gerätenrn. 2 und 3) seit zumindest Juni 2011 bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wiederholt Glücksspiele in Form von virtuellen glücksradähnlichen Lichterkranzspielen sowie in Form von virtuellen Walzenspielen durchgeführt worden seien.

 

Hinsichtlich der S GmbH als Erst-Berufungswerberin (im Folgenden: Erst-Bw) wird in der angefochtenen erstbehördlichen Entscheidung festgehalten, dass diese als Inhaberin der BP-Tankstelle auch Inhaberin der beschlagnahmten Geräte mit den FA-Gerätennummern 1 bis 3 (FUN-Wechsler sowie KAJOT-Terminals) sei.

 

Die P GmbH als Zweit-Berufungswerberin (im Folgenden: Zweit-Bw) sei zum einen Eigentümerin der in den KAJOT-Terminal-Geräten mit den FA-Gerätennummern 2 und 3 befindlichen Banknotenlesegeräten, zum anderen Veranstalterin.

 

Die G s.r.o. als Dritt-Berufungswerberin (im Folgenden: Dritt-Bw) sei Eigentümerin der KAJOT-Terminal-Geräte mit den FA-Gerätennummern 2 und 3.

 

Bei dem "FUN-WECHSLER" habe das optische Bild der Frontseite einer Scheibe mit Segmenten geglichen, wobei am Ende der Segmente entweder Zahlen (zwischen 2 und 20) oder Bienensymbole aufgeschienen hätten. An der Oberseite des Gerätes sei eine Bedienungsanleitung angebracht gewesen. Das Gerät habe auch als Geldwechsler verwendet werden können. Bei der Ausgabe des Wechselgeldes sei jeweils ein Euro im Gerät verblieben. Der Kunde habe sich dann entscheiden können, ob er sich auch diesen einzelnen Euro durch Drücken einer grünen Rückgabetaste ausbezahlen lassen oder ob er durch Betätigung der roten Musik-Abspielen-Taste die weitere Funktion des Apparates aktivieren wolle. Eine Aktivierung dieser Funktion habe aber auch ohne vorausgegangenen Geldwechsel durch den Einwurf einer 1-Euro-Münze erfolgen können. Entsprechend dem aufleuchtenden Bienen-Symbol sei nach dem Einwurf der 1-Euro-Münze und nach der Betätigung der Musik-Abspielen-Taste ein Musikstück abgespielt worden oder es sei, wenn ein Zahlenzeichen aufgeleuchtet habe, ein der Zahl entsprechender Eurobetrag über das Münzausgabefach ausbezahlt worden. Aufgrund des Einwurfes der 1-Euro-Münze sei es auch dazu gekommen, dass der Vorgang zur Beleuchtung eines Zahlen- oder Bienensymbols neu durchgeführt worden sei. In weiterer Folge habe der Spieler immer dann, wenn das Bienen- oder Zahlensymbol aufgeschienen habe, die Umsetzung dieses Symbols in das erwähnte Musikstück (beim Bienensymbol) oder in die Ausfolgung eines bestimmten Eurobetrages (beim Zahlensymbol) durch den Einwurf einer 1-Euro-Münze in den Apparat realisieren können. Durch das weitere Einwerfen immer neuer 1-Euro-Münzen in den Apparat habe der Bediener somit in weiterer Folge immer wieder bewirken können, dass einerseits die Umsetzung des gerade aufscheinenden Symbols in der vorgeschriebenen Form erfolge und andererseits der Vorgang, der zum beleuchteten Aufscheinen eines neuen Symbols auf dem Lichterkranz führe, neu durchgeführt werde. Durch den Einwurf eines weiteren Euros habe der Bediener die Chance erworben, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Einwurf eines weiteren Euros den angezeigten Gewinn zu realisieren. Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet worden sei, ein Musikstück abgespielt werde oder nicht, sei für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance biete, ohne Belang. Da bei Aufleuchten einer Zahl nach Einwurf einer weiteren 1-Euro-Münze der Gewinn in der Höhe zwischen 2 und 80 Euro zu realisieren sei, liege ein aus zwei Teilen bestehendes Spiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden könne: Das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Symbols werde vom Gerät selbsttätig herbeigeführt. Der Spieler könne somit zu Spielbeginn den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen.

 

Bei den beiden KAJOT-Terminals hätten die Spiele durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden können. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste seien die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage so verändert worden, dass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstanden sei. Nach etwa einer Sekunde sei der "Walzenlauf" zum Stillstand gekommen. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbolen mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen habe nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ergeben.

Bei den Walzenspielen habe man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es sei nur möglich gewesen, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Starttaste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst werde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

 

Da bei allen Geräten die Entscheidung über das Spielergebnis stets erst nach der letzten Handlung eines Spielers durch das Spielprogramm getroffen werde, würde das Spielergebnis somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhängen. Somit würde es sich um Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG handeln.

 

Zudem hätten die mit den oa. Geräten möglichen Glücksspiele nur gegen vermögenswerte Einsatzleistungen durchgeführt werden können, für welche eine vermögenswerte Leistung vom Veranstalter in Aussicht gestellt worden sei. Schon aus der Art der Durchführung der Spielveranstaltung mittels Glücksspielgeräten in Gewinnerzielungsabsicht ergäbe sich, dass selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt worden sei. Daher sei die Ausspielung durch einen Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 GSpG erfolgt. Die gegenständlichen Glücksspiele seien somit in Form einer Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt worden.

 

Da weder eine Konzession für die Veranstaltung von derartigen Glücksspielen oder eine Bewilligung nach dem GSpG vorgelegen sei, noch diese Glücksspiele nach § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen seien, seien somit seit der Inbetriebnahme der Eingriffsgegenstände im angegebenen Lokal die gegenständlichen Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen durchgeführt worden.

 

Weiters führte die belangte Behörde noch aus, dass der S GmbH die Eigenschaft als Inhaberin aller oa. Geräte zukäme und sich der Beschlagnahmebescheid daher an sie als Inhaberin richten würde. Die P GmbH sei laut eigenen Angaben Eigentümerin bezüglich der Banknotenleser und Veranstalterin bezüglich der Kajot Terminals. Nach eigenen Angaben sei die G s.r.o. Eigentümerin der Kajot Terminals mit den FA-Nrn. 2 und 3.

 

Nach Darstellung der angewendeten Rechtsgrundlagen kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes spruchgemäß zu entscheiden und die Beschlagnahme anzuordnen gewesen sei.

 

 

1.3. Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden, jeweils mit 6. Februar 2012 datierten, rechtzeitigen Berufungen.

 

Vorweg halten die Berufungen fest, dass die Erst-Bw nicht Eigentümerin der beschlagnahmten Spielapparate sei und der Bescheid demnach schon deshalb ins Leere gehe und aufzuheben sei.

In Bezug auf die KAJOT-Terminals mit den FA-Gerätenrn. 2 und 3 wird ausgeführt, dass die Zweit-Bw Eigentümerin der Banknotenleser der beschlagnahmten Geräte und die Dritt-Bw Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte sei und bestehe demnach das Berufungsrecht der Sacheigentümer.

 

Weiters wird in den angeführten Berufungen die Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte beantragt, weil es sich in Wahrheit nur um Eingabeterminals handle, mit denen ein genehmigter Spielapparat in der Steiermark betrieben werde und die selbst mangels Software keine Spiele ermöglichen würden und deshalb keine Eingriffsgegenstände wären.

 

In weiterer Folge wird eine Vielzahl von Begründungsmängeln behauptet und im Wesentlichen gerügt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowohl unvollständig geblieben als auch die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt worden sei.

Das Glücksspielgesetz enthalte außerdem eine Reihe von unbestimmten Gesetzesbegriffen, die dem Bestimmtheitsgebot widersprächen und im Ergebnis für verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände ungeeignet wären und zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen müssten. Der Bescheidbegründung sei auch keine Feststellung zu entnehmen, dass ein fortgesetzter oder wiederholter Verstoß gegen § 52 Abs. 1 GSpG gegeben sei, weshalb es dem angefochtenen Bescheid an der rechtlichen Voraussetzung für die Beschlagnahme ermangle.

 

Sodann wird ausgeführt, dass sich die Behörde mit der Frage der Geringfügigkeit des Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nicht (ausreichend) auseinandergesetzt habe.

 

Schließlich kämen auch die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wegen ihrer Subsidiarität gegenüber dem Tatbild des § 168 StGB nicht zur Anwendung.

 

Die Berufungswerberinnen (im Folgenden: Bw) beantragen daher sinngemäß die Aufhebung/Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

 

2.1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufungen die bezughabenden Verwaltungsakten.

 

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass zu der Beschlagnahme der in Rede stehenden Gegenstände den unterschiedlichen Parteien bzw. Beteiligten mehrere Schriftstücke zu den Zlen. Pol96-1-2012, Pol96-3-2012, Pol96-4-2012, datiert mit 23. Jänner 2012, jeweils am 25. Jänner 2012 zugestellt wurden. Diese Schriftstücke sind daher – da sie gleichzeitig erlassen wurden (konkret: 25.01.2012) – nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates in Zusammenschau als ein Bescheid zu werten und sind die vorliegenden Berufungen daher zur gemeinsamen Entscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat zu verbinden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, insbesondere die Dokumentationen (Bescheinigung, Niederschrift, Aktenvermerk) der einschreitenden Organe des Finanzamtes.

 

Da die Entscheidung über eine Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) gemäß § 51e Abs. 4 VStG von einer Verhandlung absehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung auch nicht erwarten ließ und dem auch nicht Art. 6 EMRK entgegensteht. Mit anderen Worten: Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen; der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt. Die Beurteilung der Glücksspielnatur des in Rede stehenden Spieltyps und der vorliegenden Verdachtslage iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG war unzweifelhaft möglich, weshalb auch die Beiziehung eines Sachverständigen entbehrlich war.

 

Der ganz allgemein gehaltene Einwand in den Berufungen, es seien keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen zu Geldeinsatzmöglichkeit, Spielablauf etc. getroffen worden, geht ins Leere. Vielmehr gehen diese Angaben aus den Erhebungen der Finanzpolizei hinreichend hervor und werden auch unter Pkt. 2.3. dieser Entscheidung wiedergegeben. Im Übrigen enthalten die Berufungen selbst keine entsprechenden konkretisierten Angaben.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht sohin von dem unter Pkt. 1.1. und 1.2. dargestellten, in den entscheidungswesentlichen Passagen unbestrittenen Sachverhalt aus. Zusammengefasst ist festzuhalten:

 

2.3.1. Aufgrund einer von Organen der Abgabenbehörde am 14. Jänner 2012 um ca. 14.00 Uhr im Tankstellenshop der X-Tankstelle in G, P, durchgeführten Kontrolle wurden die oa. Geräte aufgestellt und grundsätzlich funktionsfähig vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt.

 

2.3.2. Die Erst-Bw ist Inhaberin des FUN-Wechsel-Gerätes mit der FA-Gerätenr. 1 sowie der beiden KAJOT-Terminal-Geräte mit den FA-Gerätennrn. 2 und 3. Die Zweit-Bw ist Eigentümerin der in den beiden KAJOT-Terminal-Geräten befindlichen Banknotenlesegeräte und die Dritt-Bw ist Eigentümerin der beiden KAJOT-Terminal-Geräte.

 

2.3.3. Die in Rede stehende Beschlagnahmeentscheidung vom 23. Jänner 2012 wurde den Bw sowie dem zuständigen Finanzamt jeweils am 25. Jänner 2012 zugestellt.

 

2.3.4. Im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten FUN-Wechsel-Gerät mit der FA-Gerätenr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass zu der Beschlagnahme dieses Gerätes den unterschiedlichen Parteien ebenfalls mehrere Schriftstücke zu den Zlen. Pol96-1-2012, Pol96-2-2012, datiert mit 23. Jänner 2012, jeweils am 25. Jänner 2012 zugestellt wurden. Diese Schriftstücke sind daher – da sie gleichzeitig erlassen wurden (konkret: 25.01.2012) – nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates ebenfalls in Zusammenschau als ein Bescheid zu werten.

 

Die Berufung der FGA-Automaten GmbH gegen die Beschlagnahme des in Rede stehenden FUN-Wechsel-Gerätes wurde bereits mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 20. April 2012, VwSen-301186/2/AB, als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Beschlagnahme bestätigt. Diese Berufungsentscheidung wurde der FGA-Automaten GmBH als Eigentümerin des Gerätes im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 24. April 2012 zugestellt.

 

Die somit bereits am 24. April 2012 erlassene Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 20. April 2012, VwSen-301186/2/AB, betreffend die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme des in Rede stehenden FUN-Wechsel-Gerätes wird den Bw – unter ausdrücklichem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts binnen sechswöchiger Frist ab Zustellungsdatum – unter Einem gemeinsam mit der vorliegenden Entscheidung zugestellt.

 

2.3.5. Mit den beiden KAJOT-Terminal-Geräten mit den FA-Gerätenrn. 2 und 3 wurden von etwa Mai 2011 bis zur Beschlagnahme am 14. Jänner 2012 wiederholt virtuelle Walzenspiele durchgeführt, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolen Gewinne in Aussicht gestellt worden sind (vgl. dazu die Ausführungen im Aktenvermerk des Finanzamtes vom 14. Jänner 2012, an dessen Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht).

 

Der konkrete Spielablauf stellt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk vom 14. Jänner 2012 wie folgt dar:

 

Die virtuellen Walzenspiele konnten an den KAJOT-Terminal-Geräten mit der FA-Gerätenrn. 2 und 3 durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Starttaste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

Der Ausgang dieses Spiels konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufungen:

 

3.1.1. Aus § 53 Abs. 3 GSpG ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.6.1997, 94/17/0388), dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls einer der genannten Personen, also dem Eigentümer, dem Veranstalter oder dem Inhaber zuzustellen ist.

 

3.1.2. Die Erst-Bw hat als Inhaberin der Tankstelle die gegenständlichen Geräte in ihrer Macht bzw. Gewahrsame und ist daher als "Inhaberin" der in Rede stehenden Geräte iSd § 53 Abs. 3 GSpG iVm § 309 ABGB zu qualifizieren (vgl. auch etwa VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268 zur alten Rechtslage).

Da der Erst-Bw gegenüber die bekämpfte Entscheidung durch Zustellung am 25. Jänner 2012 erlassen wurde, entfaltete diese der Erst-Bw gegenüber auch rechtliche Wirkung.

 

Die Berufung der Erst-Bw ist daher zulässig.

 

3.1.3. Ebenso wurde die bekämpfte Entscheidung der Zweit-Bw gegenüber – als Eigentümerin der Banknotenleser der in Rede stehenden beschlagnahmten Gegenstände – durch Zustellung am 25. Jänner 2012 erlassen. Der Zweit-Bw kommt daher als (Mit‑)Eigentümerin ebenfalls Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, Anm. 3a. zu § 39 VStG).

 

Die Berufung der Zweit-Bw ist daher ebenfalls zulässig.

 

3.1.4. Auch der Dritt-Bw gegenüber wurde die bekämpfte Entscheidung – als Eigentümerin der in Rede stehenden beschlagnahmten Gegenstände – durch Zustellung am 25. Jänner 2012 erlassen. Der Dritt-Bw kommt daher ebenfalls als Sacheigentümerin Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. die unter 3.1.3. zitierten Nachweise aus Lehre und Rechtsprechung).

 

Die Berufung der Dritt-Bw ist daher ebenfalls zulässig.

 

3.1.5. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, dass es sich bei den Gegenständen lediglich um Eingabeterminals handle, mit denen ein erlaubter, mit Genehmigungsbescheid versehener Spielautomat in der Steiermark betrieben werde, ist unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155) festzuhalten, dass nichts desto trotz der Spielauftrag im vorliegenden Fall in Oberösterreich erteilt wurde, der Einsatz in Oberösterreich geleistet wurde, der Ablauf des Spielvorganges in Oberösterreich gesteuert und beobachtet wurde, und auch ein eventueller Gewinn in Oberösterreich an den Spieler ausbezahlt wurde, weshalb aufgrund dieses Geschehensablaufes eine Ausspielung in Oberösterreich stattfand. Die Auslagerung gewisser Spielbestandteile in ein anderes Bundesland, die aber am Aufenthaltsort des Spielers via Internet gesteuert und beobachtet werden, vermag an dem Umstand, dass Ausspielungen in Oberösterreich stattfinden, nichts zu ändern. Die örtliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates steht daher auch in dieser Hinsicht außer Zweifel.

 

3.2. In der Sache:

3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung nach § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, in der im Beschlagnahmezeitpunkt geltenden Fassung, gegeben war.

 

3.2.2. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.3. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012, kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß Bestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs. 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gem. § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist in diesen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 Euro zu bestrafen, der verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 leg.cit. daran beteiligt.

 

Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Glücksspiele (das sind gem. § 1 Abs. 1 leg.cit. Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

 

1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Unternehmer ist gem. Abs. 2 leg.cit., wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

 

Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

Gemäß § 12a Abs. 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

3.2.4. Vorweg ist unter Bezugnahme auf die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.4.2012, 2011/17/0046 uHa VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) darauf hinzuweisen, dass – entgegen der in den Berufungen offensichtlich vertretenen Auffassung – ein verwaltungsbehördliches Beschlagnahmeverfahren – freilich nur bei begründetem "Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 ... GSpG" – auch dann zulässig ist, wenn wegen der inkriminierten Handlung gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist. Denn die "Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung ist im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen ... verwirklicht sein könnte".

 

Nicht zuletzt im Lichte des Doppelbestrafungsverbotes und des Trennungsgrundsatzes nach Art. 94 B-VG darf eine Verwaltungsstrafbehörde keinesfalls eine Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren durchführen. Wenn nämlich die Beschlagnahme iSd § 53 GSpG im Falle des Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen ist, so muss konsequenter Weise eine Beschlagnahme von Gegenständen im Zusammenhang mit § 168 StGB dem gerichtlichen Strafverfahren zugerechnet werden. Eine Beschlagnahme im Zusammenhang mit § 168 Abs. 1 StGB kann demnach nicht dem Verwaltungsstrafverfahren zugerechnet werden, stünde dies doch in eklatantem Widerspruch nicht nur zum Trennungsgrundsatz nach Art. 94 B-VG sondern auch zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Ein verwal­tungsbehördliches Beschlagnahmeverfahren im Rahmen einer Gerichtszu­ständigkeit nach § 168 StGB wäre daher jedenfalls verfassungswidrig.

Da aber (insbesondere aufgrund der unbestimmten Wortfolge "bleiben davon unberührt") eine verfassungskonforme Auslegung des – auslegungsbedürftigen – Wortlautes des § 52 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. möglich ist, ist diese vorzunehmen, selbst dann, wenn in den Materialien der Gesetzwerdung entgegenstehende Aussagen enthalten sein mögen (vgl. mwN VfSlg. 15.199/1998). § 52 Abs. 2 letzter Satz GSpG ist daher als bloße Klarstellung (ohne einen über den der in ihm verwiesenen Bestimmungen hinausgehenden Regelungsgehalt) auszulegen. Im Übrigen enthalten das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung hinsichtlich des gerichtlichen Strafverfahrens diesbezüglich nähere Bestimmungen (vgl. etwa §§ 110 und 115 StPO; §§ 20, 20b, 26 StGB).

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um keine Beschlagnahme für ein Gerichtsverfahren, sondern vielmehr um eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme aufgrund eines Verdachts iSd § 53 Abs. 1 GSpG, dass gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 Abs. 1 leg.cit. fortgesetzt verstoßen wird – dh abseits eines allfälligen gerichtlichen Strafverfahrens (– das ebenfalls nicht zwingend ausgeschlossen sein muss).

Ein solcher Verdacht muss – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223 und 2008/17/0009; 10.5.2010, 2009/17/0202; vgl. jüngst auch VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) – auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch ausreichend substanziiert sein. Im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme nach dem Salzburger Veranstaltungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof dabei ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörden dann zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides berechtigt seien, "wenn nicht auf der Hand liege, dass eine Zuständigkeit des Gerichtes gegeben sei" (VwGH 23.7.2009, 2007/05/0184 mwN).

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates liegt eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit bei den gegenständlich beschlagnahmten Gegenständen allerdings nicht "auf der Hand", da dies doch den Ausschluss jeglichen Zweifels über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bedingen müsste. Das Beschlagnahmeverfahren darf aber nach Auffassung des erkennenden Mitglieds nicht den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens abschließend vorwegnehmen, was nicht zuletzt schon aus dem Abstellen auf eine (bloße) Verdachtslage hervorgeht.

Im Rahmen des gegenständlichen Beschlagnahmeverfahrens ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die auf den beschlagnahmten Geräten verfügbaren Spiele tatsächlich bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge iSd § 168 Abs. 1 StGB gespielt worden sein könnten. Damit ist aber der Verdacht einer Begehung von Verwaltungsübertretungen iSd § 53 GSpG im vorliegenden Fall jedenfalls hinreichend begründet.

 

Dies ergibt sich wohl auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.7.2011, 2011/17/0097, wo dieser davon ausgeht, dass eine "Beschlagnahme [durch Verwaltungsstrafbehörden] auch dann zulässig ist, wenn wegen der inkriminierten Handlung gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist" (uHa diese Entscheidung vgl. jüngst auch VwGH 27.4.2012, 2011/17/0046). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt sich dabei im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens nach § 52 GSpG nicht die Frage, "welcher Grad der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung eines gerichtlichen Straftatbestandes vorliegen muss." (Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der glückspielrechtlichen Beschlagnahmeregelung vgl. jüngst VfGH 14.6.2012, G4/12-10 ua.)

 

Die vorliegende Beschlagnahme erfolgte somit aufgrund eines Verdachtes, dass gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird. Dieser Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch) ausreichend substanziiert sein (VwGH 26.1.2009, 2005/17/0223 und 2008/17/0009; 10.5.2010, 2009/17/0202; vgl. jüngst auch VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097).

 

3.2.5. Hinsichtlich des Charakters der an den beschlagnahmten KAJOT-Terminal-Geräten verfügbaren virtuellen Walzenspiele ergibt sich aufgrund des unter 2.3.5. skizzierten Spielablaufes der Verdacht, dass das Spielergebnis jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren sind.

 

Weiters handelt es sich bei diesen Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund der in Rede stehenden Geräte mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 iVm Abs. 4 GSpG auszugehen. Dabei ist es im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens unerheblich, ob die Ausspielung mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder – wie im vorliegenden Fall nahezuliegen scheint (vgl. insbes. die Ausführungen der Bw auf S. 2 der Berufungsschriften) – in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs. 1 GSpG erfolgte; in beiden Fällen liegt bei Fehlen einer entsprechenden Konzession bzw. Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes eine verbotene Ausspielung gem. § 2 Abs. 4 leg.cit. vor.

 

In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Berufungsvorbringens, dass es sich bei den vorliegenden Gegenständen lediglich um Internetterminals ohne eigener Spiel-Software, die bloß zur Eingabe dienten, handle, und die Geräte daher keine Eingriffsgegenstände wären, festzuhalten, dass die geschilderte Funktionsweise eben gerade für das Vorliegen elektronischer Lotterien iSd § 12a GSpG spricht; eine eigenständige Spielsoftware ist diesbezüglich nicht notwendig. Vielmehr ist entscheidend, dass die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Eben dies ist bei den vorliegenden Geräten aber offenbar der Fall. (Vgl. diesbezüglich auch die eindeutige stRspr. des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 14.12.2011, 2011/17/0155.)

 

Auch das Berufungsvorbringen hinsichtlich der Geringfügigkeit des inkriminierten Verstoßes iSd § 54 Abs. 1 GSpG geht ins Leere. Die Schwere des Eingriffes in das Glücksspielmonopol wird den Erläuternden Bemerkungen (RV 657 BlgNR 24. GP) zufolge "beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand ... zu ermitteln sein". Dass die durch die oa. Geräte erzielten Umsätze als nicht geringfügig iSd § 54 Abs. 1 GSpG einzuschätzen sind, ergibt sich schon allein aus der Aufstelldauer von mehreren Monaten. Im Übrigen werden auch von den Bw selbst keinerlei konkretisierten diesbezüglichen Angaben vorgebracht; durch die bloß pauschal formulierte, völlig unsubstanziierte Behauptung, dass sich die Behörde mit der "Geringfügigkeit nicht (ausreichend) auseinandergesetzt" habe, wird auch durch die Bw in keiner Weise dargetan, inwiefern es sich im vorliegenden Fall um bloß geringe Umsätze gehandelt haben soll; konkrete Umsatzzahlen unter Vorlage von Belegen werden nicht genannt.

Eine Geringfügigkeit des Verstoßes iSd § 54 Abs. 1 GSpG scheidet daher von vorneherein aus. Zudem ergibt sich schon aus § 53 Abs. 1 GSpG, dass eine Beschlagnahme auch dann gesetzlich zulässig ist, selbst wenn die Einziehung gem. § 54 Abs. 1 letzter Satzteil GSpG aufgrund Geringfügigkeit tatsächlich nicht erfolgt, da § 53 Abs. 1 GSpG lediglich auf die "vorgesehene" Einziehung abstellt.

 

Für die Beschlagnahme genügt iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG der entsprechend substanziierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 leg.cit. verstoßen wird; es muss also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 leg.cit. – konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerische Zugänglich-Machung bzw. Beteiligung (§ 52 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) bzw. die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 6 leg.cit.) – bestehen. Dass aber mit den oa. Gegenständen von Mai 2011 bis zur Beschlagnahme verbotene Ausspielungen iSd § 2 leg.cit. im oa. Aufstellungslokal mit entsprechend erbrachtem Spieleinsatz der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt wurden bzw. jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliegt, ergibt sich unstreitig aus den Ausführungen in der Niederschrift des Finanzamtes und wird auch von den Bw dem Grunde nach nicht bestritten. Darauf gründet sich der Verdacht, dass auch künftig – dh "fortgesetzt" – gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 (insbes. Z 1 bzw. Z 6) GSpG verstoßen wird (vgl. eingehend VwGH 20.12.1999, 97/17/0233).

 

Die rechtliche Qualifikation der Stellung der Bw in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202). So ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG nicht ausschlaggebend, ob die Bw selbst Veranstalter der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele sind bzw. ob diese Spiele auf ihre Rechnung betrieben wurden. "Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz".

 

Vor dem Hintergrund der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Banknotenlesegeräte (vgl. insbes. auch die diesbezüglichen Angaben in der Berufungsschrift der Zweit-Bw) ist ergänzend anzumerken, dass – nicht zuletzt aufgrund des dem § 53 Abs. 1 GSpG zu Grunde zu legenden extensiven Begriffsverständnisses – diese jedenfalls von der zitierten Beschlagnahmebestimmung mit umfasst sind: Die Banknotenlesegeräte sind nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates als integrative Bestandteile der in Rede stehenden Gegenstände zu qualifizieren und damit unter die Begriffe "Glücksspielautomaten" bzw. "sonstige Eingriffsgegenstände" iSd § 53 Abs. 1 GSpG zu subsumieren (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0315; vgl. auch Oö. UVS 20.7.2012, VwSen-740060/5/AB).

 

Vor diesem Hintergrund findet jedoch eine eigenständige Beschlagnahme von Banknotenlesegeräten im Glücksspielgesetz keine gesetzliche Deckung. Gem. § 53 Abs. 1 GSpG ist darin lediglich die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und der technischen Hilfsmittel vorgesehen. Wenn aber ein Banknotenlesegerät – wie oben ausgeführt – Bestandteil eines Glücksspielautomaten bzw. sonstigen Eingriffsgegenstandes ist und somit von der Beschlagnahme desselben erfasst ist, besteht keine rechtliche Grundlage für eine – wie im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde verfügte – eigenständige Beschlagnahme dieser Banknotenlesegeräte.

 

Es war daher der Spruch der bekämpften Entscheidung entsprechend zu korrigieren.

 

Ergänzend darf aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die in Rede stehenden Banknotenlesegeräte allerdings sehr wohl von der Beschlagnahme der Geräte, deren Bestandteil sie darstellen, mit erfasst sind.

 

 

3.3. Abschließend sei für das weitere Verfahren Folgendes angemerkt:

 

Wenn auch die Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Verdachts iSd § 53 Abs. 1 GSpG noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts als Verwaltungsübertretung iSd GSpG erfordert, wird dies – insbesondere auch im Hinblick auf eine endgültige und gesicherte Abgrenzung zum Gerichtsdelikt nach § 168 StGB (der im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Doppelbestrafungsverbotes und der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber dem Gerichtsdelikt [vgl. VwGH 22.3.1999, 98/17/0134; VwGH 8.9.2009, 2009/17/0181] besondere Bedeutung zukommt) – im Rahmen eines allfällig folgenden Strafverfahrens sehr wohl Gegenstand sein.

 

Da es im vorliegenden Fall schon im Beschlagnahmeverfahren nicht ausgeschlossen erscheint, dass das dem Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG zugrundeliegende Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nach § 52 GSpG nicht von den Verwaltungsbehörden zu ahnden wäre, wird die belangte Behörde eingehend zu prüfen haben, ob (auch) ein Verdacht auf eine gemäß § 30 Abs. 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vorliegt; gegebenenfalls wird – unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0233; 22.3.1999, 98/17/0134) – gemäß § 78 Abs. 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens gem. § 30 Abs. 2 VStG auszusetzen sein.

 

4. Aufgrund eines hinreichend substanziierten Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Lukas

 

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