Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350099/6/Kü/Ba

Linz, 06.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J W, S, R, vom 8. Juli 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Juni 2012, UR96-411-2011, wegen Übertretung des Immissionsschutz­gesetzes-Luft zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.        Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Juni 2012, UR96-411-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs.1 Z 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn angeordnet wird, eine Geldstrafe von 120 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, PKW, die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungs­gebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h bei Straßenkilometer 160.626 in Fahrtrichtung Wien am 13. August 2011 um 9.20 Uhr überschritten hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher vom Bw die Verfahrenseinstellung beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw bereits mit seinem Schreiben vom 12.11.2011 – unter Beilage von Fotos – begründet habe, dass eine 100 km/h-Beschränkung während seiner Fahrzeit dort nicht bestanden habe. Er sei über das ungerechtfertigte Verhalten der Polizeibeamten sehr verärgert gewesen, was ihn dazu veranlasst habe, in Enns umzudrehen. Er sei die Gegenfahrbahn Richtung Linz gefahren und habe dann zu den bereits angegebenen Zeiten die Strecke Linz/Enns nochmals befahren und durch seinen Beifahrer die bereits zur Verfügung gestellten Fotos machen lassen. Diese würden einwandfrei bestätigen, dass eine Verkehrsbeschränkung von 100 km/h zu dieser Zeit nicht bestanden habe.

 

Möglicherweise habe die ASFINAG unrichtige Angaben übermittelt oder sei ein technischer Fehler vorgekommen. Sein Beifahrer habe diese Verkehrsschilder fotografiert und könne jederzeit auch bestätigen, dass keine 100 km/h-Beschrän­kung bestanden habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben vom
17. Juli 2012 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungs­entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser auf Grund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Ok­tober 2012, zu welcher der Bw mit persönlicher Ladung vom 1. Oktober 2012 eingeladen wurde. Der Bw ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die an ihn adressierte Ladung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der deutschen Post dem Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgesandt.

 

Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses (§ 51f Abs.2 VStG).

 

4.1. Für den Oö. Verwaltungssenat ergibt sich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Bw fuhr mit dem auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kenn­zeichen X am 13. August 2011 um 9.20 Uhr auf der A 1 Westautobahn bei Straßenkilometer 160.626 in Fahrtrichtung Wien mit einer mittels Lasermess­gerät Type LTI 20/20 TruSpeed, Nr. 3069 (Eichdatum Messgerät 8.3.2010) gemessenen Geschwindigkeit von 145 km/h. Die in diesem Bereich situierte Verkehrsbeeinflussungsanlage wies durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis "IG-L" als zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h aus. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten.

 

4.2. Die Lenkereigenschaft sowie die gemessene Geschwindig­keit wurden vom Bw nicht bestritten und konnte daher in dieser Weise festgestellt werden. Zum Einwand des Bw, wonach durch die Verkehrs­beeinflussungsanlage zum fraglichen Zeitpunkt keine 100 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung aus­gewiesen war, ist festzuhalten, dass bereits die Erstinstanz bei der ASFINAG die am 13.8.2011 ausgewiesenen Schaltzeiten der Verkehrsbeeinflussungs­anlage angefordert hat. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass am 13.8.2011 in der Zeit von 6.40 bis 11.10 Uhr, somit für eine Gesamtdauer von 04:30 Stunden das Verkehrsbeeinflussungssystem in Betrieb gewesen ist und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h ausgewiesen hat. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat bestehen daher aufgrund dieser tabellarischen Auflistung der ASFINAG keine Bedenken hinsichtlich der ausgewiesenen Ge­schwindigkeitsbeschränkung. Zudem wurde von der Sachverständigen für Luftreinhaltung mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2011 mitgeteilt, dass am 13.8.2011 in der Zeit von 9.00 bis 9.30 Uhr als Halbstundenmittelwert 58 µg/m3 Stickstoffdioxid gemessen wurde. Hingewiesen wurde von der Sachverständigen auch darauf, dass der Schwellenwert für die Tempo 100-Beschränkung auf der A 1 30 µg/m3 als Beitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge zur Stickstoffdioxid-Immission beträgt. Auch aus diesem Dokument ergibt sich zweifelsfrei, dass der Grenzwert für die Schaltung der Verkehrsbeeinflussungsanlage überschritten gewesen ist. Insofern deckt sich die Stellungnahme der Sachverständigen mit den von der ASFINAG vorgelegten Schaltzeiten.

 

Wenn vom Bw mittels der Vorlage von zwei Fotos versucht wird zu dokumentieren, dass die Verkehrsbeeinflussungsanlage nicht in Betrieb gewesen ist, so muss hierzu festgehalten werden, dass auf diesen Fotos Lichtverhältnisse vorherrschen, die mit der angelasteten Tatzeit offensichtlich nicht überein­stimmen können. Zudem ist festzuhalten, dass auf den Lichtbildern selbst kein Datum der Aufnahme angebracht ist, vielmehr vom Bw auf der Rückseite der Fotos das Datum und eine Uhrzeit vermerkt wurde. Der Bw gibt an, nachdem er von der Polizeistreife angehalten wurde, in Enns abgefahren zu sein, das Lichtbild aufgenommen zu haben und sodann wiederum in Linz auf die A 1 Fahrt­richtung Wien aufgefahren zu sein und das zweite Lichtbild angefertigt zu haben. Bei Beachtung dieser Reihenfolge sind allerdings die vom Bw auf der Rückseite der Fotos angemerkten Zeiten nicht richtig. Der Bw gibt an, das Foto nach der Auffahrt Linz in Fahrtrichtung Wien um 10.00 Uhr aufgenommen zu haben und das Foto nach der Auffahrt Enns in Fahrtrichtung Salzburg um 10.15 Uhr aufgenommen zu haben. Diese Zeitangaben stimmen aber mit der Wegbeschrei­bung des Bw, wonach dieser zuvor in Enns aufgefahren ist, Richtung Salzburg gefahren ist und sodann wiederum in Linz Fahrtrichtung Wien aufgefahren ist, nicht überein. Die geschilderten Lichtverhältnisse auf den Fotos bzw. auch die nicht dem zeitlichen Ablauf entsprechenden Zeitangaben des Bw auf den Fotos sind für den Unabhängigen Verwaltungssenat ein Beleg dafür, dass diese Fotos offen­sichtlich zu anderen Zeitpunkten als dem angelasteten Tatzeitpunkt aufgenommen worden sind. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wird daher festgehalten, dass der Bw mit diesen Fotos die Angaben der ASFINAG zu den Schaltzeiten der Verkehrsbeeinflussungsanlage mit 100 km/h-Beschränkung sowie den bestätigenden Ausführungen der Sachverständigen für Luftreinhaltung zur Luftsituation nicht entkräftet werden konnten. Es war daher festzustellen, dass die Verkehrs­beeinflussungsanlage zum Tatzeitpunkt in Betrieb war und eine 100 km/h-Beschränkung für diesen Bereich der A 1 ausgewiesen hat und der Bw diese Geschwindigkeitsbeschrän­kung um 40 km/h überschritten hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs.1 Z4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, ausgegeben und versendet am 31. Oktober 2008, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeits­beschränkung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14 Abs.6c IG-L iVm § 5 Abs.1 der Verordnung entsprechend – mit einem Verkehrbeeinflussungssystem.

 

Am 13.8.2011 wurden zwischen 8:00 und 10:30 Uhr jeweils als Halbstundenmittelwerte zwischen 58 und 86 µg/m3 Stickstoffdioxid gemessen. Aus diesem Grund wurde im Sinne der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl.Nr. 101/2008 am 13.8.2011 neben anderen Zeiten auch in der Zeit von 6:40 bis 11:10 Uhr im Sanierungsgebiet mittels Verkehrsbeeinflussungssystem die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h kundgemacht. An diesem Tag um 9:20 Uhr wurde mittels Lasermess­gerät Type LTI 20/20 TruSpeed, Nr. 3069 (Eichdatum Messgerät 8.3.2010), festgestellt, dass der Bw als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichnen X bei Straßenkilometer 160.626 die in diesem Gebiet kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h nicht eingehalten hat, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h überschritten hat.

 

Die Überschreitung des in der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl.Nr. 101/2008 festgelegten Schwellenwertes von 30 µg/m3 Stickstoffdioxid ist durch die im erstinstanzlichen Akt einliegenden Unterlagen eindeutig bewiesen. Fest steht, dass am 13.8.2011 zwischen 9:00 und 9:30 Uhr der Halbstundenmittelwert von 58 µg/m3 Stickstoffdioxid gemessen wurde. Außerdem ergibt sich aus den von der ASFINAG vorgelegten Schaltzeiten, dass am 13.8.2011 von 6:40 bis 11:00 Uhr die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mittels Verkehrsbeeinflussungssystem angezeigt wurde.

 

Zum Berufungsvorbringen, wonach die Verkehrsbeeinflussungsanlage nicht in Betrieb gewesen ist und den dazu vorgelegten Fotos wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf Pkt. 4.2. der Entscheidungsgründe verwiesen. Vielmehr steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen fest, dass der Bw zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Insofern ist dem Bw daher die Verwaltungs­übertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wurde auch im Rahmen der Berufung kein Vorbringen erstattet, welches Zweifel an seinem schuldhaften Verhalten bewirken könnte. Auf Grund der ordnungsgemäß mittels Verkehrbeeinflussungssystem kundgemachten Geschwindigkeits­beschränkung von 100 km/h musste dies auch dem Bw aufgefallen sein. Auf Grund des Umstandes, dass der Bw diese Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten des Bw auszugehen. Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit im Verwaltungsbezirk und die lange Verfahrensdauer zu werten war. Straferschwerende Umstände sind nicht bekannt geworden. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zudem die erhebliche Überschreitung als maßgebliche Komponente der Strafbemessung zu würdigen. In einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 50 km/h erblickte der Verwaltungsgerichtshof einen gravierenden Unrechtsgehalt, wobei dieser bereits vor längerer Zeit eine Geldstrafe von (damals) ATS 4.000 selbst bei einem Geständnis und der Unbescholtenheit des Beschuldigten (auch) aus Gründen der Spezialprävention nicht überhöht erachtete (VwGH 15.11.1989, 89/03/0278). Das Verhalten des Bw verdeutlicht, dass er festgelegten Höchstgeschwindigkeiten sei es aus Umweltschutzgründen oder Verkehrsicherheitsgründen gleichgültig gegenübersteht und daher der Grad des Verschuldens nicht als gering gewertet werden kann.

 

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrages blieb bereits die belangte Behörde im unteren Strafbereich und ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Reduzierung dieses Strafbetrages aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit nicht angemessen. Aus diesen Gründen war daher die erstinstanzliche Strafe zu bestätigen. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 120 Euro festgelegt, welche ca. 6 % der vorgesehenen Höchststrafe (2.180 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 48 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 6 % (konkret 14 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (VwGH vom 24.5.1995, 94/09/0348, vom 7.9.1995, 94/09/0164).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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