Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523094/18/Fra/Bb/Th

Linz, 28.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, geb. x, wohnhaft in x, vertreten durch x, xstraße x, x, vom 27. Februar 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 10. Februar 2012, GZ 09/219010, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klasse B und Erteilung von Auflagen, auf Grund des Ergebnisses ergänzender Erhebungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter folgenden Einschränkungen und Auflagen gegeben ist:

 

·         Zeitliche Befristung bis 13. September 2017,

 

·         einmalige ärztliche Kontrolluntersuchung auf Cannabis im Harn im ersten Jahr der Befristung und Vorlage des entsprechenden Befundes innerhalb von zwei Wochen ab nachweislicher Aufforderung durch die Führerscheinbehörde,

 

·         einmalige ärztliche Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Vorlage des darüber ausgestellten Kontrollbefundes an die Behörde bis spätestens 13. März 2015 und

 

·         amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines neurologischen Facharztbefundes an die Behörde bis spätestens 13. September 2017. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 2 Abs.1 und 12 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat x (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 10. Februar 2012, GZ 09/219010, die Gültigkeit der ihm von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unter GZ 09/219010 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG durch zeitliche Befristung bis 10. Februar 2016 eingeschränkt und innerhalb dieses Zeitraumes als Auflagen ärztliche Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Neurologie in jährlichen Abständen und die Vorlage der darüber ausgestellten Befunde bis zum 10. Februar 2013, 10. Februar 2014 und 10. Februar 2015 sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung vor Ablauf der Befristung, vorgeschrieben.

 

Des Weiteren wurde dem Berufungswerber aufgetragen, die Befristung in den neu auszustellenden Führerschein eintragen zu lassen und seinen Führerschein vom 26. September 2009, GZ 09/219010, unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorzulegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 14. Februar 2012, richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Berufungswerber zwar multiple Sklerose diagnostiziert worden sei, die Krankheit sich aber seither nicht verschlechtert habe.

 

Allein die Möglichkeit, dass es zu Verschlechterungen kommt, reiche für eine Beschränkung der Lenkberechtigung nicht aus. Konkrete Anzeichen, dass in absehbarer Zeit eine Verschlechterung eintreten werde, lägen nicht vor.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 29. Jänner 2012, GZ 09/219010, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG vom 13. September 2012, GZ Ges-310881/7-2012-Wim.

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 13. September 2012 wurde dem Berufungswerber zuhanden seiner Rechtsvertreter – nachweislich - zur Kenntnis gebracht und zeigte sich dieser mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 mit den darin vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen grundsätzlich -ausgenommen die vorgeschlagene ärztliche Kontrolluntersuchung auf Cannabis nach Abruf - einverstanden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte letztlich unterbleiben, da der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt und der - anwaltlich vertretene - Berufungswerber trotz entsprechenden Antrages in der Berufung im genannten Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet hat.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Aus Anlass einer polizeilichen Anzeige vom 18. Jänner 2012 wegen des Verdachtes der Begehung des Vergehens nach § 28 Abs.1 Suchtmittelgesetz (Suchtmittelkonsum seit 2006 und Handel mit selbstangebautem Cannabiskraut) veranlasste die erstinstanzliche Führerscheinbehörde die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B.

 

Nach der entsprechenden psychiatrisch-neurologischen Stellungnahme vom 27. Jänner 2012 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Univ.-Prof. Prim. Dr. med. x, 4020 Linz, leidet der Berufungswerber seit 2004 an multipler Sklerose. Im Rahmen der Grunderkrankung bestünden bei ihm chronische Schmerzzustände im Bereich der Extremitäten, die auf die herkömmliche Therapie kaum bzw. nicht angesprochen hätten, weshalb der Berufungswerber zu Cannabis gegriffen und dieses aus Kostengründen auch selbst gepflanzt habe. Nach anonymer Anzeige sei ihm ärztlich das synthetische Präparat Dronabinol verordnet worden, weshalb die abgenommene Harnprobe positiv auf THC gewesen sei. Der Facharzt erläuterte in diesem Zusammenhang, dass laut internationaler Fachliteratur Cannabinoide eine bereits etablierte Alternative zur Schmerztherapie bei multipler Sklerose seien. Weiters erklärte er, dass der Berufungswerber im Rahmen der psychiatrisch-neurologischen Untersuchung glaubwürdig die Absicht gezeigt habe, zukünftig THC ausschließlich gemäß fachärztlicher Verordnung anzuwenden und jeglichen Kontakt zum Drogenmilieu zu meiden. Aus nervenärztlicher Sicht sei beim Berufungswerber die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 gegeben.   

 

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser fachärztlichen Stellungnahme und des erwähnten positiven Harnbefundes auf THC erklärte der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach in seinem erstatteten Gutachten nach § 8 FSG vom 10. Februar 2012, GZ 09/219010, den Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führscheingruppe 1, Klasse B, gesundheitlich nur bedingt geeignet, wobei er eine Befristung der Lenkberechtigung im Ausmaß der Dauer von vier Jahren sowie Auflagen in Form von jährlichen neurologischen Kontrolluntersuchungen und eine amtsärztliche Nachuntersuchung vorschlug. Begründet wurden die vorgeschlagenen Maßnahmen im Wesentlichen mit den im Zusammenhang mit der diagnostizierten Erkrankung auftretenden neurologischen Ausfällen, die derzeit kompensierbar seien und dem zu erwartenden schubförmigen Verlauf der Krankheit.

 

Gestützt auf das amtsärztliche Gutachten erließ die erstinstanzliche Führerscheinbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

4.2. Angesichts des Vorbringens in der Berufung wurde im Berufungsverfahren um neuerliche amtsärztliche Begutachtung des Vorganges und Erstattung eines entsprechenden Gutachtens ersucht. Die amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Dr. x kommt in ihrem Gutachten nach § 8 FSG vom 13. September 2012, GZ Ges-310881/7-2012-Wim unter Zugrundelegung sämtlicher aktenkundiger Befunde und Stellungnahmen sowie eines vom Berufungswerber beigebrachten neurologischen Befundes der Fachärztin für Neurologie Dr. x, x, zu dem Schluss, dass es sich bei der diagnostizierten multiplen Sklerose, welche erstmals im Jahr 2004 auftrat, um eine chronisch entzündliche Entmarkungserkrankung des zentralen Nervensystems handle, welche die Gefahr einer Verschlechterung latent in sich birge und sich in neurologischen und neuropsychologischen wie neuropsychiatrischen Symptomen mit erheblichen Koordinationsstörungen, Schwindel, Gedächtnisbeeinträchtigung, Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen und des Sehvermögens äußern könne, welche die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen beeinträchtigen würden.

 

Wie aktenkundig erfasst sei, hätten sich beim Berufungswerber bereits eine Gangataxie, auch passagere Sehstörungen, Minderungen der groben Kraft und der Sensibilität sowie der Ataxie gezeigt, sodass die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass bei möglichen Ausfallserscheinungen sich diese auch auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auswirken könnten. Auch der jahrelange Gebrauch von Cannabis erscheine problematisch, da bei langjährigem Konsum eine gewisse psychische Abhängigkeit nicht auszuschließen sei. Der Berufungswerber habe sich hinsichtlich des Cannabiskonsums sehr einsichtig gezeigt und auch einen negativen Harnbefund auf Cannabinoide beigebracht.

 

Da fachärztlich insgesamt von einer "günstigen Prognose" ausgegangen wird und derzeit der Grad 1,5 von 10 Edds betrage, empfahl die Amtsärztin eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf fünf Jahre, eine einmalige Befundvorlage eines Facharztes für Neurologie nach zweieinhalb Jahren sowie eine einmalige ärztliche Kontrolluntersuchung auf Cannabis im Harn im ersten Jahr prompt nach Aufforderung und eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines fachärztlich neurologischen Befundes nach Ablauf von fünf Jahren. 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG  ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 12 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die an einer schweren Erkrankung des Nervensystems leiden, eine Lenkberechtigung nur erteilt oder belassen werden, wenn die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird.

 

Gemäß § 12 Abs.2 FSG-GV sind Störungen des Nervensystems, die auf Erkrankungen, Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, sich in motorischen, sensiblen, sensorischen, trophischen und/oder neuropsychiatrischen oder neuropsychologischen Symptomen äußern und das Gleichgewicht und die Koordinierung stören, im Hinblick auf ihre kraftfahrspezifische Funktionsbeeinträchtigung und Prognose zu beurteilen. Bei Gefahr einer Verschlechterung kann die Lenkberechtigung nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

5.2. Der Berufungswerber leidet seit 2004 an multipler Sklerose. Dabei handelt es sich um eine chronisch entzündliche Entmarkungserkrankung des zentralen Nervensystems, welche die Gefahr einer latenten Verschlechterung in sich trägt, wobei jedoch dem Berufungswerber ein milder Krankheitsverlauf und eine "gute Prognose" attestiert wurden. Um mit der Krankheit auftretende Symptome zu bekämpfen - vor allem zur Schmerzbekämpfung - konsumierte der Berufungswerber jahrelang Cannabis, sodass eine gewisse psychische Abhängigkeit des Berufungswerbers nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Nach dem nunmehr vorliegenden amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 FSG der dem Berufungsverfahren beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen vom 13. September 2012 ist deshalb eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung der Klasse B auf die Dauer von fünf Jahren, eine ärztliche Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Neurologie nach zweieinhalb Jahren, eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines neurologischen Facharztbefundes vor Ablauf der Befristung sowie eine einmalige ärztliche Kontrolluntersuchung auf Cannabis im Harn über behördliche Aufforderung im ersten Jahr der Befristung notwendig und ausreichend.

 

Die amtsärztlichen Feststellungen sind schlüssig und anhand der Aktenlage gut nachvollziehbar.

 

Der Berufungswerber hat gegen den Inhalt des ihm bekannten Amtsarztgutachten grundsätzlich – ausgenommen die Kontrolluntersuchung auf Cannabis im Harn über Aufforderung durch die Behörde - keine Einwände erhoben und diesem nicht widersprochen; er erklärte sich im Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 mit den nunmehr vorgeschlagenen Einschränkungen der zeitlichen Befristung auf fünf Jahre und den Auflagen einer ärztlichen neurologischen Kontrolluntersuchung und der empfohlenen amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines neurologischen Facharztbefundes einverstanden.

 

Hinsichtlich der empfohlenen einmaligen Kontrolluntersuchung auf Cannabis im ersten Jahr der Befristung über behördliche Aufforderung hat der Berufungswerber zwar vorgebracht, dass diese nicht gerechtfertigt sei, letztlich blieb sein diesbezüglicher Einwand aber unbegründet und auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen. Das amtsärztliche Gutachten vom 13. September 2012 war daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Es erscheint – nicht zuletzt - auch zum Eigenschutz des Berufungswerbers als auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit im Straßenverkehr erforderlich, den weiteren Krankheitsverlauf durch die genannten Einschränkungen und Auflagen zu überwachen. Die ärztliche Kontrolluntersuchung auf Cannabis ist auf Grund des aktenkundig langjährig bestehenden Cannabiskonsums erforderlich, um eine Abhängigkeit des Berufungswerbers definitiv ausschließen zu können.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergibt sich im Übrigen auf Grund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 13. September 2012 weg, zu berechnen.

 

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

 

 

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