Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560207/2/Kü/Ba

Linz, 30.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau M T, E, L, vom 3. Oktober 2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. September 2012, Gz. 301-12-2/1ASJF, betreffend Abweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

Frau M T, E, L, wird beginnend mit 20. September 2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in Höhe von 257,43 Euro gewährt. Abweichend davon gebührt für September 2012 ein Betrag in Höhe von 89,14 Euro.

 

Die Leistung wird befristet bis 31.12.2012 zuerkannt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 4, 5, 6, 13, 28 und 31 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Septem­ber 2012, Gz. 301-12-2/1ASJF, wurde dem Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 20.9.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs keine Folge gegeben.

 

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt wurde festgestellt, dass die Bw mit Antrag vom 20.9.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt hat. Die Bw lebe zusammen mit ihren Kindern T K und T D im gemein­samen Haushalt. Der Bw selbst und ihren Kindern sei mit Bescheid vom 3.7.2012 des Bundesasylamtes Außenstelle Linz der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt worden und der befristete Aufenthaltstitel entzogen worden. Die Bw und ihre Kinder hätten keinen recht­mäßigen Daueraufenthalt in Österreich.

 

Die Bw stehe derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis beim Magistrat Linz/Jobimpuls und beziehe einen Lohn in Höhe von mtl. 974,47 Euro inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Bw bezahle für Miete monatlich 332 Euro, für Strom 30 und für Wärme 52 Euro.

 

Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen des § 4 Oö. BMSG wurde weiters begründend festgehalten, dass aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie des Entzuges des befristeten Aufenthalts­titels die Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gegeben seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem dem Berufungsvorbringen Rechnung getragen wird, beantragt wird. Begründend wurde festgehalten, dass die Rechtsansicht der Behörde, wonach die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gegeben seien, da der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 aberkannt worden sei, nicht zutreffe.

 

Gemäß § 4 Oö. BMSG könne bedarfsorientierte Mindestsicherung Personen geleistet werden, die Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte seien. Würden subsidiär Schutzberechtigte vor Ablauf der Befristung ihrer Aufenthalts­erlaubnis einen Verlängerungsantrag stellen, so bleibe gemäß § 8 Abs.4 Asyl­gesetz die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiter bestehen. Gemäß § 9 Asylgesetz 2005 könne der subsidiäre Schutz mit Bescheid aberkannt werden und würde erst mit diesem Bescheid die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter gehe doch erst nach Rechtskraft der Entscheidung verloren, d.h. nur dann, wenn gegen diesen Bescheid kein Rechts­mittel erhoben würde. Den Aberkennungsbescheid könne man wiederum mit Beschwerde bekämpfen. Erst mir rechtskräftiger negativer Entscheidung darüber sei die Aberkennung dann endgültig rechtskräftig.

 

In ihrem Fall sei zwar von Amts wegen vom Bundesasylamt die subsidiäre Schutzberechtigung aberkannt worden, jedoch sei dieser Bescheid der Asyl­behörde – demnach auch der jeweilige Spruchpunkt II. der über den Verlänge­rungsantrag abspreche – bis dato noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da sie fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Deswegen bleibe aufgrund ihres fristge­rechten Verlängerungsantrags und auch fristgerechten Beschwerde die Aufent­haltsberechtigung des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin aufrecht und bestehe für sie weiterhin freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Da somit alle Voraus­setzungen für die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gegeben seien, beantrage sie die Erlassung eines neuen Bescheides.

    

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 8.10.2012, eingelangt am 11.10.2012, vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 9.3.2011, Az: 10 04.640-BAL, wurde der Asylantrag der Bw gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Bw gemäß § 8 Abs.1 iVm § 34 Abs.3 Asyl­gesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs.4 Asylgesetz die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9.3.2012 erteilt.

 

Am 9.2.2012 brachte die Bw für sich und ihre beiden Kinder beim Bundesasylamt fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechti­gung ein.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 3.7.2012, Az: 10 04.640-BAL, wurde der Bw der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und wurde gleichzeitig die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.

 

Mit Eingabe vom 12.7.2012 hat die Bw binnen offener Frist rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Eine Entscheidung des Asyl­­gerichtshofes über diese Beschwerde ist bislang nicht ergangen.

 

Die Bw hat mit Eingabe vom 20.9.2012 bei der Erstinstanz den Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gestellt. Sie lebt zusammen mit ihren minderjährigen Kindern K T, geb. X, und D T, geb. X, im gemeinsamen Haushalt unter der Adresse E, L. Die Bw steht derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis beim Magistrat Linz/Jobimpuls und bezieht einen Lohn in Höhe von 835,26 Euro (netto) 14 Mal im Jahr. Für ihre Wohnung bezahlt die Bw eine Miete von mtl. 332 Euro, zusätzlich wendet sie für Strom 30 Euro und für Wärme 52 Euro pro Monat auf. Die Bw bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem vorliegenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2012, Az: 10 04.640-BAL, andererseits aus dem vom Amt für Soziales, Jugend und Familie, ausgestellten Bezugsnachweis sowie dem Mietvertrag inklusive Wohnungsaufwandsbestätigung. Insofern steht der Sachverhalt unbestritten fest.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 Öo. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.      ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.      a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familien­angehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Nach § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1.      von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2.      bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Nach § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor,

1.      die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.      den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.      des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.      tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Nach § 13 Abs.1 Oö. BMSG erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Nach § 13 Abs.2 Oö. BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung

1.      jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und

2.      die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3

festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensions­ver­sicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

 

5.2. Dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2012, Az: 10 04.640-BAL, ist zu entnehmen, dass der Bw mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.3.2011 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihr gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9.3.2012 erteilt worden ist. Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass die Bw rechtzeitig, und zwar am 9.2.2012, beim Bundesasylamt den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für sich und ihre beiden Kinder eingebracht hat.

 

Im daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahren kam das Bundesasylamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, weshalb mit genannten Bescheid vom 3.7.2012 dieser Status der Bw aberkannt wurde und ihr gleichzeitig die befristete Aufent­haltsberechtigung entzogen wurde. Gegen diese Entscheidung hat die Bw rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

 

Gemäß § 8 Abs.4 Asylgesetz ist einem Fremden, dem der Statuts des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ver­längerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

 

Dem oben zitierten Aktenvorgang ist zu entnehmen, dass von der Bw rechtzeitig der Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden ist. Trotz des abweisenden erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes ist aufgrund der rechtzeitigen Beschwerde der Bw an den Asylgerichtshof dieser Bescheid über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht in Rechtskraft erwachsen. Dies bedeutet, dass gemäß der Regelung in § 8 Abs.4 Asylgesetz der Bw bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes über ihre Beschwerde nach wie vor der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die befristet ausgesprochene Aufenthaltsberechtigung noch besteht.

 

Gleichzeitig bedeutet dies, dass die Bw – entgegen der Ansicht der Erstbehörde –die in § 4 Abs.1 Z 2 lit.b Oö. BMSG normierte persönliche Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung gegenwärtig, zumindest bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes über ihre Beschwerde, erfüllt.

 

5.3. Die Bw ist alleinstehend und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Gemäß den vorliegenden Unterlagen bezieht sie ein monatliches Nettoein­kommen von 835,26 Euro 14 Mal pro Jahr. Die Berechnung des Einkommens, welches der Bw somit pro Monat zusteht, ergibt den Betrag von 974,47 Euro (835,26 Euro x 14 : 12).

 

Gemäß § 1 Abs.1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) ergibt sich für die Situation der Bw ein Mindeststandard zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Höhe von 1.231,90 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Mindeststandard für eine alleinerziehende Person in Höhe von 843,70 Euro (§ 1 Abs.1 Z 1 Oö. BMSV) sowie den Betrag von 194,10 Euro pro minderjährigem Kind, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für das ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (§ 1 Abs.1 Z 3 lit.a Oö. BMSV). Der Mindeststandard von 1.231,90 Euro ergibt sich daher aus der Summe der Beträge 843,70 + 2 x 194,10 Euro.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass die Bw in ihrem Antrag festgehalten hat, dass sie keine Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder bezieht, ist festzuhalten, dass erwerbstätige subsidiär Schutzberechtigte, die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, grundsätzlich zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt sind. Die Bw wird daher angehalten sein, diesen Anspruch auf Familienbeihilfe entsprechend geltend zu machen. Sollte sich entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht im Verfahren ergeben, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, kann von der Bw unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen neuerlich ein Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gestellt werden.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich für die Bw folgende monatliche Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbe­darfs ergibt:

 

Summe Mindeststandard

1.231,90 Euro

Summe Einkommen

974,47 Euro

Mindeststandard minus Einkommen

257,43 Euro

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerde der Bw gegen den Bescheid über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und des Entzugs der unbefristeten Aufenthaltsbewilligung beim Asylgerichtshof anhängig ist, war die Auszahlung der monatlichen Geldleistung entsprechend zu befristen. Sollte bei Fristablauf die Entscheidung des Asylgerichtshofes über die anhängige Beschwerde der Bw noch ausständig sein, wird es an der Bw liegen, neuerlich die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zu beantragen. Den Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigend war die monatliche Geldleistung für September 2012 zu aliquotieren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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