Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101360/4/Weg/Ri

Linz, 05.08.1993

VwSen - 101360/4/Weg/Ri Linz, am 5.August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des L T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A U, vom 22. Juni 1993 gegen den Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Juni 1993, VerkR96/14388/1993/Ga, zu Recht:

Der Berufung wird F o l g e gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Spruch des Straferkenntnisses vom 13. Mai 1993 in Anwendung des § 62 Abs.4 AVG dahingehend berichtigt, als der Tatort, welcher im Straferkenntnis Kilometer 1,276 lautete, auf "Kilometer 1,544" ausgewechselt wurde.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, es sei im gegenständlichen Fall eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs.4 AVG nicht zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ein fehlerhafter Verwaltungsakt nur berichtigt werden könne, wenn eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sei. Die Berichtigung sei auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen von der Behörde die Unrichtigkeit bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können. Die gegenständliche Ortsangabe beruhe aber auf dem Inhalt der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Mattighofen. Erst auf Grund des gleichzeitig laufenden Lenkerberechtigungsentziehungsverfahrens sei mit Schreiben des Gendarmeriepostenkommandos Mattighofen vom 21. Mai 1993 als Tatort Straßenkilometer 1,544 behauptet worden.

3. Die Ausführungen des Berufungswerbers decken sich mit der Aktenlage, sodaß, weil bereits aus dieser ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen war.

Die Aufhebung gründet sich auf nachstehende Erwägungen:

Der Tatort ist nach § 44a Z1 VStG ein Tatbestandsmerkmal. Die Zulässigkeit der Berichtigung eines Tatbestandselementes im Sinne des § 62 Abs.4 AVG setzt voraus, daß die Unrichtigkeit für den Berufungswerber deshalb offenkundig war, weil nicht nur in der Anzeige sondern auch in den Verfolgungshandlungen der richtige Tatort angegeben worden war und sich der Berufungswerber selbst des richtigen Tatortes bewußt war. Die Frage des Tatortes spielt im gegenständlichen Fall deswegen eine besondere Rolle, weil dem Berufungswerber bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, diese unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen zu haben. Die nunmehr berichtigte Tatörtlichkeit wird im übrigen vom Berufungswerber im Zuge des gegenständlichen Verfahrens nicht ausdrücklich einbekannt, was schon aus der Redewendung, es werde nunmehr der Tatort Straßenkilometer 1,544 behauptet, zu ersehen ist.

Da es sich bei der gegenständlichen Berichtigung um keine solche eines Schreib- oder Rechenfehlers oder einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit handelt - dieser Fehler war sowohl in der Anzeige als auch in der ersten Verfolgungshandlung vom 3. Mai 1993 enthalten - und unter "Berichtigung" eine nachträgliche Änderung eines wesentlichen Inhaltes eines Bescheides vorgenommen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Über die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 13. Mai 1993 ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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