Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550610/8/Kü/Ba VwSen-550612/2/Kü/Ba

Linz, 20.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Thomas Kühberger über die Anträge der S GmbH, vertreten durch P V & Partner Rechtsanwälte GmbH, C, R, vom 2. November 2012 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Sozialhilfeverbandes Schärding vom 29. Oktober 2012 im Vergabeverfahren betreffend das Vorhaben "Objektreinigung Bezirksalten- und Pflegeheim E" sowie auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zu Recht erkannt:

 

Die Anträge werden abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 1, 2, 7 und 23 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 idgF. iVm §§ 2, 19, 118, 125, 126 und 129 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl.I Nr. 17/2006 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 2. November 2012, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 5. November 2012, beantragte die S GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) die Nichtigerklärung der Zuschlags­entscheidung des Sozialhilfeverbandes S (im Folgenden: Auftraggeber) vom 29. Oktober 2012 im Vergabeverfahren "Objektreinigung Bezirksalten- und Pflegeheim E". Zudem wurde die Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt 1.200 Euro beantragt.

 

Begründend führte die Antragstellerin eingangs hiezu aus, dass die Ausschreibung des Vergabeverfahrens als offenes Verfahren im Unterschwellen­bereich durchgeführt würde und der Zuschlag nach dem Bestbieterprinzip erfolge. Als Ende der Angebotsfrist wurde der 26. September 2012, 15.00 Uhr, festgelegt und erfolgte die Angebotsöffnung um 15.15 Uhr. Die Antragstellerin habe fristgerecht ein Angebot gelegt. Mit Schreiben der ausschreibenden Stelle vom 29. Oktober 2012 sei die Zuschlagsentscheidung bekanntgegeben worden, wonach beabsichtigt sei, den Zuschlag der Firma G GmbH, mit einer Gesamtvergabesumme von 129.543 Euro, zu erteilen. Die Antragstellerin sei als zweitbeste Bieterin gereiht worden.

 

Die Antragstellerin erachte sich in ihrem Recht auf Durchführung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens und auf ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2006, insbesondere der Bestimmung des § 19 BVergG 2006 sowie in ihrem Recht auf eine ordnungsgemäße Prüfung und Bewertung der Angebote, insbesondere auf eine vergaberechtskonforme Best­bietermittlung, verletzt.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass mit der Zuschlagsentscheidung vom 29. Oktober 2012 die G GmbH als Bestbieterin mit einer Gesamtvergabesumme in Höhe von 129.543 Euro bekannt gegeben worden sei. Diese der Zuschlagsentscheidung zugrunde liegende Gesamtvergabesumme von 129.543 Euro sei jedoch bei der Angebotsöffnung vom 26. September 2012 nicht verlesen worden. Aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlags­empfängerin sei  hingegen eine Gesamtvergabesumme von 10.604,81 Euro verlesen worden.

Nach der ständigen Judikatur der Vergabekontrollbehörden dürfe ein bei der Angebotsöffnung nicht verlesener Preis bei der Angebotsbewertung nicht berücksichtigt werden.  Das Angebot sei nicht zuschlagsfähig. Die nachträgliche Änderung der Gesamtvergabesumme bei der Bestbieterermittlung und in der Zuschlagsentscheidung von (verlesen) 10.604,81 Euro auf (nicht verlesen) 129.543 Euro sei demnach unzulässig, zumal auch nachträglich jener Gesamtpreis geändert worden sei, zu welchem die präsumtive Zuschlags­empfängerin in Punkt 0.6 der Ausschreibungsunterlagen das Angebot rechts­gültig unterfertig habe. Die verlesene Gesamtvergabesumme von 10.604,81 Euro stelle selbstredend auch keinen angemessenen Preis iSd § 19 Abs.1 BVergG 2006 dar, weshalb das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin an einem unbehebbaren Mangel leide und auszuscheiden sei.

 

Selbst wenn es sich bei der Gesamtvergabesumme von 10.604,81 Euro um einen irrtümlich unter Punkt 0.6 der Ausschreibungsunterlage erklärten Gesamtpreis handle, welcher verlesen und rechtsgültig unterfertigt worden sei, so könne der Umstand, dass sich allenfalls eine andere Gesamtvergabesumme aus den Angebotsunterlagen, welche jedoch nicht verlesen wurden, errechnen lasse, an der Unzulässigkeit der beabsichtigten Zuschlagsentscheidung nichts ändern. Eine Behebung eines derartigen Widerspruches aus Irrtum sei unzulässig. Auf nicht verlesene Preise dürfe kein Zuschlag erteilt werden. Der Auftraggeber halte in seinen Ausschreibungsunterlagen unter Punkt 1.14 auch selbst fest, dass rechnerisch fehlerhafte Angebote nicht weiter berücksichtigt würden, wenn die Summe aller Berichtigungen 2% oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer betrage. Die Differenz der verlesenen Gesamtvergabesumme von 10.604,81 Euro zur nicht verlesenen Gesamtvergabesumme von 129.543 Euro betrage dabei mehr als 2%.

Vom Auftraggeber sei weiters in Punkt 1.15 festgehalten worden, dass jeder Bieter verpflichtet sei, ihm erkennbare Mängel bei der Verlesung der ihn betreffenden Angebotsteile unverzüglich zu rügen. Der anwesende Vertreter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin habe die Verlesung der Gesamtvergabesumme in Höhe von 10.604,81 Euro im Rahmen der Angebotsöffnung nicht gerügt.

Die Verlesung der unangemessenen Gesamtvergabesumme von 10.604,81 Euro sei daher der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zuzurechnen und könne sie daraus keine Rechtsfolgen zu ihren Gunsten ableiten, weshalb das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch aus diesem Grund auszuscheiden und der Zuschlag der Antragstellerin zu erteilen sei.

 

Der Auftraggeber habe im Rahmen der Angebotsöffnung nachstehende Positionen verlesen:

1.         Gesamtvergabesumme (Gesamtpreis)

2.         Angebotssumme Unterhaltsreinigung

3.         Angebotssumme Zimmerendreinigung

4.         Angebotssumme Glas- und Fensterreinigung

 

Nach Punkt 1.15 der Ausschreibungsunterlagen würde neben Namen und Geschäftssitz des Bieters lediglich der Angebotspreis exkl. USt sowie wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter verlesen.

 

Nach der taxativen Aufzählung in § 118 BVergG 2006 sei zunächst der Gesamtpreis zu verlesen. Darüber hinausgehende Daten seien nur zu verlesen, wenn es sich um wesentliche Erklärungen des Bieters handle oder dies in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt worden sei.

 

Unabhängig davon, ob man zu dem Ergebnis gelange, dass es sich bei den – über die Gesamtvergabesumme (Punkt 1.) hinausgehende – verlesene Angebotssummen für Unterhaltsreinigung, Zimmerendreinigung und Glas- und Fensterreinigung, um wesentliche Erklärungen der Bieter handle oder nicht, so sei die Angebotsöffnung dennoch rechtswidrig erfolgt. Die Nichteinhaltung der Bestimmung über die Öffnung des Angebots stelle einen besonders schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Gehe man davon aus, dass es sich bei den (ebenfalls verlesenen) Angebotssummen für Unterhaltsreinigung, Zimmerendreinigung und Glas- und Fensterreinigung um wesentliche Erklärungen der Bieter iSd § 118 BVergG 2006 handle, da diese bei der Beurteilung der Kriterien 1 bis 9 im Rahmen der Angebotsbewertungen herangezogen würden (etwa bei Kriterium 5 (Angebots­summe Glas- und Fensterreinigung) oder Kriterium 9 (Angebotssumme Zimmerendreinigung), so seien in diesem Fall die weiteren im Rahmen der Angebotsbewertung ebenfalls herangezogenen Angebotspreise aus dem Angebotsblatt der Bieter (Beilage 9) gerade nicht verlesen worden: etwa Angebotspreis Grundreinigung Linol (Kriterium 6), Angebotspreis Grundreinigung (Kriterium 7) und Angebotspreis Grundreinigung Stein (Kriterium 8).

 

Unterlässt der Auftraggeber die Verlesung wesentlicher Angebotsteile, so verletze er damit die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten. Die Nichtverlesung wesentlicher Angebotsteile stelle jedenfalls einen schweren und unbehebbaren Mangel dar.

 

Würde man davon ausgehen, dass die (ebenfalls verlesenen) Angebotssummen für Unterhaltsreinigung, Zimmerendreinigung und Glas- und Fensterreinigung keine wesentlichen Bietererklärungen darstellen, so  wäre die  Verlesung dieser zusätzlichen Preisangaben entgegen der Bestimmung des § 118 Abs.5 BVergG 2006 und Punkt 1.15 der Ausschreibungsunterlagen des Auftraggebers erfolgt und wäre die durchgeführte Angebotsöffnung aus diesem Grund rechtswidrig, da Preispositionen unzulässigerweise verlesen worden seien, weshalb das abgeführte Vergabeverfahren rechtswidrig sei und der Zuschlag nicht an die präsumtive Zuschlagsempfängerin erteilt werden dürfe.

 

Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erweise sich als spekulativ und sei daher iSd § 129 Abs.1 Z3 BVergG 2006 auszuscheiden. Aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei anlässlich der Angebotsöffnung  eine Angebotssumme für den Bereich Glas- und Fensterreinigung in Höhe von 2.183,28 Euro (im Vergleich dazu: Angebotssumme der Antragstellerin 8.038,30 Euro) verlesen worden.

 

Dieser Angebotssumme liege eine zu reinigende Glas- und Fensterfläche von 1.116,43 zugrunde, die nach Punkt 4.2.9. der Ausschreibungsunterlage zweimal pro Jahr zu reinigen sei. Die Angebotssumme basiere sohin auf einer Gesamtreinigungsfläche von 2.232,86 . Nach der Reinigung soll die Glasfläche frei von Streifen, Wolken und sonstigen Rückständen sein. Die durch die Fensterreinigung verursachte Raumverschmutzung sei zu beseitigen. Der Preisermittlung seien die Glasflächen beidseitig gereinigt zugrunde zu legen. Sind gesonderte Geräte, wie Hebebühne, Gerüst etc zur ordnungsgemäßen Fensterreinigung notwendig, so seien diese Kosten in den Durchführungspreisen einzukalkulieren.

Für die Reinigung einer Gesamtfläche von 2.232,86 sei ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von ca. 300 Arbeitsstunden erfahrungsgemäß zu berück­sichtigen. Ausgehend von der angebotenen Auftragssumme der präsumtiven Zuschlagsempfängerin von 2.183,28 Euro errechnen sich daraus Kosten von ca. 7,30 Euro pro Arbeitsstunde, welche die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihrem Angebot kalkulatorisch zugrunde gelegt habe. Damit decke der kalkulierte Stundensatz nicht einmal die Mindestlohnkosten nach dem Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in (Lohngruppe 2: 8,14 Euro/Std.) Dabei seien noch nicht die zusätzlich anfallenden Lohnnebenkosten, Betriebsmittelkosten und etwa Kosten für die Steighilfe etc, welche nach den Ausschreibungsunterlagen jedenfalls berücksichtigt werden müssen, berück­sichtigt worden. Die Angebotssumme für die Glas- und Fensterreinigung in Höhe von 2.183,28 Euro sei sohin spekulativ, weshalb das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auszuscheiden sei. Im Falle der Ausscheidung bzw Nichtzuschlagserteilung an die präsumtive Zuschlagsempfängerin komme die Antragstellerin als zweitbeste Bieterin bei der Zuschlagserteilung zum Zug.

 

Die Antragstellerin bekundete ihr Interesse an der Zuschlagsentscheidung und am Vertragsabschluss. Bei Nichterteilung des Zuschlages drohe der Antragstellerin der Verlust eines Referenzprojekts und würde sie durch die entstandenen Kosten für die Ausschreibung von ca. 4.000 Euro sowie der Entgang aus der fehlenden Deckung der Geschäftsgemeinkosten infolge geringerer Auslastung in Höhe von etwa 5.000 Euro je Vertragsjahr einschließlich Gewinnentgang, einen Schaden erleiden.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat den Sozialhilfeverband S als Auftraggeber am Verfahren beteiligt. In der Stellungnahme vom 15.11.2012 hielt der Auftraggeber fest, dass die Behauptung der Antragstellerin, dass der Gesamt­preis von € 129.543,00 nicht verlesen worden sei, unrichtig sei. Am Beginn der Angebotsöffnung sei allen anwesenden Teilnehmern mitgeteilt worden, welche Angebotspreise verlesen würden. Diese Vorgangsweise sei von allen Teilnehmern akzeptiert worden. Für die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei zunächst der Gesamtpreis auf Seite 4 der Ausschreibung Los 1 € 10.604,81 exkl. MwSt. verlesen worden. Anschließend sei aus dem Angebotsblatt Beilage ./9 die Zusammensetzung des Gesamtpreises und der Gesamtpreis verlesen worden. Dieser Gesamtpreis habe sich zusammengesetzt aus:

-          Angebotspreis für Unterhaltsreinigung von € 127.359,72

-          Angebotspreis für eine Zimmerendreinigung von € 16,30 und

-          Angebotspreis für die Glas- und Fensterreinigung von € 2.183,28.

 

Zusammen ergebe sich somit laut Angebotsblatt ein Gesamtpreis von € 129.543,00. Vorgetragen worden sei, dass dieser Preis mit dem eingangs verlesenen Gesamtpreis nicht übereinstimme und dieser Sachverhalt einer Prüfung/Abklärung bedürfe.

 

In den Ausschreibungsunterlagen sei auf Seite 11 unter Pkt. 1.14 festgehalten, dass Übertragungsfehler, mit denen nicht weitergerechnet würde, unberück­sichtigt bleiben würden. Um einen solchen Übertragungsfehler handle es sich im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auf Seite 4 der Ausschreibung.

 

Im Angebotsblatt ./Beilage 9 sei die Zusammensetzung des Gesamtpreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin klar ersichtlich. Die Darstellung der Antrag­stellerin, dass es sich bei der Differenz der beiden verlesenen Gesamtvergabe­summen in Höhe von € 10.604,81 und € 129.543,00 um einen Rechenfehler handle, wobei die Summe der Berichtigungen 2 % oder mehr betrage, sei unrichtig.

 

Unter 1.15 der Ausschreibung sei festgehalten, dass Angebotspreise verlesen würden. Um die Fairness und Transparenz der Vergabeentscheidung zu erhöhen, seien die Angebotspreise für Unterhaltsreinigung, Zimmerendreinigung und Glas- und Fensterreinigung und Gesamtpreis vorgelesen worden. Aus den genannten Gründen sei daher das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden gewesen.

 

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei von der ausschreibenden Stelle aufge­fordert worden, die Methode, Arbeitsweise und Kalkulation ihrer Angebotssumme der Glas- und Fensterreinigung aufzuklären. Die präsumtive Zuschlagsemp­fängerin habe für die Glas- und Fensterreinigung mit € 2.183,28 das billigste Angebot, die Antragstellerin habe mit € 8.038,30 das teuerste Angebot gelegt.

 

Im Kollektivvertrag der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung gebe es keine Vorgaben bezüglich pro Stunde zu leistender Quadratmeter. Sehr wohl gebe es im Kollektivvertrag der Denkmal, Fassaden- und Gebäudereinigung für Fensterputzer eine anzuwendende Lohngruppe. Im Schreiben der Antragstellerin sei für die Fensterputzer die Lohngruppe 2 (derzeit € 8,14 pro Stunde) angeführt, obwohl laut Kollektivvertrag die Lohngruppe 1 (derzeit € 8,61 pro Stunde) anzusetzen sei. Daraus sei zu schließen, dass die Antragstellerin ihre Fensterputzer unter dem geltenden Kollektivvertrag der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung entlohne und sei daher nach Pkt. 1.24 der Ausschreibung "Einhaltung des österreichischen Arbeits- und Sozialrechts" aus dem Vergabever­fahren auszuscheiden.

 

In der Ausschreibung sei unter Pkt. 4.2.9 das zu erzielende Ergebnis einer Glas- und Fensterreinigung beschrieben. Welches System bei der Glas- und Fensterreini­gung angewandt würde, sei in der Ausschreibung nicht vorgegeben und könne von jedem Bieter individuell angeboten werden. Grundsätzlich gebe es das klassische Verfahren der Glas- und Fensterreinigung (wie es auch die Antrag­stellerin angeboten habe) und auch gleichwertige alternative Verfahren.

 

Für die Glas- und Fensterreinigung inkl. Rahmenreinigung im Bezirksalten- und Pflegeheim E im klassischen Verfahren seien Steighilfen notwendig, die in den Gesamtpreis einzukalkulieren seien. Die Glasflächen würden mit geeigneten Geräten eingewaschen und anschließend abgezogen und bei Bedarf trocken gewischt. Aus den vorliegenden Angaben der Antragstellerin könne eine Quadratmeterleistung von 7,4 m2 zu reinigender Glasfläche pro Stunde errechnet werden. Dieser Wert sei aus gutachterlicher Sicht für das gegenständliche Objekt ein sehr niedriger. Die Antragstellerin habe für 2.232,86 m2 zu reinigender Fläche 300 Stunden veranschlagt. Daraus ergebe sich ein Stundensatz von € 26,79. Mangels Vorgaben im Kollektivvertrag könnten die Firmen individuell je nach Ausbildungsgrad und Praxis ihrer Mitarbeiter ihre Glas- und Fensterreinigungs­angebote gestalten. Die Mitarbeiter müssten aber nach Lohngruppe 1 des Kollektivvertrags der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung entlohnt werden. Abgesehen von der falschen Lohngruppe 2, die die Antragstellerin für ihre Fensterputzer angewendet habe, seien aus gutachterlicher Sicht die Kosten der Glas- und Fensterreinigung der Antragstellerin als überhöht anzusehen. Als Beispiel für die überhöhten Kosten der Glas- und Fensterreinigung darf angeführt werden, dass der Großteil der im Verfahren verbliebenen Bieter Kosten für die Glas- und Fensterreinigung im Bezirksalten- und Pflegeheim Esternberg zwischen € 4.000,00 und € 6.000,00 angesetzt hätten – gegenüber Kosten der Antrag­stellerin von € 8.038,30.

 

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde für die Glas- und Fensterreinigung das System "x" verwenden. Bei diesem System seien keine Steighilfen notwendig. Das System x arbeite mit einem ausgeklügelten Stangen­system, Titan- bzw. Karbonstangen würden verwendet. Mit diesem System würden Flächen in bis zu 20 m Höhe gereinigt werden können. Verwendet würde entmineralisiertes Wasser. Durch das entmineralisierte Wasser würde die statische Aufladung des Glases gegenüber der herkömmlichen Methode reduziert, wodurch sich unter anderem eine weniger schnelle Wiederanschmutzung der Glasflächen ergebe. Neben der Ersparnis der Kosten für eine Steighilfe könne hier ein gut eingearbeitetes Fensterputzerteam eine Leistung von 18 m2 pro Stunde erreichen. Damit sei diese alternative Methode der präsumtiven Zuschlagsempfängerin rund drei Mal so schnell wie die herkömmliche Methode der Antragstellerin.

 

Die Behauptung der Antragstellerin, die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe einen Stundensatz von € 7,30 ihrer Kalkulation der Glas- und Fensterreinigung zugrunde gelegt, sei unrichtig. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe mit ihrem alternativen System in der Kalkulation rund 176 Arbeitsstunden weniger zu berücksichtigen. Als Beispiel darf angeführt werden: 2.232,86 m2 zu reinigende Glasfläche : 18 m2 pro Stunde ergebe rund 124,05 Stunden für die Glas- und Fensterreinigung des Bezirksalten- und Pflegeheimes E. Daraus errechne sich ein Stundensatz von € 17,60. Dieser Stundensatz sei nicht als spekulativ anzusehen, sondern ein in der Praxis guter Wert.

 

Zum Einwand, wonach die Angebotspreise für die Grundreinigung Linol, Grundreinigung Fliesen und Grundreinigung Stein nicht verlesen worden seien, sei anzuführen, dass es sich hierbei um optionale Leistungen handle. Anzugeben gewesen sei der Preis für einen zu reinigen Quadratmeter. In den letzten vier Jahren seien im Bezirksalten- und Pflegeheim E keine Grundreini­gungen vergeben worden. Bei den drei Angebotspreisen für Grundreinigung Linol, Fliesen und Stein handle es sich um nicht wesentliche Erklärungen der Bieter.

 

 

3. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin führt in ihrer begründeten Einwendung vom 15. November 2012 aus, dass die Ausführungen der Antragstellerin in wesentlichen Punkten unrichtig seien. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten würden nicht vorliegen. Allenfalls bestehende Rechtswidrig­keiten seien gemäß § 7 Abs.1 Z 2 Oö. VergRSG 2006 für den Ausgang des Verfahrens nicht maßgeblich. Unabhängig davon habe die Antragstellerin (nach ihren Angaben im Nachprüfungsantrag) bei der Angebotskalkulation gegen arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen verstoßen, weshalb ihr die Antrags­legitimation fehle.

 

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe ein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben. Die in der Zuschlagsentscheidung bekanntgegebene Gesamtvergabesumme in Höhe von € 129.543,00 (exkl. USt.) entspreche dem in Preisblatt (Angebotsblatt Los 1, Beilage ./9) angebotenen Gesamtpreis. Alle Preisbestandteile, aus denen sich die Gesamtvergabesumme bzw. der Gesamt­preis zusammensetze, seien im Rahmen der Angebotsöffnung verlesen worden. Es seien auch keine unzulässigen Angebots- bzw. Preisänderungen vorgenommen worden. Es sei lediglich ein Übertragungsfehler berichtigt worden. Hintergrund der Berichtigung sei der Umstand gewesen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin bei der Angebotserstellung unter Pkt. 0.6 des Angebots – statt des Gesamtpreises (exkl. MwSt.) pro Jahr für die Unterhalts-, Glas- und Fensterreinigung – den im Preisblatt (Angebotsblatt Los 1, Beilage ./9) ange­botenen Preis pro Monat für die Unterhaltsreinigung in Höhe von € 10.604,81 angegeben habe. Dieser Übertragungsfehler sei anschließend richtiggestellt worden.

 

Die Angebotsöffnung einschließlich der Verlesung der Angaben aus den Angeboten sei nach den Festlegungen im Punkt 1.15 der Ausschreibungsunter­lage erfolgt. Diese Festlegungen seien mangels fristgerechter Anfechtung bestandfest geworden. Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise würden auf einer sorgfältigen betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbaren Kalkulation beruhen. Selbstverständlich seien auch die Mindestlohnbestimmungen eingehalten worden. In der Ausschreibungsunterlage sei hinsichtlich rechnerisch fehlerhaften Angeboten (Pkt. 1.14) festgelegt, dass diese dann nicht weiter zu berücksichtigen seien, wenn die Summe der Berichti­gungen 2 % des ursprünglichen Gesamtpreises betrage. Andererseits sei festgelegt worden, dass bloße Übertragungsfehler, "mit denen nicht weitergerechnet wurde", (betragsmäßig) uneingeschränkt richtiggestellt werden könnten. Im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei im Preisblatt (Angebotsblatt Los 1, Beilage ./9) ein Gesamtpreis in Höhe von € 129.543,00 (exkl. USt.) angeboten worden. Dieser Gesamtpreis setze sich zusammen aus dem Preis pro Jahr für die Unterhaltsreinigung in Höhe von € 127.359,72 und dem Preis pro Jahr für die Glas- und Fensterreinigung in Höhe von € 2.183,28. Sowohl der angebotene (Jahres-)Preis für die Unterhaltsreinigung als auch für die Glas- und Fensterreinigung sei im Rahmen der Angebotsöffnung verlesen worden.

 

Im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei unter Pkt. 0.6 der im Preisblatt (Angebotsblatt Los 1, Beilage ./9) angebotene Preis pro Monat für die Unterhaltsreinigung in Höhe von € 10.604,81 (exkl. USt.) angegeben worden. Dieser Preis sei im Rahmen der Angebotsöffnung als Gesamtpreis verlesen und protokolliert worden. Bereits im Zuge der Angebotsöffnung sei im Angebots­öffnungsprotokoll vermerkt: "Gesamtpreis abklären".

 

Mit Schreiben vom 19.10.2012 habe der Auftraggeber die präsumtive Zuschlags­empfängerin aufgefordert, diesen Übertragungsfehler zu korrigieren. Aufgrund dieser Aufforderung habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin das unter­fertigte Korrekturblatt mit Schreiben vom 22.10.2012 an den Auftraggeber gesandt.

 

In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würde es sich beim gegenständlichen Übertragungsfehler um einen behebbaren Angebotsmangel handeln. Durch die nachträgliche Richtigstellung des Übertragungsfehlers sei das ursprüngliche Angebot nicht inhaltlich geändert worden. Es sei lediglich der im Preisblatt bereits ursprünglich angebotene Gesamtpreis übertragen worden, dessen Bestandteile im Übrigen verlesen worden seien. Die Behebbarkeit des Übertragungsfehlers stehe auch im Einklang mit den Festlegungen in Pkt. 1.14 der Ausschreibungsunterlage, nach denen bloße Übertragungsfehler richtig­gestellt werden könnten. Die Behauptungen der Antragstellerin, es liege ein Rechenfehler vor, seien unzutreffend. Rechnerisch fehlerhafte Angebote würden insbesondere dann vorliegen, wenn bei der Berechnung des Angebotspreises Regeln der Mathematik falsch angewendet würden. Bei Übertragungsfehlern handle es sich hingegen nicht um eine mathematisch falsche Rechenoperation.

 

Zu den übrigen geltend gemachten Fehlern bei der Angebotsöffnung ist zunächst klarzustellen, dass die zu viel verlesenen Positionen – sofern es sich dabei über­haupt um Vergaberechtswidrigkeiten handeln sollte – keine Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung begründen könnten. Die allenfalls vorliegenden Rechts­widrigkeiten seien gemäß § 7 Abs.1 Z 2 Oö. VergRSG für den Ausgang des Verfahrens keinesfalls maßgeblich. Bei den nicht verlesenen Preisen für die Grundreinigung Linol, Grundreinigung Fliesen und Grundreinigung Stein handle es sich um unwesentliche Angebotsteile. Die Preise für die Grundreinigung waren in der Beilage ./7 (Angebotspreise für zusätzliche Reinigungsarbeiten) anzu­bieten und seien nach den Kriterien 6, 7 und 8 gemäß Pkt. 3.1 der Ausschreibungs­unterlage bewertet worden. Nach den Festlegungen in Pkt. 4.2.8 der Aus­schreibungsunterlage und der Beilage ./7 seien grundsätzlich keine Grund­reinigungen vorgesehen. Die Leistungen würden als optionale Leistungsteile vergeben, die ausschließlich mittels gesonderten Auftrags abgerufen würden. Die in den Kriterien 6, 7 und 8 erreichten Punkte seien mit einer Gewichtung von insgesamt 6 % in die Angebotsbewertung eingeflossen. Durch ihre Nichtver­lesung könnte der Ausgang des Vergabeverfahrens nicht wesentlich beeinflusst werden.

 

Der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Preis für den Bereich Glas- und Fensterreinigung betrage € 2.183,28. Im Zuge der Angebots­prüfung sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin um Aufklärung zu dieser Position ersucht worden. Die Aufklärung sei erstattet worden und vom Auftrag­geber als nachvollziehbar gewertet worden. Dieser Preis sei für eine zu reinigende Fläche von 2.232,86 m2 pro Jahr mit einer durchschnittlichen Flächen­leistung von 18 m2 pro Stunde kalkuliert worden und ergebe sich somit eine Ausführungszeit von 124,05 Stunden pro Jahr. Die Kalkulation beruhe weiters darauf, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in diesem Bereich das sogenannte "x-System" einsetzte. Die Kalkulation für das einzusetzende Personal beruhe auf einem Stundenlohn von € 8,61. Dieser Stundenlohn entspreche dem Mindestlohn für die Lohngruppe 1 des Rahmen­kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger.

 

Der von der Antragstellerin – nach den Angaben auf Seite 7 des Nachprüfungs­antrages – für ihre Angebotskalkulation herangezogene Stundenlohn von € 8,14 entspreche hingegen dem Mindestlohn für die Lohngruppe 2 des Rahmen­kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Gemäß Pkt. 03 der Ausschreibungsunterlage seien alle Bieter zur Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Ein Verstoß gegen Mindestlohnbe­stimmungen führe zum Ausscheiden des Angebots.

 

Im Ergebnis komme das Angebot der Antragstellerin für eine Zuschlagsent­scheidung nicht in Betracht. Somit könne der Antragstellerin durch die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten kein Schaden im Sinne des § 3 Oö. VergRSG entstehen. Die Antragslegitimation sei nicht gegeben.

 

 

4. Die Antragstellerin führt in ihrer Replik vom 26.11.2012 zu den Stellungnahmen der Auftraggeberin bzw. präsumtiven Zuschlagsempfängerin aus, dass der Gesamtpreis in Höhe von € 129.543,00, zu welcher der mitbeteiligten Partei der Zuschlag erteilt werden solle, nicht verlesen worden sei. Dies ergebe sich nicht nur völlig eindeutig aus dem unterfertigten Angebotser­öffnungsprotokoll vom 26.9.2012, sondern würde auch von den mitbeteiligten Parteien zugestanden. Dass es sich beim verlesenen Gesamtpreis von € 10.604,81 um jenen Betrag handle, zu welchem die mitbeteiligte Partei rechtsgültig unterfertigt ihr Angebot gelegt habe, würde weder von der Auftrag­geberin noch von der mitbeteiligten Partei bestritten. Der Gesamtpreis von € 10.604,81 sei demnach der von der mitbeteiligten Partei rechtsgültig unter­fertigte Angebotspreis. Dieser Angebotspreis könne unstrittig keinen ange­messenen Preis darstellen, weshalb das Angebot der mitbeteiligten Partei auszuscheiden sei.

 

Insgesamt habe sohin die Auftraggeberin ihre Zuschlagsentscheidung auf Basis eines Angebotspreises getroffen, welcher weder verlesen noch zu welchem die mitbeteiligte Partei ein rechtsgültig unterfertigtes Angebot gelegt habe. Die nachträgliche Heranziehung einer nicht verlesenen und nicht rechtsgültigen unterfertigten Gesamtvergabesumme stelle auch keinen bloßen Übertragungs­fehler nach Pkt. 1.14 der Ausschreibungsunterlage dar. Gegenständlich handle es sich weder um einen Fehler im Seitenübertrag noch um eine Zwischensumme, sondern um einen nachträglich geänderten Gesamtpreis, zu welchem die mitbeteiligte Partei rechtsgültig unterfertigt angeboten habe. Es könne natürlich damit auch keine Rede davon sein, dass mit dem Fehler nicht weitergerechnet worden sei, es sohin zu keiner Änderung des angebotenen Gesamtpreises gekommen sei. Der Gesamtpreis selbst, auf Basis dessen die Zuschlagsent­scheidung getroffen worden sei, sei nachträglich nach Angebotsöffnung geändert worden.

 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass das von der Antragstellerin gelegte Angebot mit einem Gesamtpreis von € 141.077,05 auf Basis des geltenden Kollektivver­trages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger kalkuliert und abgegeben worden sei. Das Angebot der Antragstellerin basiere daher auch auf den geltenden kollektivvertragrechtlichen Stundenlöhnen, etwa im Bereich der Unterhaltsreinigung auf Basis des kollektivvertraglichen Stundenlohnes für die Lohngruppe 3 (vgl. Beilage ./5 Kalkulationsgrundlage Unterhaltsreinigung Los 1) und für den Bereich Glas- und Fensterreinigung auf Basis des kollektivvertrag­lichen Stundenlohns der Lohngruppe 1.

 

Erstmals mit Schreiben vom 22.11.2012, sohin nach erfolgter Zuschlagsent­scheidung und nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens, habe die vergebende Stelle für die Auftraggeberin gegenüber der Antragstellerin bekanntgegeben, dass sich bezüglich des Angebots der Antragstellerin zum Bereich der Glas- und Fensterreinigung ein Aufklärungsbedarf ergeben hätte. Dass die Auftraggeberin erst drei Wochen nach der erfolgten Zuschlagsentschei­dung das Angebot der Antragstellerin als aufklärungsbedürftig ansehe, ließe nur den Schluss zu, dass die bekämpfte Zuschlagsentscheidung auf einer bislang unvollständigen und damit mangelhaften Angebotsprüfung basiere, weshalb die Zuschlagsentscheidung schon aus diesem Grund für nichtig zu erklären sei.

 

Das von der Auftraggeberin in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2012 angeführte alternative System der mitbeteiligten Partei sei natürlich auch der Antrag­stellerin bekannt und würde von dieser auch schon seit Jahren angewendet. Die Aus­führungen der Auftraggeberin übersehen aber zunächst, dass das beschriebene System der mitbeteiligten Partei aus Reinigungsgründen im Innenbereich nicht zur Anwendung kommen könne, sodass im Gebäudeinnenbereich Steighilfen für die Reinigung der Glas- und Fensterflächen herangezogen werden müssten.

 

Der von der Antragstellerin angebotene Preis für die Glas- und Fensterreinigung sei branchenüblich, zumal er richtigerweise auch alle Kosten für Personal, Material, Verwaltung, etc. beinhalte. Die Branchenüblichkeit zeige sich auch darin, da etwa die Mitbieterin D GmbH, die das Bezirksalten- und Pflegeheim E derzeit reinige und daher am besten die Verhältnisse vor Ort kenne, die Glas- und Fensterreinigung in ähnlicher Höhe (nämlich € 7.974,50) angeboten habe. Mehr als die Hälfte der Bieter hätten einen Angebotspreis für den Bereich Glas- bzw. Fensterreinigung von über € 6.000,00 und damit vergleichbar zum Angebot der Antragstellerin abgegeben.

 

Dem von der Auftraggeberin dargestellten Gesamtstundenaufwand der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für die Glas- und Fensterreinigung von 124,05 Stunden ist zu entgegnen, dass bei einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden dieser dem Arbeitsaufwand von 15,5 Manntagen, sohin gerundet 16 Manntagen entspricht. Da die zu reinigende Fläche von 1.116,43 m2 nach den Ausschreibungsunterlagen zwei Mal zu reinigen sind (Gesamtfläche sohin 2.232,56 m2), hätten daher 8 Personen zwei Mal das Bezirksalten- und Pflegeheim E zur Durchführung der Reinigungsarbeiten aufzusuchen. Vom nächstgelegenen Standort der präsumtiven Zuschlagsempfängerin errechne sich eine Anfahrts- und Rückfahrzeit zum Reinigungsobjekt von je einer Stunde. Dies ergebe sohin für eine zweimalige jährliche Reinigung eine Gesamtfahrzeit von 2 x 1 Stunde x 8 Personen x 2/2 x pro Jahr = 32 Stunden. Rechnet man sohin zu den angeführten 124,05 Stunden reiner Reinigungsleistung noch weitere 32 Stunden als notwendigen Fahrtaufwand hinzu, so sei von einem Gesamt­stundenaufwand von 156,05 Arbeitsstunden auszugehen, was zu einem Stundensatz von 2.232,36 m2 : 156,05 = rund € 14,30 führen würde.

 

Berücksichtige man darüber hinaus noch den Zeitaufwand für die notwendige Rüstzeit vor Beginn der Reinigungsleistungen (Verlegen der Schläuche, etc.), was einen Arbeitsaufwand von etwa 20 Minuten pro Mann bedeute. Das Rechenbei­spiel der Auftraggeberin setze den Rüsteinsatz von 2 x (2 x pro Jahr) 20 Minuten pro Stange für jede der 8 Reinigungspersonen voraus. Dies entspreche einem Gesamtarbeitsaufwand von 20 Minuten x 8 Stangen x 2 = 5,3 Stunden und vermindere sich der von der Auftraggeberin kalkulierte Stundensatz nochmals auf einen Betrag von 2.232,86 m2: 161,35 Stunden = € 13,84.

 

Schon aus diesem Grund sei von einem spekulativen Angebot der mitbeteiligten Partei auszugehen, welches auszuscheiden sei, da auch bei einem kalkulierten Stundensatz von € 13,84 eine angemessene Preiskalkulation nicht möglich sei, wenn man berücksichtige, dass allein die Lohn- samt Lohnnebenkosten einen Betrag von rund € 11,00 ausmachen würden. Mitzukalkulieren seien jedoch noch die Kosten der Betriebsmittel, Fahrtkosten, Verwaltungsaufwand, Gewinn, etc.

 

Obzwar es sich bei den Angebotspreisen für die Grundreinigung Linol, Fliesen und Stein um optionale Leistungen handle und diese – wie die mitbeteiligte Partei in ihren Einwendungen errechne, in Summe eine Gewichtung von 6 % der Zu­schlagskriterien ausmachen würden, ändere nichts daran, dass die Angebots­preise die Grundreinigung Linol, Fliesen und Stein zwar nicht verlesen worden seien, jedoch für die Angebotsbewertung herangezogen worden seien. Die Zuschlagsentscheidung erfolge damit auf Basis von Preispositionen, welche nicht verlesen worden seien, weshalb die Zuschlagsentscheidung in Verletzung des Transparenzgrundsatzes und des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter auch aus diesem Grund für nichtig zu erklären sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Vergabeakt des Auftraggebers, insbesondere die Ausschreibungs­unterlagen, das Angebotseröffnungsprotokoll und das Originalangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie die Schriftsätze der Verfahrensparteien. Da sich bereits aus diesen Unterlagen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt ergeben hat, zudem von keiner Verfahrens­partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, konnte gemäß § 19 Oö. VergRSG 2006 von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

 

5.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Auftraggeber führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich betreffend der Beschaffung von Reinigungsarbeiten im Bezirksalten- und Pflege­heim E. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 18 vom 3. September 2012. Als ausschreibende Stelle fungiert die I GmbH.

 

Gemäß Pkt. 1.6 der Ausschreibungsunterlagen gliedert sich der Auftragsgegen­stand in folgende Leistungsteile:

-         Unterhaltsreinigung Los 1

-         Grundreinigung – eine Grundreinigung erfolgt ausschließlich auf gesonderten Auftrag

-         Fenster- und Glasreinigung

-         Regiestunden

 

Nach Pkt. 1.14 der Ausschreibungsunterlagen werden rechnerisch fehlerhafte Angebote dann nicht weiter berücksichtigt, wenn die Summe aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2 % oder mehr des ursprünglichen Gesamt­preises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von allfälligen Seitenüber­trägen oder Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig.

 

Pkt. 0.6 (Einleitung) der Ausschreibungsunterlagen lautet wie folgt:

"Mein (unser) Angebot schließt mit folgendem Gesamtpreis (exkl. MwSt. pro Jahr von:

-         Los 1: EUR …................ (exkl. MwSt.)

Los 1 Gesamtpreis exkl. MwSt. laut Angebotsblatt (Beilage 9)".

 

Nach Pkt. 1.7 der Ausschreibungsunterlagen ist der Leistungsumfang für Los 1 (Fremdreinigung) im Angebotsblatt Beilage ./9 beschrieben.

 

Pkt. 1.15 der Ausschreibungsunterlagen bestimmt, dass im Rahmen der Angebots­öffnung festgestellt wird, ob das Angebot unter Pkt. 0.6 der Ausschreibungs­unterlagen unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob in der Ausschreibung verlangte Bestandteile im Angebot enthalten sind. Aus den Angeboten werden der Name und der Geschäftssitz sowie der Angebotspreis exkl. USt. unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge mit Angabe ihres Ausmaßes sowie wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter verlesen. Jeder Bieter ist verpflichtet, ihm erkennbare Mängel bei der Verlesung der ihn betreffenden Angebotsteile unverzüglich zu rügen.

 

Pkt. 4.2.9 der Ausschreibungunterlagen definiert die Fenster- und Glasreinigung wie folgt:

"Die Reinigung umfasst Fenster, Glasdächer, Glasbauelemente und Glaskonstruktionen. Die Fensterreinigung erfolgt grundsätzlich zwei mal pro Jahr bzw. nach Absprache mit der Heimleitung des Auftraggebers.

Die Glas- bzw. Fensterreinigung (inkl. Rahmen und Fensterbänke - innen und außen) erfolgt als Sonderleistung auf Abruf (Verrechnung ausschließlich nach ). Der Preisermittlung sind die Glasflächen beidseitig gereinigt zugrunde zulegen (einseitig gemessen, doppelt gereinigt). Sämtliche Fenster sind nach der Reinigung wieder ordnungsgemäß zu verschließen bzw. zu versperren.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Durchführung der Glasreinigung objektbezogen oder in Teilbereichen (einzelne Glasflächen) zu beauftragen.

 

Reinigungszeit: in Absprache und nach den Erfordernissen des Auftraggebers.

 

Hinweis: Sind gesonderte Geräte, wie Hebebühnen, Gerüste etc. zur ordnungsgemäßen Fensterreinigung notwendig, so sind diese Kosten in den Durchführungspreis einzukalkulieren. Es dürfen nur für den Einsatzbereich geeignete Geräte verwendet werden bzw. sind bei Bedarf entsprechende Maßnahmen zur Schadensvermeidung zu treffen.

 

Nach der Reinigung sollen die Glasflächen frei von Streifen, Wolken und sonstigen Rückständen sein. Die durch die Fensterreinigung verursachte Raumverschmutzung (einschließlich Heizkörper, Büromöbel, Tische etc.) ist zu beseitigen. Das Ablaufen von Schmutzwasser auf Wandteile und Einrichtungen ist zu vermeiden. Durch die Glas- und Fensterreinigung entstandene Verschmutzungen sind zu beheben.

Die im Angebotsblatt angegebene Fläche für die Glas- und Fensterreinigung versteht sich inklusive Rahmen."

 

Während der Angebotsfrist sind insgesamt 7 Angebote eingelangt. Die Angebots­öffnung erfolgte am 26.9.2012. Bei der Angebotsöffnung waren Vertreter der Antragstellerin sowie der präsumtiven Zuschlagsempfängerin anwesend. Vor Beginn der Angebotsöffung wurde von Auftraggeberseite allen anwesenden Teilnehmern mitgeteilt welche Preise aus den vorliegenden Angeboten verlesen werden. Aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurden sodann die Gesamtsumme € 10.604,81, der Preis für die Unter­haltsreinigung € 127.359,72, der Preis für die Zimmerendreinigung € 16,30 und der Preis für die Glas- und Fensterreinigung € 2.183,28 verlesen. Im Feld Bemerkungen des Angebotsöffnungsprotokolls ist festgehalten, dass der Gesamtpreis abzuklären ist. Eine Äußerung des anwesenden Vertreters ist im Angebotsöffnungsprotokoll nicht vermerkt.

 

Im Originalangebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sind folgende Preise ausgewiesen:

Im Pkt. 0.6 wurde für Los 1 der Preis € 10.604,81 (exkl. MwSt.) ausgewiesen.

Aus der Beilage ./9 (Angebotsblatt für Los 1) ergibt sich, dass der Preis für die Unterhaltsreinigung pro Jahr € 127.359,72 beträgt. Der Preis für die Glas- und Fensterreinigung ist in dieser Beilage mit € 2.183,28 ausgewiesen. Als Gesamt­preis Los 1 exkl. 20 % MwSt. pro Jahr ist in dier Beilage ./9 der Preis von € 129.543,00 ausgewiesen.

 

Mit Schreiben vom 19.10.2012 richtete die ausschreibende Stelle an die präsumtive Zuschlagsempfängerin folgende Aufforderung:

"Betreffend Ausschreibung 'Reinigungsarbeiten im Bezirksalten- und Pflegeheim E' darf ich Sie auffordern, bis spätestens 25.10.2012 den im Folgenden angeführten Übertragungsfehler zu korrigieren. Unter 0.6 der Ausschreibung haben Sie einen Preis von € 10.604,81 exkl. MwSt. genannt. Übertragen hätte der Wert aus dem Angebotsblatt 'Los 1 Gesamtpreis exkl. 20 % MwSt. pro Jahr in Höhe von € 129.543,00' werden sollen. Verwenden Sie hierzu das beigefügte Korrekturblatt. Bezeichnen Sie den Wert als korrigierten Wert und vermerken Sie das Datum der Korrektur. Im Anschluss daran bitte unterfertigen. Unter die Unterschrift schreiben Sie bitte den Namen des Unterfertigers in Blockbuch­staben. Im Anschluss daran einscannen und retour mailen."

 

Aufgrund dieser Aufforderung wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die Seite 4 der Ausschreibungsunterlagen mit dem korrigierten Preis für Los 1 in Höhe von € 129.543,00 (exkl. MwSt.) vorgelegt. Die Korrektur wurde vom Geschäftsführer der präsumtiven Zuschlagsempfängerin unterfertigt.

 

Aus dem Prüfprotokoll der ausschreibenden Stelle vom 29.9.2012 ergibt sich, dass hinsichtlich des von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preises für die Glas- und Fensterreinigung eine Überprüfung der Kosten erfolgt und deshalb nähere Informationen eingeholt werden. Mit Schreiben vom 22.10.2012 wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die geforderte Aufklärung zur Kalkulation der Glas- und Fensterreinigung gegeben.

 

5.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den jeweils zitierten Unterlagen und steht im Wesentlichen unbestritten fest.

 

 

6.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 (Oö. VergRSG 2006) regelt dieses Landesgesetz den Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen (Vergabeverfahren), die gemäß Art.14b Abs.2 Z2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.

 

Der Sozialhilfeverband Schärding ist ein Gemeindeverband; die Vergabe fällt daher in den Vollzugsbereich des Landes iSd Art.14b Abs.2 Z2 lit.a B-VG und unterliegt daher das gegenständliche Nachprüfungsverfahren den Bestimmungen des Oö. VergRSG 2006. 

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungs­senat die Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 1 Abs.1 leg.cit.

 

6.2. Nach § 2 Abs.3 Oö. VergRSG 2006 ist der unabhängige Verwaltungssenat bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen (§ 2 Z. 16 lit. a Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006) des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Rahmen der vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 kann ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet wird und durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 hat der unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers bzw. einer Auftraggeberin mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

1.      sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller bzw. die Antragstellerin in dem von ihm bzw. von ihr nach § 5 Abs. 1 Z. 5 geltend gemachten Recht verletzt, und

2.      diese Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

6.3. Gemäß § 6 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 sind Parteien des Nachprüfungsverfahrens jedenfalls der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.

 

Nach § 6 Abs.2 leg. cit. sind Parteien ferner jene Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegner bzw. Antragsgegnerinnen). Insbesondere ist im Fall der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin Partei.

 

Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw. die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin verliert gemäß § 6 Abs.3 Oö. VergRSG 2006 die Parteistellung, wenn er bzw. sie nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 18 Abs. 3) begründete Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin begehrte Entscheidung erhebt.

 

Die G Ges.m.b.H. als präsumtive Zuschlagsempfängerin wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 5.11.2012 vom gegenständlichen Nachprüfungsantrag verständigt. Mit Schriftsatz vom 15.11.2012 und somit rechtzeitig, wurden von dieser begründete Einwendungen gegen die beantragte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung erhoben.

 

Zu diesem, bereits oben wiedergegebenen Vorbringen ist festzustellen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin rechtzeitig ihre nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ausreichend begründeten subjektiven Interessen dargelegt hat, weshalb sie ihre Parteistellung im Verfahren gewahrt hat.

 

6.4. Sowohl der Auftraggeber als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin bringen gleichlautend vor, dass es der Antragstellerin an der Antragslegitimation fehle, zumal diese entsprechend ihren Angaben im Nachprüfungsantrag die Glas- und Fensterreinigung mit Mindestlohnkosten der Lohngruppe 2 (€ 8,14 pro Stunde) des Kollektivvertrags der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger für Oberösterreich kalkuliert haben soll. Dies würde nicht den arbeits- und sozial­rechtlichen Bedingungen, wie in Pkt. 0.3 der Ausschreibungsunterlagen gefordert entsprechen, zumal der Stundensatz der Lohngruppe 1 von € 8,61 der Kalkulation zugrunde zu legen ist. Dieser Darstellung ist zu entgegnen, dem Nachprüfungsantrag nicht zu entnehmen ist, dass die präsumtive Zuschlags­empfängerin tatsächlich den Stundensatz der Lohngruppe 2 des genannten Kollektivvertrages ihrem Angebot zugrunde gelegt hat. Vielmehr wurden von der Antragstellerin im Angebotsblatt Los 1 Beilage ./9, wie in der Ausschreibung vorgegeben, die Kosten für die Glas- und Fensterreinigung für das in der Ausschreibung ausgewiesene Ausmaß unter Angabe der durchschnittlichen Flächenleistung in Quadratmetern pro Stunde sowie der Kosten pro Stunde, wie von der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme zum Verfahren ausgewiesen, dargestellt. Der Nachprüfungsantrag enthält keine Aussage der Antragstellerin, dass sie mit dem beispielhaft im Schriftsatz genannten kollektivvertraglichen Stundenlohn kalkuliert hat.

 

Im Erkenntnis vom 27.5.2009, Zl. 2008/04/0041 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur festge­halten, dass die Nachprüfungsbehörde befugt ist, bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages zu beurteilen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre. Im Erkenntnis vom 18. März 2009, Zl. 2007/04/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die Nach­prüfungsbehörde gerade bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrens­partei – auch des Auftraggebers, der den Bieter selber nicht ausschieden hat – zu einer solchen Prüfung verpflichtet ist und diese Verpflichtung darin besteht, bei Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages einen von ihr aufgrund der Akten des Vergabeverfahrens erkannten und vom Auftraggeber nicht aufge­griffenen Ausschließungsgrund heranzuziehen.

 

Wie bereits oben festgehalten, ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten des Vergabeverfahrens, insbesondere dem von der Antragstellerin in ihrem Angebot in der Beilage ./9 ausgewiesenen Stundenverrechnungssatz für die Glas- und Fensterreinigung, kein hinreichender Nachweis für den behaupteten Verstoß gegen arbeits- und sozial­rechtliche Vorschriften und ist das Angebot der Antragstellerin, wie sich aus dem vorgelegten Vergabeakt ergibt, vom Auftraggeber der Bewertung anhand der Zuschlagskriterien unterzogen worden. Eine detaillierte, bislang unterbliebene Angebotsprüfung ist von der Nachprüfungsbehörde in diesem Zusammenhang nicht gefordert. Der Unabhängige Verwaltungssenat hält zudem fest, dass auch den Schriftsätzen der Antragstellerin sowie der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine nachvollziehbaren Gründe für den aufgezeigten Verstoß zu entnehmen sind. Insgesamt ergibt sich daher aus den vorliegenden Unterlagen kein Verstoß gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, der das Ausscheiden der Antragstellerin zur Folge haben müsste, weshalb gegenständlich von der Antragslegitimation der Antragstellerin und somit einem zulässigen Nachprüfungsantrag auszugehen ist.

 

6.5. Gemäß § 2 Z16 lit.a sublit.aa BVergG 2006 stellt die Zuschlagsentscheidung im offenen Verfahren eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar.

 

Gemäß § 118 Abs.5 BVergG 2006 sind aus den Angeboten – auch Alternativ- und Abänderungsangeboten – folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:

1.      Name und Geschäftssitz des Bieters;

2.      der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;

3.      wesentliche Erklärungen der Bieter;

4.      sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als dem Preis relevante in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben, deren sofortige Verlesung möglich und zumutbar ist und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.

Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert werden, dürfen nur die geänderten einzelnen Einheits- oder Positionspreise sowie der geänderte Gesamtpreis oder Angebotspreis bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Bietern nicht zur Kenntnis

gebracht werden. Wenn auf Grund der Vielzahl der Preise ein Verlesen derselben untunlich wäre, so sind den Bietern, die dies beantragen, die Preise binnen drei Arbeitstagen nachweislich bekannt zu geben.

 

Nach § 125 Abs.1 BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

 

§ 125 Abs.2 BVergG 2006 legt fest, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen ist.

 

§ 126 Abs.1 BVergG 2006 lautet: Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, einschließlich etwaiger Varianten-, Alternativ- oder Abänderungsangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.

 

Gemäß § 129 Abs.1 Z7 BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung

den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, auszuscheiden.

 

6.6. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 21.12.2004, Zl. 2004/04/0100 m.a.N.) dienen die gesetzlich vorgesehenen Verlesungen anlässlich der Angebotseröffnung nicht nur der Transparenz des Vergabeverfahrens, sondern haben auch "präventive Wirkung hinsichtlich der Manipulation der Angebote". Die Bestimmung des § 118 Abs.5 BVergG 2006 legt u.a. fest, dass aus den Angeboten der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe oder Aufschläge zu verlesen ist. Dieses Verlesen der Preise sämtlicher Angebote bei der Angebots­eröffnung dient vor allem dazu, die preisliche Reihung der Angebote für den Bieter erkennbar zu machen. Der Bieter kann aufgrund des Ergebnisses der Angebotseröffnung die Position seines Angebots im Vergabeverfahren abschätzen.

 

Aus dem vorliegenden Angebotseröffnungsprotokoll vom 26.9.2012 ergibt sich, dass aus sämtlichen vorliegenden Angeboten die Preise (exkl. MwSt.) für 1. Gesamtsumme, 2. Unterhaltsreinigung, 3. Zimmerendreinigung und 4. Glas- und Fensterreinigung verlesen worden sind. Aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurde als Gesamtsumme der Preis von € 10.604,61 verlesen. In der Rubrik Bemerkungen ist festgehalten, dass der Gesamtpreis abzuklären ist. Der verlesene Preis für die Unterhaltsreinigung aus dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beträgt € 127.359,72, der Preis für die Glas- und Fensterreinigung € 2.183,28.

 

In Pkt. 0.6 der Ausschreibungsunterlagen war gemäß den Vorgaben des Auftraggebers der Gesamtpreis für Los 1 exkl. MwSt. auszuweisen, wobei das Los 1 als Gesamtpreis exkl. 20 % MwSt. laut Angebotsblatt (Beilage ./9) ergänzend beschrieben ist. In der Beilage ./9 weist die präsumtive Zuschlagsempfängerin den Preis für Los 1 Gesamtpreis exkl. 20 % MwSt. pro Jahr mit der Summe von € 129.543,00 aus. Dieser Gesamtpreis setzt sich gemäß dem Angebotsblatt für Los 1 (Beilage ./9 der Ausschreibungsunterlagen) aus dem ausgewiesenen jährlichen Preis für die Unterhaltsreinigung in Höhe von € 127.359,72 und dem Preis für die Glas- und Fensterreinigung in Höhe von € 2.183,28 zusammen. Dieses Angebotsblatt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verdeutlicht weiters, dass von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Pkt. 0.6 ihres Angebots nicht den Gesamtpreis für Los 1 zusammengesetzt aus dem Preis für die Unterhaltsreinigung pro Jahr und die Glas- und Fensterreinigung eingetragen wurde, sondern der aus dem Angebotsblatt für Los 1 für die Unterhaltsreinigung ausgewiesene Preis pro Monat in Höhe von € 10.604,81, dem zudem auch der Kalkulation in Beilage ./5 entspricht, übertragen und angegeben wurde. Aufgrund dieser Preisangabe der präsumtiven Zuschlags­empfängerin gelangte folglich der Preis für die monatliche Unterhaltsreinigung als Gesamtpreis für Los 1 zur Verlesung und wurde im Angebotseröffnungsprotokoll so vermerkt.

 

Aus dem Angebotsblatt Beilage ./9 für Los 1, auf welches unstrittig Pkt. 0.6 der Ausschreibungs­unterlagen Bezug nimmt, ergibt sich klar und nachvollziehbar, dass die angegebene Gesamtsumme nicht den Tatsachen entspricht, vielmehr von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin in Pkt. 0.6 der von ihr im Angebotsblatt für Los 1 ausgewiesene Gesamtpreis von € 129.543,00 anzugeben gewesen wäre. Im Sinne des § 126 Abs.1 BVergG 2006 forderte daher die ausschreibende Stelle die präsumtive Zuschlagsempfän­gerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 auf, den offensichtlichen Fehler zu korrigieren und den im Angebotsblatt Los 1 als Gesamtpreis ausgewiesenen Preis auch in Pkt. 0.6 der Ausschreibung einzutragen und hierzu zu vermerken, dass es sich um einen korrigierten Wert handelt. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

 

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin stellt sich der zweifelsohne vorhandene Mangel im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für den Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht als Rechenfehler dar, zumal keine mathematische Summenbildung zu dem in Pkt. 0.6 ausgewiesenen Gesamtpreis geführt hat, sondern sich aus dem Angebotsblatt zu Los 1, welches eindeutig den Gesamtpreis von € 129.543,00 ausweist, ergibt, dass eine falsche Summe übertragen wurde. Insofern schließt sich der Unabhängige Verwaltungssenat den Ausführungen des Auftraggebers sowie der präsumtiven Zuschlagsempfängerin an, wonach es sich beim beschriebenen Mangel des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin um einen Übertragungsfehler handelt. Ein Ausscheidensgrund nach § 129 Abs.1 Z 9 BvergG 2006 liegt folglich nicht vor. Dieser Übertragungsfehler ist im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes als verbesserungsfähiger Mangel zu werten, da fälschliche Preisangabe nach der Angebotsöffnung nachweislich nicht zu einer Veränderung der Wettbewerbsstellung des betreffenden Bieters geführt hat, zumal von diesem bereits im Angebotsblatt für Los 1 der korrekte Gesamtpreis, der sich aus verlesenen Preisen zusammensetzt, ausgewiesen wurde. Eine Veränderung der Wettbewerbsstellung des be­treffenden Bieters gegenüber seinen Konkurrenten durch die nachträgliche Übertragung des Gesamtpreises in das Angebot gemäß Pkt. 0.6 der Aus­schreibungsunterlagen aber auch Manipulationsmöglichkeiten nach Angebotsabgabe sind damit bei der gegebenen Sachlage nicht verbunden. Wie von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zutreffend ausgeführt wird, steht die Beheb­barkeit dieses Übertragungsfehlers auch im Einklang mit den Festlegungen in Pkt. 1.14 der Ausschreibungsunterlage.

 

Sofern von der Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes verwiesen wird, wonach es bei der Beurteilung eines Rechenfehlers nicht auf eine mathematische Richtigkeit des Rechenvorganges ankommt (Verweis auf VwGH vom 27.6.2007, 2005/04/0111), ist dem zu entgegnen, dass bei dieser Entscheidung das irrtümliche Mitaddieren oder Übertragen von Eventualpositio­nen gegenständlich gewesen ist und der Verwaltungsgerichtshof nur aus diesem Grund trotz rechnerisch richtiger Vorgangsweise von einem Rechenfehler durch irrtümliches Einrechnen von Eventualpositionen ausgegangen ist. Insofern ist dieser Fall mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar, da von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine Summierung von Positionen vorgenommen wurde, sondern der Preis für die Unterhaltsreinigung pro Monat anstelle des geforderten Unterhaltspreises pro Jahr in Pkt 0.6 als Gesamtpreis ausgewiesen und unterfertigt wurde.

 

Nicht richtig erweist sich auch der Einwand der Antragstellerin, wonach die Summierung der verlesenen Preise hinsichtlich Unterhaltsreinigung, Zimmerend­reinigung und Glas- und Fensterreinigung nicht dem Gesamtpreis entsprechen, da der Stundensatz für die Zimmerendreinigung – genauso wie beim Angebot der Antragstellerin selbst – nicht Bestandteil des Gesamtpreises nach Los 1 ist. Der Gesamt­preis stellt vielmehr die Summe aus Unterhaltsreinigung pro Jahr sowie Glas- und Fensterreinigung pro Jahr dar und wurde bei sämtlich vorliegenden Angeboten die Gesamtpreisbildung in dieser Form vorgenommen.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gegenständlich alle Preisbestand­teile, aus denen sich der Gesamtpreis zusammensetzt, im Rahmen der Angebots­eröffnung verlesen wurden und daher die durch die Bestimmungen über die Angebotsverlesung geforderte Transparenz für die am Vergabeverfahren Beteiligten eingehalten wurde und dadurch Manipula­tionsmöglichkeiten auszuschließen sind.

 

Die unterlassene Rüge des anwesenden Vertreters der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei der Verlesung der Gesamtvergabesumme widerspricht insofern nicht dem Pkt. 1.15 der Ausschreibungsunterlagen, zumal zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung der tatsächlich verlesene Gesamtpreis auch in Pkt. 0.6 des Angebotes ausgewiesen war. Da somit keine falsche Angabe verlesen wurde, war auch der Vertreter nicht zu einer Rüge verpflichtet.

 

Dem Einwand der Antragstellerin, wonach gemäß Pkt. 1.15 der Ausschreibungs­unterlagen lediglich der Angebotspreis exkl. USt. sowie wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter verlesen werden, nicht jedoch die tatsächlich ver­lesenen Preise für Unterhaltsreinigung, Zimmerendreinigung und Glas- und Fensterreinigung ist zu entgegnen, dass gerade im Hinblick auf die Zielsetzung der Angebotsöffnung und der Verlesung der Preise eine Vergaberechtswidrigkeit im Vorgehen des Auftraggebers nicht gesehen werden kann. Gerade die "zu viel" verlesenen Preise gewährleisten die Verfahrenstransparenz für sämtliche Bieter und bewirken den Ausschluss von Manipulationsmöglichkeiten nach erfolgter Angebotsabgabe. Insofern steht die Vorgangsweise des Auftraggebers in Einklang mit den Grundsätzen des Vergabeverfahrens und kann daher im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit der Angebotseröff­nung führen.

 

Die Antragstellerin rügt zudem die Nichtverlesung der Preise für Grundreinigungen Linol, Fliesen und Stein. Gemäß den Ausschrei­bungsunterlagen (Beilage ./7) waren Angebotspreise für zusätzliche Reinigungs­arbeiten anzugeben, wobei die jeweiligen Preise nach Stunden bzw. Quadrat­metern auszuweisen waren. Der Auftraggeber erklärt in der Beilage ./7, dass grund­sätzlich keine Grundreinigungen vorgesehen sind. Grundreinigungen sind eine Sonderleistung und bedürfen eines gesonderten Auftrages – ebenso sämtliche anderen Regiearbeiten.

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt die Unterlassung von verpflichtenden Verlesungen bei der Angebotsöffnung zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (VwGH vom 17.9.2010, Zl. 2009/04/0289). Festzustellen ist, dass in Pkt. 1.15 der Ausschreibungsunterlagen vom Auftraggeber nicht vorgesehen wurden, dass die einzelnen nach Stunden oder Quadratmetern festgesetzten Angebotspreise für zusätzliche Reinigungsarbeiten im Zuge der Angebotseröffnung verlesen werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt fest, dass die genannten Angebotspreise nicht dem § 118 Abs.5 Z 1 bis 4 BVergG 2006 zuordenbar sind, zumal sie weder für die Bildung des Gesamtpreises maß­geblich sind, noch diese Angebotspreise als Teilangebotspreise oder Varianten­angebotspreise anzusehen sind. Wesentliche Erklärungen und Vorbehalte der Bieter, die zwingend zu verlesen sind, werden in der Regel in einem gesonderten Begleitschreiben geltend gemacht. Die Preisangaben für optionale Leistungs­teile, die ausschließlich mittels gesonderten Auftrags abgerufen werden, stellen sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht als wesentliche Erklärungen des Bieters dar. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang der Ausführung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu folgen, wonach es sich bei den nicht verlesenen Angebotspreisen für zusätzliche Reinigungsarbeiten um unwesentliche Angebotsteile handelt. Die Angebotspreise für zusätzliche Reinigungsarbeiten sind auch nicht dem § 118 Abs.5 Z 4 BVergG zu unterstellen, zumal es sich nicht um quantifizierbare Angaben zu Zuschlagskriterien, sondern vielmehr um Preisangaben handelt und derartige Angaben nur dann zu verlesen sind, wenn dies der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt hat (vgl. VwGH 22.2.2011, Zl. 2007/04/0003). Insgesamt ist den Ausführungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, wonach die behauptete Rechtswidrigkeit der Nichtverlesung für den Ausgang des Verfahrens im Sinne des § 7 Abs.1 Z 2 Oö. VergRSG 2006 nicht maßgeblich ist, beizupflichten, zumal die Maßgeblichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.11.2009, Zl. 2009/04/0240) nur dann als gegeben zu werten ist, wenn durch die Unter­lassung der Verlesung eine Manipulation in einem für den Ausgang des Vergabever­fahrens wesentlichen Bereich ermöglicht bzw. erleichtert würde. Dies ist aber gegenständlich nicht der Fall.

 

Zum Beschwerdepunkt der spekulativen Preisgestaltung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Zusammenhang mit der G ist zunächst auf das Vorbringen des Auftraggebers zu verweisen, wonach Pkt. 4.2.9 der Ausschreibungsunterlagen ausschließlich das zu erzielende Ergebnis der Glas- und Fensterreinigung und nicht die Art und Weise derselben beschreibt. Welches System vom Bieter zur Glas- und Fenster­reinigung zur Anwendung gebracht wird, ist in der Ausschreibung nicht vorge­geben und kann daher individuell angeboten werden. Der Auftraggeber legt sodann schlüssig und nachvollziehbar das System der klassischen Fenster­reinigung, welche dem Angebot der Antragstellerin zugrunde liegt, und das alternative System, welches dem Angebot der Glas- und Fensterreinigung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zugrunde liegt, dar. Im Hinblick auf den im Angebotsblatt für Los 1 (Beilage ./9) der Angebotsunterlagen unter Pkt. 3.1 von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preis, wurde diese von der ausschreibenden Stelle aufgefordert, die Methode, Arbeitsweise und Kalkulation ihrer Angebotssumme der Glas- und Fensterreinigung aufzuklären.

 

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin lieferte Aufklärung zu ihrer Kalkulation dahingehend, dass sie ausgehend von den beim Objekt des Bezirksalten- und Pflegeheimes E vorhandenen baulichen Voraussetzungen auf das Verwenden und Aufstellen von Steighilfen, die durch das Gewicht und deren Sperrigkeit zu Schäden in der Grünlandschaft führen, verzichtet. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat sich deswegen für den Einsatz des Systems x entschieden. Als Grund für diese Entscheidung führt die präsumtive Zuschlags­empfängerin an, ein wirtschaftlich besseres Angebot für die Fensterreinigung erzielen zu können, da mit der neuen Technik der Fensterreinigung die Leistung der reinigenden Fensterflächen um ein Vielfaches erhöht werden kann. Ausgehend vom Umstand, dass es keine Vorgaben, wie schnell bzw. welche Fläche pro Stunde gereinigt werden kann bzw. zu reinigen ist, hängt diese Frage von vielen Faktoren ab, welche jedes Unternehmen für sich kalkulieren muss. Auch im Bereich der Fensterinnenreinigung wird laut Aufklärung durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin die angebotene Reinigungstechnik in kleinerer Form zum Einsatz gebracht.

 

Fest steht, dass der Kollektivvertrag der Denkmal-, Fassaden- und Gebäude­reiniger, zwar bestimmt, dass Fensterputzer in Lohngruppe 1 mit einem kollektivvertraglichen Stundenlohn von € 8,61 eingegliedert sind, der Kollektivvertrag allerdings keine Regelungen hinsichtlich der pro Stunde erzielbaren Reinigungs­leistung, bezogen auf Quadratmeter, enthält. Es ist daher nachvollziehbar, dass die einzelnen Bieter je nach Ausbildungsgrad und Praxis ihrer Mitarbeiter Angebote hinsichtlich Glas- und Fensterreinigung ausarbeiten können. Die Antragstellerin legt ihrem Angebot zur Reinigung der Glas- und Fensterflächen im Ausmaß von 2.232,86 m2 eine Ausführungszeit von 287,08 Stunden zugrunde. Dies entspricht einer pro Stunde zu reinigenden Fläche von 7,78 m2. Dem gegenüber setzt die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit dem von ihr dargestellten Reinigungssystem, welches Stangen aus Titan und Karbon verwendet mit denen Flächen bis zu 20 m Höhe gereinigt werden können, für die zu reinigende Fläche 124,05 Stunden pro Jahr an. Dies entspricht einer zu reinigenden Fläche von 18 m2 pro Stunde. Der Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Angebotsblatt für Los 1 ist zu entnehmen, dass ihrem Angebot hinsichtlich der Glas- und Fensterreinigung ein Stundenverrechnungssatz von € 17,60 zugrunde liegt. Zu diesem Stundenverrechnungssatz ist festzuhalten, dass ausgehend von der aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht zu kalkulierenden Mindestlohn nach Lohngruppe 1 des Kollektivvertrags der Denkmal-, Fassaden- und Gebäude­reiniger ein Kalkulationsaufschlag (beinhaltend Lohnnebenkosten, Materialeinsatz, Gewinn etc.) von mehr als 100 % zum angebotenen Stundenverrechnungssatz führt. Dieser Stundenverrechnungssatz kann daher aus dieser Sicht als betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar angesehen werden. Auch die von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Replik dargestellten Berechnungen zur Kalkulation der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vermögen aufgrund der von der Antragstellerin einseitig getroffenen Annahme hinsichtlich Anfahrtszeit und Aufstellungszeit nicht zu überzeugen und liefern im Ergebnis daher keinen Beweis für einen Unterpreis im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Im Hinblick auf den Umstand, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin durch die Anwendung des Reinigungssystems beinahe die dreifache Reinigungsleistung pro Stunde im Gegensatz zur Verwendung des klassischen Systems mit dem Aufbau entspre­chender Steighilfen erbringt, ergibt sich auch kein auffälliges Missverhältnis im Vergleich der von der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preise für die Glas- und Fensterreinigung, sondern ist gerade unter diesem Gesichtpunkt die Relation der Preise gegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher insgesamt zum Schluss, dass die von der Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag aufgezeigten Rechts­verletzungen nicht bestehen, weshalb daher ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abzuweisen war. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

7. Gemäß § 23 Abs.1 Oö. VergRSG 2006 hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, der bzw. die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wenn auch nur teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der gemäß § 22 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin.

 

Gemäß § 23 Abs.2 Oö. VergRSG 2006 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde.

 

Da dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin nicht stattzugeben war, konnte daher auch kein Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ausgesprochen werden und war der entsprechende Antrag abzuweisen.

 

 

8. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 41,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26.02.2014, Zl.: 2013/04/0016-7

 

 

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