Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101361/2/Weg/Ri

Linz, 03.09.1993

VwSen - 101361/2/Weg/Ri Linz, am 3.September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des G T vom 14. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Mai 1993, VerkR96/9712/1992-Hu, zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 600 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 22, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 54b Abs.3 und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil dieser am 24. Mai 1992 um 21.30 Uhr im Gemeindegebiet von B, auf der Westautobahn A1, bei Straßenkilometer 174,060, den PKW in Richtung W mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h gelenkt hat, obwohl in diesem Bereich durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" nur 100 km/h zulässig sind. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber gesteht die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich ein. Er vermeint lediglich, daß eine unzulässige Kumulation vorliege, weil er ebenfalls am 24. Mai 1992 um 21.15 Uhr wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Gemeindegebiet von A mittels Organstrafverfügung mit 300 S abgestraft wurde. Mit diesen Bedenken wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, sodaß gemäß § 51e Abs.2 VStG eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, sondern auf Grund der Aktenlage zu entscheiden war. Neben diesen rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Kumulation enthält das Berufungsschreiben noch einen Antrag auf Ratenzahlung. Zur Bewilligung einer Teilzahlung ist jedoch die Erstbehörde, somit die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zuständig.

3. Nach der Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber lenkte am 24. Mai 1992 seinen PKW auf der Westautobahn im Gemeindegebiet von A und B in Richtung W. Bei dieser Fahrt fuhr er bereits im Gemeindegebiet von A (dieses liegt in Richtung W gesehen vor B) mit einer überhöhten Geschwindigkeit, welche durch Nachfahren eines Gendarmeriefahrzeuges festgestellt wurde. Im Bereich A besteht noch keine gesondert verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung, sodaß der Berufungswerber dort mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h fahren darf. In welchem Ausmaß die Geschwindigkeit in A überschritten wurde, läßt sich - weil ein diesbezüglicher Vermerk auf der Organstrafverfügung fehlt - nicht mehr eruieren. Als Tatzeit scheint nach der im Akt aufliegenden Organstrafverfügung 21.15 Uhr auf. Da die Organstrafverfügung erst später, nämlich im Gemeindegebiet von B ausgestellt wurde, nachdem der Berufungswerber von einem Radargerät "geblitzt" wurde, was für die nachfahrenden Gendarmeriebeamten deutlich sichtbar war, ist eine Fehlerquelle hinsichtlich der Uhrzeit um einige Minuten ohne weiteres denkbar bzw nicht unwahrscheinlich. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte im Gemeindegebiet B und wurde durch das im Bereich Kilometer 174,060 stationär aufgestellte Radargerät gemessen. In diesem Bereich ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet, wonach eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist.

Die Gendarmeriebeamten konnten die im Nachfahren festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nur im Gemeindegebiet A mit Organstrafverfügung abstrafen, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung dort nicht mehr als 30 km/h betrug. Die Anzeige wegen der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte automatisch bei der Auswertung der Lichtbilder durch das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall liegen zwei Verstöße gegen verschiedene Rechtsnormen vor. Die Geschwindigkeitsüberschreitung im Gemeindegebiet von A stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs.2 StVO 1960 dar, während die Geschwindigkeitsüberschreitung in B eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 darstellt. Selbst wenn ein einheitlicher Tatvorsatz gegeben war, nämlich sowohl in A als auch in B die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, liegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwei getrennt zu bestrafende Verwaltungsübertretungen vor. Bei dieser Rechtslage war die Frage, ob überhaupt eine unzulässige Kumulation vorliegen kann, wenn einerseits mit Organstrafverfügung und andererseits wegen eines anderen Deliktes mit einem Straferkenntnis vorgegangen wurde, nicht mehr zu prüfen.

5. Die amtswegige Überprüfung der Strafhöhe, die in der Berufung nicht gesondert angefochten wurde, hat erbracht, daß im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keine fehlerhafte Strafbemessung durch die Erstbehörde erblickt werden kann.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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