Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167397/2/Bi/CG

Linz, 15.01.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, xstraße x, x, vom 14. November 2012 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 29. Oktober 2012, S-4861/ST/12, betreffend die Strafhöhe in Angelegenheit einer  Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem genannten Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 12 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung vom 27. Juli 2012 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (30 Stunden EFS) verhängt. Zur Last gelegt wurde ihm, dass er als Lenker des Kraftfahrzeuges x am 27. April 2012, 13.50 Uhr, in S., Bx bei Strkm 17.291, x in Richtung x, die durch Verbotszeichen gemäß § 52a Z10a StVO kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, wobei die Über­schreitung mit einem Messgerät festgestellt und die Messfehlergrenze bereits abgezogen worden sei.

Gegen die Strafhöhe hat der Bw fristgerecht Einspruch erhoben, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Übertretung bloß aus Unbesonnenheit begangen. Diese sei – außer dem Messgerät – augenscheinlich von niemand anderem wahrgenommen worden und überdies ohne Folgen geblieben, sodass die Übertretung geringfügig gewesen sei. Beantragt wird ein Ansehen von der Verhängung einer Strafe, zumal die Erteilung einer Ermahnung  gemäß § 21 Abs.1 VStG in gleicher Weise geeignet scheine, ihn wirksam von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Bw hat die ihm zur last gelegte Übertretung dem Grunde nach nicht bestritten, dh auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung steht fest, wobei bei den angelasteten 15 km/h Überschreitung die Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Es war daher von 65 km/h tatsächlich gefahrener Geschwin­digkeit im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h auszugehen.

 

Zum geltend gemachten Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 VStG ist zu sagen, dass bei 15 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung von einem gering­fügigen Verschulden ("Unbesonnenheit") schon deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann, weil der Tachometer des gelenkten Kraftfahrzeuges (aufgrund einer EU-Richtlinie) mehr anzeigt als dieses tatsächlich fährt, dh der Bw musste zum einen die zu hohe eingehaltene Geschwindigkeit bemerken und zum anderen deren Ansteigen analog zum von ihm ausgeübten Druck auf das Gaspedal. Das Ausmaß der Überschreitung ist nicht als geringfügig anzusehen, auch wenn die Übertretung keine Folgen nach sich zog – hätte die Übertretung Folgen gehabt, wären diese erschwerend zu werten, dh die Strafe noch höher. Der 27. April 2012 war ein Freitag, 13.50 Uhr ist keine Zeit, zu der am x wenig Verkehr herrscht – ob jemand "außer dem Messgerät" die zu hohe Geschwindigkeit bemerkt hat, ist völlig irrelevant. Die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG war damit ausgeschlossen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der x geborene Bw ist laut eigenen Angaben Pensionist mit einem Einkommen von 1.400 Euro monatlich und offenbar unbescholten, zumal der angefochtene Bescheid dazu nichts aussagt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum im ggst Fall in irgend einer Weise überschritten hätte. Angesichts der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um immerhin 15 km/h ist eine Herabsetzung der Strafe nicht gerechtfertigt. Die Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit anhalten.     

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Strafhöhe 60,00 Euro bei 15 km/h Überschreitung im OG gerechtfertigt à

bestätigt

 

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