Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167450/5/Kof/CG

Linz, 15.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x, geb. 19x, xstraße x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, xstraße x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
26. November 2012, VerkR96-4742-2012, wegen Übertretungen des KFG, nach der am 14. Jänner 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkte 1) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

Zu Punkt 1):   150 Euro  bzw.  30 Stunden

Zu Punkt 3):   150 Euro  bzw.  30 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem  Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009

§§ 19, 20, 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

 

Betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG  eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (150 + 150 =) …………………………………………... 300 Euro

-         Verfahrenskosten I. Instanz ………………………………………… 30 Euro

                                                                                                                          330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (30 + 30 =) …… 60 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 19.06.2012 um 14.28 Uhr den mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestatteten LKW der Marke R. mit dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 16.000 kg und dem amtlichen Kennzeichen S-….. – sohin ein zur Güterbeförderung dienendes Fahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt – im Gebiet der Marktgemeinde F der B 137 Innviertler Straße bis auf Höhe des Straßen-km …., welcher als Betretungs- und Tatort gilt, gelenkt und folgende Übertretungen gesetzt:

 

1. Sie haben innerhalb der unten angeführten Zeiträume bei den unten angeführten Lenkzeiten lediglich Fahrtunterbrechungen in der unten angeführten Dauer eingelegt, daher nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung von mindestens
45 Minuten eingelegt bzw. diese Unterbrechung im Zeitraum von 5 Stunden und
15 Minuten nicht durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt, und sohin eine Übertretung gemäß Artikel 7 Abs. 1 VO 3820/85 EWG gesetzt:

- Am Dienstag, den 05.06.2012, von 09.49 Uhr bis 16.22 Uhr bei einer Lenkzeit

von 5 Stunden und 16 Minuten lediglich 29 Minuten

- Am Freitag, den 08.06.2012, von 09.28 Uhr bis 17.39 Uhr bei einer Lenkzeit

von 6 Stunden und 13 Minuten lediglich 23 Minuten

 

 

 

 

2. Sie haben im Zug einer dort durch Bundespolizeiorgane der Polizeiinspektion A. vorgenommenen Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf Verlangen für den Zeitraum von Freitag, den 08.06.2012, von 19.48 Uhr bis Dienstag, den 12.06.2012 bis 06.47 Uhr keine Bescheinigung, dass Sie sich in Erholungsurlaub befunden haben, vorlegen können, und dadurch eine Übertretung gemäß Artikel 15 Abs. 7 VO 3821/85 EWG gesetzt.

 

3. Sie haben - als Sie sich als Fahrer nicht im genannten LKW aufhielten und daher nicht in der Lage waren, das im LKW eingebaute Kontrollgerät gemäß Anhang IB der VO 3821/85 EWG zu betätigen - mittels der manuellen Eingabevorrichtung des genannten Kontrollgeräts auf Ihrer Fahrerkarte zur Nummer ......... nicht die (regelmäßigen wöchentlichen) Ruhezeiten am Freitag, den 08.06.2012, von 17.39 Uhr bis 18:51 Uhr und am Mittwoch, den 13.06.2012, von 00:52 Uhr bis 15:46 Uhr eingetragen und dadurch
eine Übertretung des Artikels 15 Abs. 2 4. Satz VO 3821/85 gesetzt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.: § 134 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b KFG, BGBl. Nr. 267/1967, i.d.F, BGBl. I Nr. 40/2012;

Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 (VO 561/06);

Nr. C3 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftfahrverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45 (RL).

 

zu 2.: § 134 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b KFG; Artikel 15 Abs. 7 Iit. b) sublit. ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2009, ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2001, S.3 (VO 3821/85); Nr. 15 des Anhangs III RL.

 

zu 3.: § 134 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b KFG; Artikel 15 Abs. 2 4. Satz VO 3821/85;

Nr. G19 des Anhangs III RL.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß

§ 134 Abs. 1 und Abs. 1b KFG folgende Strafen verhängt:

1., 2. und 3.: jeweils Geldstrafe von 300 Euro,

                   falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG 90 Euro als Beitrag zu den Kosten

des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs gemäß § 54d VStG zu ersetzen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher …………………… 990 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 28. November 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12. Dezember 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 14. Jänner 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat.

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Fahrtunterbrechungen:

Gemäß der firmeninternen Auswertung hat der Bw die erforderlichen Fahrtunter-brechungen eingehalten. Diese firmeninterne Auswertung wurde in der schriftlichen Verantwortung vom 6.11.2012 vorgelegt.

Aus der gegenständlichen firmeninternen Auswertung zeigt sich, dass am 05.06.2012 von 09.49 Uhr bis 16.22 Uhr und am 08.06.2012, von 09.28 Uhr bis 17.39 Uhr der Bw jeweils die erforderlichen Fahrtunterbrechungen eingehalten hat.

Die Auswertung der Polizei A. – welche im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthalten ist – ist in diesen Punkten unrichtig.

Es wird daher beantragt, Herrn HR, Adresse: S.straße …., PLZ Ort, als Zeugen einzuvernehmen sowie ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Kraftfahr-technik einzuholen, dass diese Auswertung der PI. A. unrichtig ist.

 

Zu Punkt 2. – Bescheinigung:

Der Bw war am Montag, dem 11. Juni 2012 bei Gericht als Zeuge geladen.

Die entsprechende Ladung des Landesgerichts Salzburg wurde bereits vorgelegt.

Der Bw hat bereits bei der Amtshandlung angegeben, dass er am Montag,

 den 11. Juni 2012 als Zeuge bei einer Gerichtsverhandlung gewesen ist;

siehe Anzeige Seite 3 "c) Angaben des Verdächtigen".

 

Nachtrag zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Bw hat am Freitag, dem 08.06.2012 von 09:28 Uhr bis 17.39 Uhr insgesamt folgende Fahrtunterbrechungen eingehalten:

21 + 23 + 19 + 17 + 11 + 17 Minuten.

Die erforderlichen Fahrtunterbrechungen wurden somit insgesamt bei weitem erfüllt.

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Bw hat von 12.06.2012, 23.34 Uhr bis 13.06.2012, 15.45 Uhr  die tägliche Ruhezeit eingehalten.

Die Eingabe in das Kontrollgerät ist irrtümlicherweise nicht erfolgt –

mangels entsprechender exakter Einschulung des Bw.

 

Betreffend die Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung aufrecht erhalten.

 

 

 

Zu Punkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Die Rechtsvertreterin des Bw hat bei der mVh – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zu Punkt 1. ist betreffend die Strafbemessung auszuführen:

Die Mindeststrafe gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt ……………………………… 300 Euro.

Der Bw hat folgende mindestens 10-minütige Fahrtunterbrechungen eingehalten:

Dienstag, dem 05.06.2012 von 09.49 Uhr bis 16.22 Uhr: 29 + 13 Minuten.

Freitag, 08.06.2012 von 09.28 Uhr bis 17.39 Uhr – wie bei der mVh ausgeführt:

21 + 23 + 19 + 17 + 11 + 17 Minuten.

 

Die erforderliche Fahrtunterbrechung von 45 Minuten oder gesplittet: 15 Minuten + 30 Minuten wurde zwar formal nicht eingehalten, jedoch – insgesamt betrachtet – am Dienstag, dem 05.06.2012 knapp nicht erreicht,

am Freitag, dem 08.06.2012 bei weitem erfüllt.

 

Die Verhängung der Mindeststrafe würde dadurch eine "unangemessene Härte" darstellen; VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden – herab- bzw. festzusetzen.

 

Zu Punkt 3. ist betreffend die Strafbemessung auszuführen:

Die Rechtsvertreterin des Bw hat bei der mVh glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Bw im Zeitraum 12.06.2012, 23.34 Uhr bis 13.06.2012, 15.56 Uhr die tägliche Ruhezeit eingehalten hat und die Eintragung nur aufgrund eines Versehens nicht erfolgt ist.

Auch in diesem Fall würde somit die Verhängung der Mindeststrafe (300 Euro) eine "unangemessene Härte" darstellen und wird § 20 VStG angewendet und
die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden – herabgesetzt.

 

Zu Punkte 1. und 3.:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

 

Zu Punkt 2. – Bestätigung über lenkfreie Tage:

§ 102 Abs.1a vierter Satz KFG lautet auszugsweise:

Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage, so sind vom Lenker für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellen Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen.

 

Gemäß dem Bericht des Verkehrsauschusses des Nationalrates zur 30. KFG- Novelle ist eine derartige Bestätigung über lenkfreie Arbeitstage für den Nachweis der wöchentlichen Ruhezeit nicht erforderlich;

siehe dazu Grubmann, KFG, 3. Auflage, FN 13 zu § 102 KFG (S. 773).

 

Der Bw wurde für Montag, 11. Juni 2012 als Zeuge zu einer näher bezeichneten Hauptverhandlung beim L. S. geladen.

 

Der Bw hat für diesen Tag zwar keine Bestätigung seines Arbeitgebers,

jedoch die Ladung des Gerichtes zu einer Zeugeneinvernahme vorgelegt –

dies wird für den Nachweis des lenkfreien Tages als ausreichend erachtet.

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungs-strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Zu Punkte 1. bis 3.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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