Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167472/2/Bi/CG

Linz, 09.01.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch Herrn RA x, xstraße x, x, vom 15.November 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 5. NOvember 2012, VerkR96-9231-2012, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

   Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.d und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker des Sattelzugfahrzeuges x mit dem Sattelanhänger x, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am 12. Juli 2012, 11.30 Uhr, in der Gemeinde K., Kontrollstelle Autobahn A8 bei km 24.900, Fahrtrichtung Voralpenkreuz, festgestellt worden sei, dass die gemäß § 101 Abs.5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt worden seien, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgut­fuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landes­hauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig seien. Bescheiddaten: Amt der Salzburger Landesregierung, Zl. 573-4/Sotra Nr.1219572-2012 vom 11.7.2012. Nicht erfüllte Auflage: Mitführen eines entsprechenden Gewichtsnachweises.   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht wogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dieser Bestimmung entsprach die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat nach Zustellung des Straferkenntnisses laut Rückschein am 15. November 2012 mit Schriftsatz vom selben Tag "Berufung" per Fax eingebracht und angekündigt "Begründung folgt". Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass er die Rechtsmittelbelehrung im Sinne der Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG richtig verstanden hat, weshalb sich eine "Erinnerung" daran erübrigt. Bislang ist die angekündigte Begründung nicht erfolgt, wobei auch auffällt, dass im gesamten Verfahren inhaltlich bisher keine wie immer geartete Bestreitung des Tatvorwurfs erfolgt ist, sodass die Berufung offenbar nur vorsorglich erhoben wurde und das Offenlassen einer Begründung nicht unabsichtlich erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Berufung ohne Begründung

 

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