Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222634/7/Bm/Th

Linz, 12.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.09.2012, Ge96-108-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2012, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

    II.      Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.09.2012, Ge96-108-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z1 iVm §§ 39 Abs.4, 16 Abs.1 GewO 1994, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie üben als Inhaber des reglementierten Gewerbes 'Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe', entstanden am 01.03.2012 zu GelO-249-2012 der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Gewerberegister Nr. X, dieses seit dem 01.06.2012 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer aus. Der gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr X, geb. am X in X, wohnhaft in X ist mit Wirkung vom 31.05.2012 ausgeschieden.

 

In dieser Situation waren Sie von Gesetzes wegen verpflichtet, innerhalb eines Monats ab diesem Zeitpunkt - somit bis 30.06.2012 - der Bezirksverwaltungsbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer anzuzeigen, sind dem aber nicht nachgekommen, obwohl Sie auch nicht bis dahin den Nachweis der eigenen Befähigung für dieses Gewerbe erbracht haben."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, er sei der Meinung gewesen, der Steuerberater habe die Abmeldung durchgeführt; seit 01.06.2012 habe er keine gewerblichen Einkünfte und Angestellten mehr.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.11.2012, zu der der Bw erschienen ist und gehört wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw war von 01.03.2012 bis 01.10.2012 im Besitz der Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Cafe im Standort X. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer war vom 01.03.2012 bis 31.05.2012 Herr X eingetragen.

In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bw angegeben, das Gastgewerbe im angegebenen Standort tatsächlich nur vom 01.03.2012 bis 01.06.2012 ausgeübt zu haben. Mit 01.06.2012 sei der bestehende Mietvertrag für das in Rede stehende Lokal zum Bestandgeber mündlich gekündigt worden.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie den Ausführungen des Bw in der mündlichen Verhandlung zum tatsächlichen Betrieb des in Rede stehenden Lokals.

Beweisergebnisse, die dieses Vorbringen widerlegen, sind aus dem vorliegenden Akt nicht ersichtlich und auch in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer trotz der gemäß § 8 Abs.2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs.1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs.4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs.2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben.

 

5.2. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 367 Z1 GewO 1994 enthält ua. das Tatbestandselement, dass jemand ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige über die Bestellung eines entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben. Die Bestimmung des § 367 Z1 GewO 1994 stellt somit nicht die Unterlassung der Anzeige unter Strafe, sondern die Ausübung des Gewerbes ohne die Erstattung der Anzeige über die Bestellung gemäß dem § 39 Abs.2 entsprechenden Geschäftsführers.

Die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung des Gewerbes für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 367 Z1 GewO 1994 ergibt sich daraus, dass die Gewerbeordnung grundsätzlich keine Pflicht zur Ausübung des Gewerbes enthält.

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens konnte eine solche tatsächliche Ausübung des Gastgewerbes ab 30.06.2012 nicht nachgewiesen werden, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Bw die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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