Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103205/2/Gf/Km

Linz, 05.10.1995

VwSen-103205/2/Gf/Km Linz, am 5. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag.

T. M., ............, ............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 24. August 1995, Zl. VerkR96/4078/1993-BP, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............ vom 24. August 1995, Zl. VerkR96/4078/1993-BP, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 28.

Februar 1993 im Stadtgebiet von ..... die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h überschritten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 (im folgenden:

StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 29. August 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. September 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Sachverhalt durch Messung mittels eines stationären Radargerätes als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung seien die von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend sowie dessen bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt worden, während das beträchtliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend zu werten gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß das Meßergebnis durch die zum Tatzeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnisse (heftiger Regen) zu seinen Ungunsten beeinflußt worden sei. Außerdem sei der die Messung durchgeführt habende Polizeibeamte nicht mit der ordnungsgemäßen Handhabung eines Lasergeschwindigkeitsmeßgerätes vertraut gewesen.

Schließlich sei insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten, als die zwar an sich als zeitgerechte Verfolgungshandlung zu wertende Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von ........

vom 26. Juli 1993, Zl. VerkR-96/4078/1993, weder den Vorwurf enthalten habe, daß der Berufungswerber die Tat als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen habe, noch eine Angabe darüber aufweise, welche Höchstgeschwindigkeit am Ort der Betretung erlaubt sei.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH .......... zu Zl.

VerkR-96/4078/1993; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 20 Abs. 2 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der als Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet schneller als 50 km/h fährt.

4.2. Bereits aus dem insoweit unzweideutigen Normtext ergibt sich, daß sowohl die Lenkereigenschaft des Beschuldigten als auch eine Überschreitung der 50-km/h-Grenze essentielle Tatbestandsmerkmale dieser Strafbestimmung darstellen.

Da dem Berufungswerber diese beiden Umstände aber nicht mit der im gegenständlichen Fall (allein) als Verfolgungshandlung anzusehenden Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. Juli 1993, Zl. Verk-R-96/4078/1993, explizit angelastet wurden, wurde sohin innerhalb von sechs Monaten auch keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, sodaß gemäß § 31 Abs. 2 VStG im Ergebnis Verjährung eingetreten ist.

4.3. Das angefochtene Straferkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen, ohne daß noch auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers eingegangen zu werden brauchte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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