Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253258/2/BMa/TO/Th

Linz, 31.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11. Juli 2012, GZ: SV96-25-2012-Bd/Dm, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der auf die Strafhöhe eingeschränkten Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt wird.

 

  II.      Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ermäßigt sich auf 36,5 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.) § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011

zu II.) §§ 64 ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma X KG in X, zu verantworten, dass die genannte Firma als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, an den nachstehenden angeführten Tagen beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als vollsicherte Person gemeldet wurde.

 

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und es wurde die Meldung nicht erstattet.

 

Name: X, geb.: X

Arbeitsantritt: 14.05.2012, 11:00 Uhr

Beschäftigungsort: X

Tatort: X

Kontrollzeit: 23.05.2012, 11:30 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 111 Abs.1 Z1 in Verbindung mit § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                Falls diese uneinbringlich ist,             Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

730,00 Euro                 112 Stunden                                     §111 ASVG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

803,00 Euro"

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei in objektiver Hinsicht erfüllt. Einen Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 VStG habe die Bw nicht erbracht und sie habe somit den subjektiven Tatbestand erfüllt.

 

Bei der Strafbemessung wurde strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und das Tatsachengeständnis der Bw gewertet.

Die verhängte Geldstrafe im Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe erscheine der Behörde als ausreichend, die Bw von künftigen einschlägigen Übertretungen abzuhalten.

 

2.   Dagegen wurde rechtzeitig von der Bw Berufung gegen die Strafhöhe erhoben und zusammenfassend hervorgebracht, dass die Bw eine Beschäftigungsbewilligung für Herrn X beim Arbeitsmarktservice beantragt habe und er lediglich zu Probearbeiten aufgenommen worden sei. Seit 2. Juli 2012 sei er angemeldet und es würden die Beiträge an die Oö. Gebietskrankenkasse bezahlt.

Die Bw beantragt die Verhängung lediglich der Mindeststrafe und weist auf die wirtschaftlich ruinösen Folgen hin, die mit der Bezahlung der verhängten Geldstrafe einhergehen würden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung  hat einen vollständigen Ausdruck des elektronisch geführten Strafakts dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Weil sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

Nach § 111 Abs.2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Das ASVG sieht hinsichtlich des Verschuldens keine eigene Regelung vor. Es kommt daher § 5 Abs.1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Veraltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

4.3. Die belangte Behörde hat mildernd die Unbescholtenheit der Bw und keine Straferschwerungsgründe gewertet. Weil sich aus dem vorliegenden Akt nichts Gegenteiliges ergibt, legt der Unabhängige Verwaltungssenat diese Abwägung seiner Entscheidung zu Grunde.

Als zusätzlicher Milderungsgrund ist auch das Geständnis zu werten.

Weil die Bw – wenn auch verspätet – eine Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung vorgenommen hat, können die Folgen der Übertretung als gering eingestuft werden.

 

Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der illegaler Beschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der Beschäftigung ohne vorherige Meldung zur Sozialversicherung jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

4.4. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (§64 Abs. 1 und 2 VStG). Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

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