Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523247/8/Bi/CG

Linz, 08.01.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch x, xstraße x, x, vom 16. August 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. August 2012, VerkR21-132-2009pl, Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung unter Auflagen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 5 Abs.5, 8 Abs.3 und 3a FSG iVm §§ 2 und 11 Abs.1 und 2 FSG-GV eine bis 3. April 2017 befristete Lenkberechtigung für die Klassen B, BE und F unter den Auflage einer Kontrolluntersuchung des HbA1c bei der Nachuntersuchung erteilt und ihm das Tragen einer Brille vorgeschrieben.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 7. August 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, ihm sei die Vorlage eines HbA1c-Wertes vorgeschrieben worden, also eines Langzeit-Zuckerwertes, ohne dass ihm eine Frist dafür eingeräumt worden wäre, was einen wesentlichen Verfahrens­mangel darstelle.

Im Übrigen habe die Erstinstanz bei ihren Erwägungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung angestellt, weil sich eine Verpflichtung zur Befristung der Lenk­berechtigung aus § 8 FSG nicht ableiten lasse. Sie habe aus den Stellung­nahmen der Amtsärztin die falschen Schlüsse gezogen und ein weiteres Fortschreiten der Krankheit als durchaus wahrscheinlich bezeichnet, was aber den Stellungnahmen nicht zu entnehmen sei. Die Amtsärztin habe sich zu seinem konkreten Gesundheitszustand nicht geäußert und außerdem sei ihren Stellungnahmen die unbedenkliche Bestätigung DDris R. entgegenzuhalten. Beantragt wird die unbefristete Erteilung einer Lenkberechtigung ohne Auflage einer Kontroll­untersuchung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 3. April 2012 bei der Amtsärztin der Erstinstanz, Frau Dr. A., erschienen ist, um seine aus gesundheitlichen Gründen (Diabetes mellitus Typ II) befristet gewesene und am 24. April 2012 ablaufende Lenkberechtigung verlängern zu lassen.

Aus dem Untersuchungsprotokoll geht hervor, dass sich der Bw untersuchen ließ, wobei ua vermerkt wurde, dass er mit zwei Stützkrücken ging, einen Blutdruck von 160/100 aufwies und "Klinischer Gesamteindruck: fortschreitende periphere Angiopathie".

Laut Gutachten Dris A. gemäß § 8 FSG vom 3. April 2012 ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen B, E und F, befristet geeignet auf fünf Jahre unter der Auflage der Verwendung einer Brille und der Auflage einer Kontrolluntersuchung auf HbA1c bei der Nachuntersuchung mit der Begründung: "Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus (HbA1c nicht vorliegend), ausgeprägtes cardiovaskuläres Risikoprofil, exzessives Übergewicht, Zustand nach Tumorerkrankung. Herr x gilt als Risikopatient. Gewichtsabnahme ist dringend erforderlich, da ansonsten eine weitere Verschlechterung des Allgemeinzustandes zu erwarten ist."

Laut handschriftlichem Vermerk wurde dem Bw auf sein Ersuchen eine Kopie des Gutachtens zwecks Rücksprache mit dem Rechtsanwalt übergeben.

 

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 12. April 2012 stellte der Bw einen förmlichen Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung, wandte sich aber gleichzeitig gegen Teile der Begründung des Gutachtens und führte aus, die Zuckerkrankheit sei bei ihm so gering ausgeprägt, dass er den Zuckerspiegel durch die seit einem Jahr umgestellte Ernährung und Lebensweise allein in der medizinisch empfohlenen Bandbreite halten könne und eine Medikation nicht erforderlich sei. Beantragt wurde mit der Begründung, die letzte Befristung habe auf drei Jahre gelautet und habe sich sein Gesundheitszustand in dieser Zeit sogar verbessert, eine unbefristete Lenkberechtigung sowie die Einholung von Fachgutachten aus den Bereichen Innere Medizin, Kardiologie und Onkologie unter Beiziehung gerichtlich geeideter Sachverständiger. Vorsorglich wurde eine Verlängerung der am 24. April 2012 ablaufenden Lenkberechtigung für drei Monate gemäß § 8 Abs.5 FSG samt Ausstellung eines entsprechend befristeten Führerscheins beantragt.

 

Am 17. April 2012 wurde der Verfahrensakt der Amtsärztin mit dem Ersuchen um Stellungnahme zum oben dargelegten Vorbringen übermittelt und dem Bw eine Bestätigung gemäß § 8 Abs.5 FSG ausgestellt. Der Bw lehnte eine derartige Bestätigung wegen einer Fahrt ins Ausland ab, worauf ihm ein befristeter Führerschein ausgestellt wurde.

Das Verfahren wurde mit Einholung von Stellungnahmen der Amtsärztin und des Rechtsvertreters mit Vorlage der Bestätigung DDris R. weitergeführt und nach Wahrung des Parteiengehörs erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2).

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenk­berechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Gemäß Abs.3 hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund ... 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er ... sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Gemäß § 8 Abs.5 FSG ist eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenk­berechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzu­wenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

 

Im ggst Fall beantragte der Bw nach Untersuchung und Gutachtenserstellung  im Sinne des § 8 FSG durch die Amtsärztin am 3. April 2012 am 12. April 2012 förmlich dies Verlängerung seiner am 24. April 2012 ablaufenden Lenkberechti­gung. Das Gutachten war ihm zuvor zwecks Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht worden. Im Antrag hat er sich auf die Ausführungen im Gutachten bezogen.

Seitens der Erstinstanz wurde dem Bw, seinem schriftlichen Antrag entsprechend, die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 8 Abs.5 FSG angeboten, was er aber mit der Begründung ablehnte, er fahre ins Ausland – dort gilt diese Bestätigung nicht. 

Laut Vermerk im erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Eintragung im Führer­schein­register wurde dem Bw am 17. April 2012 ein bis 3. April 2017 befristeter Führerschein, GZ: 12/209949, für die Klassen B, BE und F ausgestellt mit den eingetragenen Codes 01.01 und 104. Dieser Führerschein entsprach dem amtsärztlichen Gutachten vom 3. April 2012 vollinhaltlich.

  

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt dieser am 17. April 2012 ausgestellte – inhaltlich über die Bestätigung nach § 8 Abs.5 FSG  hinaus­gehende – Führerschein einen Bescheid dar (vgl ua E 17.12.2002, 2001/11/0051; 23.10.1990, 90/11/0085; jeweils mit Vorjudika­tur).

Dem Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung war somit entsprochen. Die Ausfolgung des Führerscheins entspricht einer Erlassung eines Bescheides, dh damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG zweiwöchige Rechtsmittelfrist für eine eventuell gegen Auflagen oder die Befristung beabsichtigte Berufung zu laufen, die sohin am 2. Mai 2012 endete.

Ein Rechtsmittel – das ein Verfahren zur Prüfung der sachlichen Rechtfertigung für die Auflagen und die Befristung eröffnen hätte können – wurde nicht erhoben, sodass die in Form des ausgestellten Führer­scheins ergangene Entscheidung der Erstinstanz in Rechts­­kraft erwuchs.

 

Gegen den Bescheid der Erstinstanz vom 2. August 2012, der vom Inhalt her lediglich die schriftliche Ausführung der Eintragungen im Führerscheindokument darstellt, hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, der deshalb Folge zu geben war, weil aufgrund des Umstandes, das die Erstinstanz bereits mit Ausstellung des Führerscheins am 17. April 2012 über seinen Antrag vom 12. April 2012 entschieden hatte ("ne bis in idem"), der Bescheid vom 2. August 2012 unzulässig und daher aufzuheben war. Aufgrund der Rechtskraft der mit Führerschein vom 17. April 2012 erteilten Lenkberechtigung erübrigte sich die Einholung weiterer amtsärztlicher Stellungnahmen und auch eine neue Untersuchung gemäß § 8 FSG – die der Bw ohnehin verweigert hat.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Antrag auf Verlängerung des befristeten FS à aä Untersuchung mit Gutachten "befristet auf 5 Jahre + Auflagen 01.01 + 104 wegen Zuckerkrankheit"; wegen Fahrt ins Ausland § 8 Abs.5 FSG – Bestätigung abgelehnt

FS ausgestellt = Bescheid, der mangels Berufung in Rechtskraft erwuchs à

2. Bescheid aufgehoben

 

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