Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523362/2/Kof/CG

Linz, 15.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau x,
geb. 19x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
x, xstraße x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. Dezember 2012, VerkR21-371-2012, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen: 

§§ 4 Abs.1, 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z2 lit.b und 13 Abs.6 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) lenkte am 16. September 2012 um 08.07 Uhr einen – auf sie zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der A1 – Westautobahn, km 217,638 in Fahrtrichtung W.

Dabei hat sie die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h überschritten –
die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 23. Oktober 2012, VerkR96-38527-2012, über die Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO iVm § 99 Abs.2d StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die Bw gemäß § 4 FSG verpflichtet

-         innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – eine Nachschulung zu absolvieren und gleichzeitig festgestellt, dass die Probezeit sich um ein weiteres Jahr verlängert sowie

-         den Führerschein unverzüglich zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen und einen neuen Führerschein zu beantragen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28. Dezember 2012 erhoben und vorgebracht, zur Tatzeit und
am Tatort habe nicht sie selbst, sondern ihr Vater, Herr AM, geb. …., Adresse: wie die Bw, den Pkw gelenkt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Strittig – und damit entscheidungswesentlich – ist im vorliegenden Fall einzig und allein die Lenkereigenschaft.

 

Die oa. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist – wie dargelegt – an die Bw ergangen und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheit der Lenkberechtigung – hier: Anordnung der Nachschulung – ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.07.2000, 2000/11/0126;  

vom 27.05.1999, 99/11/0072;  vom 12.04.1999, 98/11/0255; 

vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003 uva.

 

Mit der Rechtskraft der – an die Bw ergangenen – Strafverfügung der Bezirks-hauptmannschaft Gmunden vom 23. Oktober 2012, VerkR96-38527-2012, steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung der Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;

VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur;

vgl. auch VwGH vom 23.05.2003, 2003/11/0031 mit Vorjudikatur

Die – im Jahr 1994 geborene – Bw befindet sich iSd § 4 Abs.1 FSG in der Probezeit.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht gemäß §§ 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z2 lit.b und 13 Abs.6 FSG die Bw verpflichtet,

-   innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – eine Nachschulung zu absolvieren und gleichzeitig festgestellt, dass mit dieser Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert  sowie

-     den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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