Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531281/2/BMa/Th

Linz, 12.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X und des X, jeweils X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 29. Juni 2012, UR30-52-2012, wegen Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des gewerberechtlichen Feststellungsbescheids vom 12. Juni 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 29. Juni 2012, UR30-52-2012, wie folgt lautet: "Ihren Anträgen vom 6.6.2012 auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung zur Auflassung, sowie vom 12.6.2012 auf Zustellung des gewerberechtlichen Feststellungsbescheides, wird keine Folge gegeben." Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid hingegen bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

§ 83 GewO

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurden die Anträge der X und des X (im Folgenden: Bw) auf bescheidmäßige Feststellung der Parteistellung im Verfahren zur Auflassung der mit Bescheid vom 17. März 1981, GZ. Ge-705-1981, genehmigten Schweröltankanlage sowie auf Zustellung des gewerberechtlichen Feststellungsbescheides (gemeint offensichtlich vom 21.05.2012, UR30-52-2012), mit dem der Brüder X KG Auflassungsvorkehrungen vorgeschrieben wurden, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, den Bw als angrenzende Grundstückseigentümer ermangle es an einer rechtlichen Grundlage zur Zustellung des Bescheids bezüglich Auflassung – Lagertank für Heizöl schwer in X/X (Brüder X KG, X).

 

Mit diesem Bescheid wurde von der Behörde auch darauf hingewiesen, dass im Zuge des Auflassungsverfahrens behördlicherseits Maßnahmen zum Schutz der Nachbarn getroffen wurden.

 

1.3. Gegen diesen den Bw am 3. Juli 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 11. Juli 2012, die am 16. Juli 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen abgegeben wurde.

 

1.4. Die Berufung ficht den Bescheid vom 29. Juni 2012 in vollem Umfang an und beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin, dass der Antrag der Bw auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung des gewerberechtlichen Bescheids (des erstinstanzlichen Bescheides bzw. allenfalls des Berufungsbescheides) bezüglich Auflassung – Lagertank für Heizöl schwer in X/X (Brüder X KG, X) stattgegeben werde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bw hätten Anbringen bei der belangten Behörde eingebracht und auf die bevorstehenden Belastungen (Hangrutschung, unterirdische Hangausschwemmung, Lärmbelästigung, Nichtentleerung über das dafür vorgesehene Pumpenhaus,...) hingewiesen. Das Pumpenhaus der Anlage (Schweröltank X/H) befinde sich zum Teil auf dem Grundstück der Bw, obwohl sie dieses Grundstück Nr. 67/10 und 67/11) voll aufgeschlossen und vollkommen lastenfrei gekauft hätten.

Die Bw würden im Bescheid der Gemeinde X/H namentlich genannt und weil ihr Eigentum betroffen sei, hätten sie auch gegen den Bescheid der Gemeinde Berufung eingelegt, diese sei aber noch nicht beantwortet worden.

 

Im nunmehr bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen sei nur auf die Lärmbelästigung für die Kinder eingegangen worden, nicht jedoch auf die nicht abschätzbaren Folgen hinsichtlich Grundbesitz – ein Teil des Pumpenhauses der Anlage befinde sich auf dem Grund der Bw und auch nicht auf die befürchtete Hangrutschung. Nach Zitierung der Rechtsgrundlage des § 360 GewO (Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen) und Ausführungen dazu sowie nach Ausführungen zur vermuteten Befangenheit des Dr. X nach § 7 AVG, wonach vermutet wurde, dass dieser durch persönliche Nähe (Umweltskandal mit der Lederfabrik Wurm) und aufgrund emotionaler Handlungen keine objektive und faire Beurteilung treffe, wurde von den Bw noch darauf hingewiesen, dass nicht geklärt sei, wer die Verantwortung übernehme, dass ihren Kindern auf Grund der Auflassung des Heizölschwertanks in X/H. keinerlei gesundheitlichen Dauerschäden auf Grund der diversen Emissionen (Lärm, Luft, Staub, etc.) entstehen würden. Nicht geklärt sei weiters, wer die Garantie übernehme, dass nach den ca. 6monatigen Auflassungsarbeiten keine psychosomatischen Beschwerden aufkommen würden und wer allfällige Kosten für eine eventuelle Behandlung übernehmen würde.

Dem Berufungsvorbringen angeschlossen sind Niederschriften nach § 13 AVG vom 31. Mai 2012 und vom 1. Juni 2012 sowie die Anträge auf bescheidmäßige Feststellung der Parteienstellung und der Antrag auf Bescheidzustellung bezüglich Auflassung des Lagertanks für "Heizöl schwer" und Fotos vom Pumpenhaus.

 

3. Von der belangten Behörde wurde die Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben; ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet wurde.

 

4. Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 83 Abs.1 GewO 1994 hat der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs.2 die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs.2 zu treffen, wenn er die Auflassung seiner Anlage oder eines Teils seiner Anlage beabsichtigt.

Nach Abs.2 leg.cit. hat der Anlageninhaber dem Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher anzuzeigen.

Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs.2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen (Abs.3 leg.cit).

 

Gemäß § 356 Abs.3 haben jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs.1 aufrecht geblieben ist, im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands (§ 78 Abs.2), im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs.1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs.3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung gemäß § 82 Abs.1 (§ 82 Abs.2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs.1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs.3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs.1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs.4).

 

Nach § 75 Abs.2 sind Nachbarn im Sinne der GewO 1994 idgF alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

 

4.2. Aus § 75 ergibt sich demnach, dass dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet wird bzw. wurde, der aber nicht selbst Inhaber oder Betreiber der Betriebsanlage ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 75 Abs.2 die Rechtsstellung eines Nachbarn zukommt (vgl. VwGH 25.02.1992, 92/04/0031).

Daraus wiederum ergibt sich, dass den Berufungswerbern die Stellung eines Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren zukommt.

 

Aus § 356 Abs.3 GewO 1994 ist aber ersichtlich, dass den Nachbarn keine Parteistellung im Verfahren betreffend die Vorschreibung der bei der Auflassung notwendigen Vorkehrungen zukommt, denn § 356 Abs.3 enthält eine abschließende Regelung der Parteistellung in "Folgeverfahren", und § 83 GewO 1994 ist dort nicht erwähnt. (Grabler Stolzlechner Wendl³ § 83 RZ 12)

 

Die belangte Behörde hat damit zu Recht dem Antrag auf Feststellung der Parteistellung im Auflassungsverfahren ebensowenig entsprochen wie dem Antrag auf Zustellung des im Auflassungsverfahren ergangenen Bescheid.

 

4.3. Die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Parteistellung ist eine materielle Entscheidung, dementsprechend war der Antrag abzuweisen, während der Antrag auf Zustellung des gewerberechtlichen Feststellungsbescheids zu Recht zurückgewiesen wurde. Demgemäß hatte eine Spruchkorrektur zu erfolgen, während die dagegen erhobenen Berufungsanträge abzuweisen waren.

 

4.4. Soweit den Bw durch die Auflassung der Betriebsanlage Schäden entstehen, sind diese im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

 

Zur von der Berufung angenommenen Befangenheit des Dr. X ist festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid nach der Aktenlage rechtskonform ergangen ist und aus dem vorliegenden Akt auch keine emotionalen Handlungen oder unfaire Beurteilungen durch Dr. X ersichtlich sind.

Das Berufungsvorbringen, mit Schreiben vom 14. Juni 2012 sei durch Dr. X der Ansicht der Bw nach ihnen selbst und ihren Kindern körperliche Gewalt angedroht worden, ist nach dem vorliegenden Akt nicht nachvollziehbar, wurden in diesem Schreiben doch lediglich sachliche Ausführungen gemacht.

 

5. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 33,80 Euro angefallen.

Mag.a Bergmayr-Mann

 

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