Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531286/8/BMa/HK

Linz, 20.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Ing. Mag. X als Vertreter der X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 17. Juli 2012, Ge20-30-2012, mit dem der X GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Holzlagerplatzes auf den Grundstücken Nr. X, X und X, KG X, Gemeinde X, erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als folgende Auflage vorgeschrieben wird:

"Zwischen dem Betriebsgrundstück der Firma X und der öffentlichen Verkehrsfläche ist eine dauerhafte und gut sichtbare Bodenmarkierung anzubringen, aus welcher eindeutig hervorgeht, wo die öffentliche Straße beginnt und wo das Betriebsgrundstück der Firma X weiterführt.",

und der im Projekt "Betriebsbeschreibung Holzlagerplatz X, Seite 1 von 1" angeführte Satz

"Der LKW wird von der angrenzenden Straße entladen, dieser Vorgang wird im Durchschnitt ca. 1 Stunde betragen."

entfällt.   

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67b und 58 sowie § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idf BGBl. I Nr. 111/2010


Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag der X GmbH, X, X, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Holzlagerplatzes auf den Grundstücken Nr. X, X und X, KG X, Gemeinde X, erteilt.

 

1.2. Dies nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des AVG. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 21. Juni 2012 anberaumt und an diesem Tag durchgeführt. Ing. Mag. X (Sohn der Nachbarin X und deren Vertreter) hat vor der Verhandlung am 28. Juni 2012 eine schriftliche Einwendung im Sinne des § 74 GewO erhoben.

Vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde keine Stellungnahme abgegeben, aber mit Schreiben vom 10. Juli 2012 ersucht, die Belange des Arbeitnehmerschutzes gemäß § 93 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) wahrzunehmen und eine Abschrift des dieses Verfahren abschließenden Bescheids zu übersenden.

 

1.3. Gegen den in der Folge ergangenen Genehmigungsbescheid vom 17. Juli 2012, Ge20-30-2012, hat der Rechtsmittelwerber innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Diese führt Einwendungen gegen die Realisierung des Projekts ins Treffen, weil die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Projektsrealisierung wesentlich beeinträchtigt sei.

In diesem Zusammenhang wurde auf das eingereichte Projekt hingewiesen, das als Bestandteil der Genehmigung von der belangten Behörde deklariert wurde.

 

1.4. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch gemäß § 67h a AVG erhoben.

 

2. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde am 9. November 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde zunächst das Berufungsbegehren erörtert, so wurde in der Berufung auch auf die Eingabe vom 28. Juni 2012 verwiesen, die neben den bereits angesprochenen verkehrstechnischen Aspekten noch weitere Beeinträchtigungen von subjektiv öffentlichen Rechten angesprochen hat.

Vom Bw wurde ausdrücklich erklärt, dass sich das Berufungsbegehren lediglich auf die Befürchtung der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bezieht. Andere Aspekte sollten mit dieser Berufung nicht angezogen werden (Seite 1 des Tonbandprotokolls vom 9. November 2012).

Weil sich die Angaben im vorliegenden Projekt ("Beschreibung Holzlagerplatz", Seite 1 von 1, zu Punkt 1), wonach angegeben wurde, dass der LKW von der angrenzenden Straße entladen wird und dieser Vorgang im Durchschnitt ca. eine Stunde betragen wird und die Angabe Seite 2 der Verhandlungsschrift vom 16. Juli 2012, wonach das Schnittholz mittels LKW angeliefert wird und dieses auf dem eigenen Betriebsgrundstück entladen wird, widersprechen, wurde die betriebliche Situation der X GmbH erörtert.

In diesem Zusammenhang wurde vom Bw bezweifelt, dass eine Entladung, die lediglich auf dem Betriebsgelände der Firma X GmbH stattfindet, möglich sei.

Dazu wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen folgende befundmäßige Stellungnahme abgegeben:

"Eine Entladung der LKW-Anlieferungen auf dem Betriebsgrundstück ist jedenfalls möglich, weil der Firma X entsprechende Seitenstapler und Frontstapler zur Verfügung stehen.

Es besteht eventuell ein Problem dahingehend, dass zwischen dem Betriebsgrundstück und der öffentlichen Straße eine homogene Asphaltdecke besteht und es daher für den Staplerfahrer bzw. für den LKW-Fahrer nicht nachvollziehbar ist, wo jetzt tatsächlich das Betriebsgrundstück endet und die öffentliche Straße beginnt.

Diesbezüglich wird von mir daher der Vorschlag gemacht, diesen Bereich durch eine Bodenmarkierung zu kennzeichnen, welche sicherstellt, dass eine entsprechende Orientierung der Mitarbeiter und der LKW-Fahrer auch gegeben ist."

 

Gutachtlich wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt:

"Ich würde daher diesbezüglich folgende Auflage vorschlagen:

Zwischen dem Betriebsgrundstück der Firma X und der öffentlichen Verkehrsfläche ist eine dauerhafte und gut sichtbare Bodenmarkierung anzubringen, aus welcher eindeutig hervorgeht, wo die öffentliche Straße beginnt und wo das Betriebsgrundstück der Firma X weiterführt.

Eine Entladung der LKW-Anlieferungen auf dem Betriebsgrundstück ist jedenfalls möglich, weil der Firma X entsprechende Seitenstapler und Frontstapler zur Verfügung stehen."

 

3. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenats:

 

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)      die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.   in einfacher Ausfertigung

      a)   nicht unter Z1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu                                  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche                   technischen Unterlagen .......

 

3.2. Gegenständlich ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verfahrensakt der erstinstanzlichen Behörde zu Ge20-30-2012, dass die Konsenswerberin mit Antrag vom 14. Februar 2012 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage im Standort Schneegattern angesucht hat. Die vorgelegten Projektunterlagen wurden im Zuge der Vorprüfung durch die belangte Behörde ergänzt und präzisiert. Mit Kundmachung vom 21. Juni 2012 hat die belangte Behörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 16. Juli 2012 anberaumt und diese wurde an diesem Tag durchgeführt.

 

Der Verhandlung wurde ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger und ein Vertreter der Gemeinde Lengau beigezogen. Neben Nachbarn, die aber keine Berufung erhoben haben, war auch die Antragstellerin bei der Verhandlung vertreten. Wie bereits oben angeführt, wurde vor der Verhandlung vom nunmehrigen Bw eine schriftliche Stellungnahme vom 28.06.2012 abgegeben, in der unter anderem auch Einwendungen wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr geltend gemacht wurden.

 

Auf Seite 2 der Verhandlungsschrift wurde entgegen den Projektunterlagen, die dem bekämpften Bescheid vom 16. Juli 2012 zu Grunde gelegt wurden (Seite 1 des bekämpften Bescheids), dargestellt, dass das Schnittholz mittels LKW angeliefert werde und diese auf dem eigenen Betriebsgrundstück entladen würden.

Eine diesbezügliche Berichtigung in den Projektsunterlagen ist aber nicht erfolgt.

 

3.3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde klar gestellt, dass die Streichung der diesbezüglichen Angaben im vorliegenden Projekt, die dem Befund des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2012 entgegenstehen, lediglich auf einem Versehen beruht. Vielmehr sollte durch den Befund klar gestellt werden, dass die Anlieferung durch die LKW und die Entladung dieser ausschließlich auf dem eigenen Betriebsgrundstück erfolgen soll. Nachdem die Klarstellung erfolgte, wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen eine Auflage vorgeschlagen, die sicherstellen soll, dass sämtliche betriebliche Tätigkeiten sich ausschließlich auf dem Betriebsareal entfalten und dies auch nachprüfbar ist.

 

Zur Sicherstellung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wurde diese Auflage nunmehr vorgeschrieben.

Die Vorschreibung dieser Auflage war auch zur Nachprüfbarkeit des im Befund der Verhandlungsschrift vom 16. Juli 2012 angegebenen betrieblichen Ablaufs notwendig.

Wegen der vorhandenen Widersprüchlichkeit zwischen Projektunterlagen und dem Befund der Verhandlungsschrift zur Entladung der LKW war durch Entfall des im Spruch angeführten Satzes eine Klarstellung vorzunehmen.

 

Folglich war dem Berufungsvorbringen insofern Folge zu geben, als die im Spruch ersichtliche Auflage vorzuschreiben und die Betriebsbeschreibung in den Projektunterlagen entsprechend der Beschreibung im Befund des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2012 zu korrigieren war .

 

Ergänzend wird angemerkt, dass die Legitimation des Ing. Mag. X zur Erhebung der Berufung als Vertreter seiner Mutter, einer benachbarten Eigentümerin, vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht in Zweifel gezogen wurde und die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung dagegen auch nichts vorgebracht hat.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag.a Bergmayr-Mann

 

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