Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531318/2/Bm/HK

Linz, 18.12.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau X und des Herrn X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.10.2012, Ge20-34-36-03-2012, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Grundstücke Nr. X, X und X, je KG X, zu Recht erkannt:

 

 

            Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid der           Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.10.2012, Ge20-34-   36-03-2012, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen     Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die   Gewerbebehörde erster Instanz zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.2, 67a Abs.1 und 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG).

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Bescheid wurde über Antrag der X GmbH, X die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Zubaues bei der Produktionswerkstätte, eines eingehausten Containerplatzes für Alteisen und Späne auf Grundstück Nr. X, KG X sowie eines Lagerplatzes im Freien zum Abstellen von Anhängern, Paletten, diversen Metallelementen und fertigen Anlagenteilen auf Grundstücke Nr. X und X, KG X, erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen voraussehbare Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Zu den Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber wurde festgestellt, dass der neue Lagerplatz unmittelbar an die Bundesstraße 1 – Wiener Straße angrenze; vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr, sei am 23.10.2012 mitgeteilt worden, dass in Oberharren, Gemeinde X, eine Dauerzähleinrichtung stationiert sei und auf der B1 – Wiener Straße das tägliche Verkehrsaufkommen in 24 Stunden im Schnitt 7.200 bis 7.300 Fahrzeuge in beiden Richtungen betrage. Davon würden auf den Schwerverkehr ca. 13 bis 14% entfallen. Nachdem sich die Manipulationstätigkeiten am Lagerplatz ausschließlich auf die Tagzeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr beschränken würden, sei durch die Vorbelastung durch den Fahrzeugverkehr auf der B1 mit keiner unzumutbaren Lärmbelästigung für die Nachbarn zu rechnen. Die übrigen Vorbringen der Nachbarn X würden ausschließlich bau- und raumordnungsrechtliche Belange, die von der Gewerbebehörde nicht zu berücksichtigen seien, betreffen.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn X und X innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin im Wesentlichen hinsichtlich Lärm ausgeführt, es sei unerheblich, dass eine große Lärmbelastung von der B1 ausgehe, die Tatsache sei zu bewerten, dass es durch den neuen Lagerplatz zu einer Erhöhung der Emissionen und Immissionen bei den Wohnobjekten komme. Weiters wurden bau- und raumordnungsrechtliche Belange in der Berufung angesprochen und bemängelt, dass für die beabsichtigte Dach- und Oberflächenversickerung eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Widerspruch im Sinne des § 67a Abs.1 AVG zu erheben zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-34-36-03-2012. Da sich aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

5. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

5.2. Die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt ergibt, dass die X GesmbH, X, mit Eingabe vom 17.08.2012 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf Grundstücke Nr. X, X und X, je KG X, angesucht hat. Beabsichtigt ist die Errichtung und der Betrieb eines Zubaues bei der Produktionswerkstätte und eines eingehausten Containerplatzes für Alteisen und Späne sowie eines Lagerplatzes im Freien.

Als Projektsunterlagen wurden ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, ein Einreichplan vom 17.08.2012, eine allgemeine Betriebsbeschreibung, Maschinenprospekte und ein Freiflächenplan vom 18.10.2012 eingereicht.

Mit Kundmachung vom 20.09.2012 hat die erstinstanzliche Behörde eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 18.10.2012 mit der Zusammenkunft an Ort und Stelle anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurden auch die Berufungswerber geladen und wurde noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung von diesen eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Vorgebracht wurden darin auch Einwendungen betreffend Lärmbelästigung ("... zur Errichtung eines neuen Lagerplatzes wird nicht zugestimmt, da wir in unseren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden, insbesondere durch den zu erwartenden Lärm bei den Verlade- und Manipulationsarbeiten..."). Der Berufungsführer X war bei der mündlichen Verhandlung auch anwesend.

Der der Verhandlung beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige äußerte sich nach befundmäßiger Darstellung des geplanten Vorhabens im Bezug auf die vorgebrachte befürchtete Lärmbelästigung durch den Lagerplatz wie folgt: "Grundlage für den zitierten Gewerbebescheid (gemeint: Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.11.2007 Ge20-34-36-01-2007, betreffend Errichtung eines PKW-Abstellplatzes auf Parzellennummer 268/5 und 268/6) war ein schalltechnisches Projekt. Berücksichtigt wurden damals die Parzellennummer 262/2, 262/3, 267/2 sowie 268/4. Die Messung der Ist-Situation erfolgte zwischen 15. bis 16.11.2006. Während der Tagzeit wurde ein äquivalenter Dauerschallpegel von ca. 60 dB gemessen, dieser fällt ab ca. 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf 55 dB ab. Der Grundgeräuschpegel wurde in diesem Zeitraum in etwa mit 38 dB festgehalten. Die Ist-Situation wird am Standort nach wie vor im Wesentlichen geprägt durch den Verkehr auf der Bundesstraße B1 und der ÖBB-Westbahnstrecke. Bei den beiden Bearbeitungszentren im Hallenzubau handelt es sich um Präzisionsanlagen bei denen Werkstücke im geschlossenen Kabinen bearbeitet werden. Aufgrund dieser technischen Ausrüstung ist gegenüber der bestehenden Betriebsanlage mit keinen relevanten Änderungen des Emissionsverhaltens zu rechnen.

Der neue Lagerplatz befindet sich unmittelbar neben der Trasse der B1 – Bundesstraße. Da projektsgemäß die Güter oder Anlagenteile nur langfristig umgeschlagen werden, sind Emissionen bzw. Immissionen bei den nächstgelegenen Wohnobjekten zu erwarten, die gegenüber der Vorbelastung durch den Fahrzeugverkehr in untergeordneter Bedeutung sind."

Im Gutachten wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, bei projektgemäßer Umsetzung ist mit keiner relevanten Änderung der schalltechnischen Immissionen im Bereich der Wohnliegenschaften auf den Parzellennummern X sowie X zu rechnen.

Weitere Gutachten wurden im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht eingeholt.

 

Unter Bezugnahme auf die oben zitierte Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang des Ermittlungsverfahrens im gewerbebehördlichen Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren zu verweisen, wonach die Feststellung des relevanten Sachverhaltes, nämlich ob Gefährdungen vermieden und Belästigungen usw. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und erforderlichenfalls auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ist.

 

Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben.

Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Es gehört zu den Aufgaben des gewerbetechnischen Sachverständigen, sich in einer die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichenden Weise nicht nur über das Ausmaß, sondern auch über die Art der zu erwartenden Immissionen zu äußern und darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Eigenart einem Geräusch unabhängig von seiner Lautstärke anhaftet.

Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs.2 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen (VwGH 25.09.1990, 90/04/0035; 24.11.1992, 92/04/0119 ua.).

 

Aufgrund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden.

Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn, zu bestehen. Hiebei hat der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf dem Befund stützende Urteil, erforderlich sind.

 

Vorweg ist festzustellen, dass eine ausreichende Begutachtung und somit Beurteilung sämtlicher von der gegenständlichen Anlagenerweiterung ausgehenden Emissionen bzw. sämtlicher durch den Betrieb der gegenständlichen Anlagenänderung berührter Schutzinteressen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 bis 5 GewO 1994 im erstinstanzlichen Verfahren nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt wurde.

Insbesondere ist auf die nicht vollständig durchgeführte Beurteilung der von den berufungsführenden Nachbarn in Verbindung mit dem Lagerplatz vorgebrachten Lärmimmissionen hinzuweisen. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass von Seiten der Konsenswerberin die nach § 353 GewO 1994 erforderlichen lärmtechnischen Unterlagen keinesfalls in ausreichendem Maße vorgelegt wurden und solche von der Konsenswerberin auch durch die belangte Behörde nicht eingefordert wurden. Die Konsenswerberin hat zwar hinsichtlich der neu aufgestellten Maschinen Datenblätter vorgelegt, aus denen der beim Betrieb dieser Maschinen zu erwartende Lärmpegel in 1 m Entfernung hervorgeht, hinsichtlich des Lagerplatzes wurden allerdings weder ausreichende Projektsangaben hinsichtlich des geplanten Betriebes noch ausreichende lärmtechnische Unterlagen beigebracht. Was den Lagerplatz betrifft geht aus der Betriebsbeschreibung lediglich hervor, dass dort Materialien und Geräte abgestellt werden sollen, die im Betrieb verwendet werden, wie z.B. Transportgestelle aus Metall, Holz- und Kunststoffe, Halb- und Fertigprodukte aus Metall und Nichteisenmetall, Paletten uns Transportanhänger. Welche und wie viele Fahrbewegungen und vor allem welche zu erwartenden Lärmemissionen damit verbunden sind, wurde nicht angegeben. Es wird Aufgabe der Konsenswerberin sein, konkrete Angaben zur Umschlagfrequenz der gelagerten Materialien und Geräte einschließlich damit verbundener Lärmquellen der Art und Intensität nach sowie - ausgehend vom Antragsinhalt des Abstellens von Anhängern - zu beabsichtigten Fahrbewegungen zu machen. Sollten durch die beantragte Änderung auch neue oder größere Emissionen bei der bestehenden genehmigten Anlage ausgelöst werden, so sind auch diese von der Konsenswerberin anzugeben. Zu denken ist dabei etwa an eine Kapazitätserhöhung und damit verbundenen vermehrten Fahrbewegungen durch den Zubau bei der Produktionswerkstätte.

 

Ausgehend von diesen Projektsangaben wird es Aufgabe des lärmtechnischen Sachverständigendienstes sein, zu beurteilen, ob sich die bestehende Ist-Situation durch die beantragte Anlagenänderung verändert und gegebenenfalls in welcher Art und in welchen Ausmaß. Insbesondere wird dabei auf die Lärmcharakteristik und eventuelle Lärmspitzen einzugehen sein.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde hinsichtlich der schalltechnischen Belange des Lagerplatzes vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen zwar ausgeführt, dass hinsichtlich der Ist-Situation eine Messung im November 2006 erfolgt ist und die Ist-Situation nahe am Standort nach wie vor im Wesentlichen durch den Verkehr auf der Bundesstraße B1 und der ÖBB-Westbahnstrecke geprägt wird, ob sich jedoch zum Jahr 2006 eine Änderung hinsichtlich des Verkehrs ergeben hat, wurde nicht angegeben. Das gewerbetechnische Gutachten enthält auch keine Ausführungen hinsichtlich Intensität und Art der bei den Nachbarn durch den Betrieb des beantragten Vorhabens zu erwartenden Immissionen.

Die Aussage im Gutachten, bei projektgemäßer Umsetzung ist mit keiner relevanten Änderung der schalltechnischen Immissionen in Bereich der Wohnliegenschaften auf Parzelle Nummer X sowie X zu rechnen, beruht ausgehend von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf keinen ausreichend festgestellten Grundlagen.

 

Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob durch den Betrieb der gegenständlichen Anlagenerweiterung Gesundheitsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen zu besorgen sind oder ob gegebenenfalls bestehende Gefährdungen oder Belästigungen durch Vorschreibung geeigneter Auflagen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können, ist aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht möglich.

 

Nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates erscheint zur Vervollständigung der notwendigen Ermittlungsergebnisse als Entscheidungsgrundlage für die Erlassung eines Genehmigungsbescheides im Hinblick auf die gemäß § 74 Abs.2 Z2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen die Durchführung einer mündlichen Augenscheinsverhandlung (bzw. die Ergänzung der bereits durchgeführten Verhandlung) mit Sachverständigenbeweis betreffend die Stichhaltigkeit der geltend gemachten Lärmbelästigungen im Sinne des § 66 Abs.2 AVG - auch im Hinblick darauf, dass die Berufungswerber im Rahmen der Verhandlung das ihnen zustehende Fragerecht an den bzw. die Sachverständigen ausüben können - für unvermeidlich. Für den Fall, dass eine Änderung der bestehenden Lärmsituation durch das beantragte Vorhaben zu erwarten ist, wird von der Erstbehörde auch ein medizinisches Gutachten einzuholen sein.

 

Aus den oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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