Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101366/4/Fra/Rd

Linz, 01.02.1994

VwSen - 101366/4/Fra/Rd Linz, am 1. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dr. R J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.4.1993, VerkR96/1053/1992/Do/Hofe, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 S, ds 20% der verhängten Strafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 7.4.1993, VerkR96/1053/1992/Do/Hofe, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 18. Februar 1992 von 12.55 Uhr bis 13.41 Uhr in L, vor dem Haus Nr. , den PKW im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt hat.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber bringt vor, daß er am 18. Februar 1992 in seiner Mittagspause zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr dringend seinen Augenarzt aufsuchen mußte, da ihm bei der Behandlung eines Patienten ein Fremdkörper in sein Auge gelangt war. Das Schild "Arzt im Dienst" habe er sicher angebracht, aber in der Eile möglicherweise am Beifahrersitz liegen gelassen. Mit einem Fremdkörper im Auge und somit sehbehindert, sei es ihm weder zumutbar und es wäre auch unverantwortlich, Patienten zu behandeln.

Die glaubwürdigen und durchaus stichhältigen Argumente des Berufungswerbers vermögen jedoch keinen Schuldausschließungsgrund in bezug auf den hier zu beurteilenden Tatbestand erfüllen, denn jeder Kraftfahrer muß damit rechnen, in bestimmten Gebieten, wozu der innere Stadtbereich zählt, keinen Parkplatz zu finden. Stellt er sich nicht darauf ein, und hat er deshalb eine Notstandssituation selbst verschuldet, so kann von einem die Schuld ausschließenden Notstand nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 11.9.1979, 1374/79 uva). Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Im gegenständlichen Fall hätte der Berufungswerber einen Tiefgaragenplatz am Hauptplatz oder das sich ebenfalls in der Nähe des Übertretungsortes befindliche Parkhaus aufsuchen können. Daß dies versucht worden wäre, wird vom Berufungswerber nicht behauptet. Die Feststellung des Berufungswerbers, daß er mit einem Fremdkörper im Auge kein Fahrzeug lenken könne, ist eindeutig. In diesem Zusammenhang hat sich jedoch die Frage zu stellen, wie er das Fahrzeug bis zum Abstellort lenken konnte. Was die Tafel "Arzt im Dienst" anlangt, so ist hiezu festzustellen, daß die Ausnahmen gemäß § 24 Abs.5 StVO 1960 nur bei Fahrten zur Leistung ärztlicher Hilfe greifen. Der Berufungswerber hat jedoch selbst medizinische Hilfe in Anspruch genommen, weshalb die genannte Ausnahmebestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist.

Der Berufung mußte daher hinsichtlich der Schuld der Erfolg versagt werden.

I.3.2. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Die Erstbehörde ist von einem fahrlässigen Verschulden ausgegangen. Als erschwerend hat sie keinen Umstand, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Der O.ö. Verwaltungssenat fügt hinzu: Im Hinblick auf den Umstand, daß der Unrechtsgehalt der Übertretung als nicht geringfügig zu bewerten ist, zumal aufgrund der notorischen Parkraumnot in der Innenstadt von Linz die Interessen derjenigen Verkehrsteilnehmer, deren Schutz die Strafdrohung dient, durch die teilweise Unmöglichkeit der Beanspruchung des gegenständlichen Parkraumes beeinträchtigt wurden und im Hinblick auf den weiteren Umstand, daß mangels Angaben des Berufungswerbers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Strafbemessung mittlere Einkommensverhältnisse zugrundegelegt werden, kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden, wenn mit der verhängten Strafe 3% des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft wurde.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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