Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560201/6/Re/Th

Linz, 27.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau X vom 8. August 2012, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juli 2012, GZ 301-12-2/1ASJF, betreffend die Bewilligung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 28 Abs.1 Oö. BMSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 25. Juli 2012, GZ 301-12-2/1ASJF, aufgrund des Antrages vom 23. Mai 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs betreffend Frau X und ihre beiden minderjährigen Kinder X, geb. X sowie X, geb. X, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen befristet bis 31. Juli 2012 zuerkannt. Dies im Grunde des § 7 Abs.2 Z4 Oö. BMSG unter der Voraussetzung, dass sie sich im Rahmen des Einsatzes der Arbeitskraft nach § 11 Oö. BMSG zur intensiven, täglichen Arbeitssuche, zum Hervorstreichen der Arbeitswilligkeit bei Bewerbungsgesprächen und zur Annahme aller angebotenen Tätigkeiten verpflichtet um sich aus der sozialen Notlage zu befreien.

 

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt wurde festgestellt, sie lebe im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern X und X. Für beide Kinder erhalte sie monatlich Unterhalt, jeweils in der Höhe von 267 Euro. Dieser monatliche Unterhalt übersteige den Mindeststandard der Kinder, weshalb diese in der Mindestsicherung als versorgt gelten und unberücksichtigt blieben. Ab 2. Juli 2012 beziehe sie nun aus einem Arbeitsverhältnis.

Im Rahmen eines Vorsprachetermines am 23. Juli 2012 gab sie bekannt, dass ab August durch die Höhe des Lohnes keine soziale Notlage mehr vorliege und auch sie auch keine weiteren Vorsprachetermine benötige. Da keine Einschränkungen bei der Erwerbssuche festzustellen waren, war unter Einhaltung der Auflagen davon auszugehen, dass nach spätestens 3 Monaten ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme und war die Leistung bis 31. Juli 2012 zu befristen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung der Frau X vom 08.08.2012 und bringt sie darin vor, dass sie aufgrund einer Veränderung ihrer beruflichen Situation Berufung einlege und um Abklärung der staatlichen Ansprüche ersuche. Ihr Dienstverhältnis sei in der Zwischenzeit gelöst worden und ersuche sie um Abänderung bzw. Aufhebung des Bescheides.

 

3. Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde diese Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus §§ 49 und 27 Oö. BMSG und ist der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstbehörde. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben konnte und im übrigen auch nicht beantragt wurde.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich nachstehender als erwiesen feststehender Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lebt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern in X. Bereits vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wurde festgestellt, dass die beiden minderjährigen Kinder als versorgt im Sinne der Mindestsicherung gelten und blieb dies unbestritten.

Die Berufungswerberin hat am 23. Mai 2012 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gestellt. Eine Terminvereinbarung zur persönlichen Vorsprache bei der erstinstanzlichen Behörde für den 23. Mai 2012 wurde von der Berufungswerberin telefonisch verschoben, zunächst auf den 2. Juli 2012 und in der Folge neuerlich, und zwar  auf den 11. Juli 2012, zuletzt mit der Begründung, sie beginne am Montag zu arbeiten. Am 19. Juli 2012 spricht die Berufungswerberin bei der Mindestsicherungsbehörde vor und teilt mit, dass sie eine Arbeit mit 25 Stunden begonnen habe und mit diesem Einkommen keinen Anspruch mehr auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung habe. Aus diesem Grund wolle sie nicht bekannt geben, was sie verdiene. Nach Rechtsbelehrung gibt sie an, auf einen möglichen Anspruch im Juli nicht verzichten zu wollen. Im Rahmen eines weiteren Vorsprachetermins am 23. Juli 2012 wurde der Dienstvertrag mit der Firma "X GmbH" vorgelegt. Die Berufungswerberin gibt dabei an, dass sie keine weiteren Termine mehr benötige und sie froh sei, dass Ära Sozialhilfe nun beendet sei. Sei wurde darüber informiert, dass aus diesen Gründen ein befristeter Bescheid für die Monate Mai bis Juli erstellt und zugestellt werde. Sie zeigte sich mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Daraufhin erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 25. Juli 2012 mit einer ausgesprochenen Leistung bis 31. Juli 2012.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

  1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und
  2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor

  1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
  2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs.1 insbesondere:

  1. der Einsatz der eigenen Mitteln nach Maßgabe der §§ 8 – 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 11 Abs.1 Oö BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

Gemäß § 11 Abs.4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 11 Abs.5 Oö. BMSG können Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Absatz 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

Gemäß § 11 Abs.7 Oö. BMSG darf die Deckung des Wohnbedarfs der Arbeitsunwilligen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder –gefährten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner durch Einschränkungen nach den Abs.4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung einen vorherigen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

 

Da es sich somit bei der Gewährung einer Mindestsicherung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, darf die Gewährung derselben grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Die Mindestsicherung kann daher von der Behörde nur in dem Umfang zugesprochen werden, in welchem diese beantragt wurde. Der Umfang der Entscheidungsbefugnis liegt somit nicht im Ermessen der Behörde. Wird daher ein Antrag vom Konsenswerber auf einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt, kann die Gewährung der Mindestsicherung nicht über diesen eingeschränkten Zeitraum hinaus zugesprochen werden.

 

Im gegenständlichen Verfahren hat die Berufungswerberin zwar mit Antrag vom 23. Mai 2012 einen unbefristeten Antrag auf Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz gestellt. Im Rahmen ihrer Vorsprachen hat sie jedoch mehrfach auch nach Rechtsbelehrung durch die Sachbearbeiterin ausdrücklich der Behörde gegenüber zunächst bekannt gegeben, dass sie bereits ab Juli auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung verzichten will. Bei einem Vorsprachetermin am 23. Juli 2012 hat sie wiederholt, dass keine weiteren Termine bei der Mindestsicherungsbehörde benötigt werden, sie froh sei, dass die Ära Sozialhilfe beendet sei; sie hat auf eigenes Einkommen hingewiesen, Angaben über die Höhe desselben jedoch verweigert. Ausdrücklich hat sie sich mit der Vorgangsweise, dass ihr ein befristeter Bescheid für die Monate Mai bis Juli 2012 zugestellt werde, einverstanden erklärt, somit zweifelsfrei den Antrag ihrerseits eingeschränkt.

 

Die erstinstanzliche Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin selbst ihren Antrag mit Ende Juli 2012 befristet hat und darüber hinaus eben keine Mindestsicherung mehr beantragt. Es war der Behörde daher verwehrt, über Juli hinaus über die Zuerkennung einer Mindestsicherung abzusprechen und war der bekämpfte Bescheid daher zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

 

Abschließend ist unabhängig vom gegenständlichen Verfahrensausgang darauf hinzuweisen, dass die Bw durch ihr Verhalten bzw. ihre Äußerungen gegenüber der Mindestsicherungsbehörde I. Instanz einen Anspruch auf weitere Zuerkennung im Falle eines vorliegenden Antrages im Grunde des § 11 Abs.5 Oö BMSG unwahrscheinlich gemacht hat, anders ausgedrückt, sie für einen allfälligen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung ihre Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft unter Beweis stellen wird müssen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum