Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130799 /12/Ki/Spe

Linz, 09.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Mag. RS, vertreten durch Rechtsanwälte vom 30. Oktober 2012 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, (Finanzrechts- und Steueramt), Neues Rathaus, Hauptstraße 1 – 5, 4041 Linz, vom 15.10.2012, GZ: 933/10-912060, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Jänner 2013, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 66 Abs.1  VStG

Entscheidungsgründe:

1.1.         Der  Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Finanzrechts- und Steueramt) hat mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 2012, GZ: 933/10-912060, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem pol. Kennzeichen XX, welches am 15.1.2011 von 09:31 bis 09:57 Uhr in Linz, xstraße vor Haus Nr. x, ohne gültigen Parkschein abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 30.3.2011, nachweislich zugestellt am 31.3.2011, unrichtig Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am 15.1.2011 von 09:31 bis 09:57 Uhr gelenkt und am Tatort in Linz, xstraße vor Haus Nr. x, abgestellt hat. Er habe dadurch §§ 2 Abs.2 iVm 6 Abs.1 lit.b Parkgebührengesetz iVm §§ 3 Abs.2 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1998 verletzt.

 

Gemäß §§ 16 und 19 VStG wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

 

1.2.         Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 30. Oktober 2012 Berufung erhoben und beantragt, es wolle der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das gegen ihn anhängig gemachte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht werden.

 

Der objektive Tatbestand wird nicht bestritten. Dem Inhalt nach wird jedoch mit mangelndem Verschulden argumentiert.

 

2.1.         Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, (Finanzrechts- und Steueramt) hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 5. November 2012 vorgelegt.

 

2.2.         Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3.         Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4.         Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Jänner 2013. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil, als Zeugin wurde Frau SS. von der Group 4, Secure Solution AG einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrund liegt:

 

Lt. einer im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Zeugenaussage von Frau SS, kam diese am 15.1.2011 um 09:57 Uhr am Fahrzeug mit dem pol. Kennzeichen XX, vorbei, welches vor dem Haus in Linz, xstraße Nr. x, im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war. Im Fahrzeug sei ein Parkschein im Wert von 1,50 Euro, gültig bis 15.1.2011, 09:30 Uhr, sichtbar hinterlegt gewesen. Da somit zum Zeitpunkt der Kontrolle der Parkschein vor 27 Minuten abgelaufen war, habe die Zeugin eine Organstrafverfügung nach Delikt 2 ausgestellt "Die bezahlte Parkzeit wurde überschritten". Während der Ausstellung dieser Organstrafverfügung sei der Lenker dis Kraftfahrzeuges zu ihr gekommen und habe in sehr unhöflichem Ton gesagt, er werde diese keinesfalls bezahlen und dagegen Einspruch erheben. Sie habe ihm sodann die Organstrafverfügung aushändigen wollen, doch jener meinte nur, sie solle sie, so wie es sich gehört, an seinem Fahrzeug anbringen. Dies habe sie auch getan. Im Weggehen habe er ihr noch verärgert zugerufen, dass dies ihren Ruf enorm erhöhen würde. Auf sie habe der Lenker keinesfalls den Eindruck gemacht, jener vom Zulassungsbesitzer angegebene Mann aus Rumänien zu sein. Mehr könne sie dazu nicht angeben.

 

Voran gegangen ist eine Strafverfügung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, (Finanzrechts- und Steueramt) vom 15. März 2011 (GZ: 933/10-912060), mit welcher dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen wurde, er habe am 15.1.2011 von 09:31 bis 09:57 Uhr, in Linz, xstraße vor Haus Nr. x, das mehrspurige Kraftfahrzeug Audi mit dem pol. Kennzeichen XX in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

 

Mit Schreiben vom 30. März 2011, GZ: 933/10-91260, wurde der Berufungswerber zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Rechtsmittelwerber insofern nach, als er eine namentlich benannte Person, welche in Rumänien wohnhaft sei, bekanntgegeben hat. Dies mit Schreiben vom 14. April 2011.

 

Eine Anfrage bei dieser bekanntgegebenen Person durch die Erstbehörde ergab jedoch, dass diese nicht der Lenker des Fahrzeuges gewesen ist. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, (Finanzrechts- und Steueramt) erließ daraufhin gegen den Berufungswerber am 22.7.2011 unter GZ: 933/10-91260 eine Strafverfügung mit dem Vorwurf, er habe  das Oö. Parkgebührengesetz verletzt, indem er eine unrichtige Auskunft erteilt hätte.

 

Im weiteren Verfahren hat die Erstbehörde die Zeugin S am 11. August 2011 zeugenschaftlich vernommen, welche bei dieser Einvernahme  die bereits oben zitierte Aussage tätigte.

 

Der Rechtsmittelwerber rechtfertigte sich im Wesentlichen damit, dass ihm die von ihm genannte Person von Frau A.B. bekanntgegeben worden sei, dieser habe er am Nachmittag des 14. Jänner 2011 das Auto geborgt. Im Vertrauen darauf, dass die von A.B. getätigten Angaben stimmen würden, habe er die Lenkerauskunft ausgefüllt und diese an den Magistrat zurückgesendet. Er habe Frau A.B. mit der von der ihm benannten Person abgegebenen Erklärung konfrontiert und habe diese nach gründlicher Überlegung gemeint, dass sie sich da wohl geirrt haben müsse. Am gegenständlichen Tag habe sie selbst das Kraftfahrzeug gefahren.

 

Diese Angaben bestätigte Frau B. im Wesentlichen bei einer vor der Erstbehörde durchgeführten zeugenschaftlichen Befragung am 16. Dezember 2011.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte die Zeugin S. im Wesentlichen die bereits im erstbehördlichen Verfahren getätigten Angaben, erklärte jedoch auf ausdrückliches Befragen, dass es sich bei jener Person, welche sie im Zuge ihrer Amtshandlung beim Fahrzeug angetroffen hat, nicht um den – in der mündlichen Berufungsverhandlung anwesenden – Rechtsmittelwerber handelte.

 

Der Berufungswerber selbst stellte den objektiven Sachverhalt nicht in Frage, er vertrat jedoch die Auffassung, dass im vorliegenden Falle kein Verschulden vorliegen könne. Er habe das Fahrzeug an Frau B. überlassen und auf ihre Angaben vertraut.

 

2.5.         In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der vom Berufungswerber dargelegte Sachverhalt nicht zu widerlegen ist. Andererseits hat die Zeugin in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass es sich bei jener Person, mit welcher sie damals konfrontiert war, nicht um den Berufungswerber handelte.

 

2.6.         Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kommt daher konkret zum Ergebnis, dass im vorliegenden Falle dem Berufungswerber ein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht angelastet werden kann.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz können die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Oö. Parkgebührengesetz zuständig ist, Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, so haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunftspflicht ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwider handelt.

 

Unbestritten steht fest, dass im vorliegenden Falle der objektive Sachverhalt verwirklicht wurde, dieser Umstand für sich reicht jedoch für eine Bestrafung nicht aus.

 

3.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im gegenständlichen Falle ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug tatsächlich an Frau B. überlassen hat und er aufgrund der Anfrage durch die Behörde von dieser Informationen über den tatsächlichen Lenker eingeholt hat. Unwiderlegbar irrtümlicher Weise hat ihm Frau B. den rumänischen Lenker genannt und wurde diese Person in weiterer Folge vom Rechtsmittelwerber der Behörde bekannt gegeben. Erst in weiterer Folge stellte sich dann heraus, dass Frau B. dem Rechtsmittelwerber offensichtlich eine falsche Person genannt hat. Wenn auch grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Zulassungsbesitzer im Falle einer Überlassung des Kraftfahrzeuges jene Person, welcher er dieses überlassen hat, bekanntzugeben hat, hat der Rechtsmittelwerber im konkreten Fall offensichtlich auf die Angaben von Frau B. vertraut und es kann ihm daher in diesem Falle auch kein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden.

 

Es wird diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, GZ: 92/02/0304 vom 19. März 2001 verwiesen. In dieser causa hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn der Beschuldigte behauptet, von einer der als Lenker in Betracht kommenden Person unrichtig informiert worden zu sein, es ihm nicht ohne Weiteres als Verschulden angerechnet werden kann, wenn er diese unrichtige Information in den Inhalt seiner Auskunft an die Behörde hat einfließen lassen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Rechtssprechung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass mangels Verschulden die vorgeworfene Verwaltungsübertretung dem Berufungswerber nicht vorwerfbar ist.

 

3.3. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nachdem dem Rechtsmittelwerber mangelndes Verschulden an der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft machen konnte, war, da die subjektive Tatseite nicht als verwirklicht anzusehen ist, der Berufung Folge zu geben. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

 

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