Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101369/6/Sch/Rd

Linz, 06.09.1993

VwSen - 101369/6/Sch/Rd Linz, am 6. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des P M vom 1. Juni 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Mai 1993, VerkR-96/14585/1991-B, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. Mai 1993, VerkR-96/14585/1991-B, über Herrn P M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 28. September 1991 um 9.05 Uhr auf der Linzer Autobahn A 25 bei Autobahnkilometer 5,900 im Gemeindegebiet von P in Richtung West den PKW mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h gelenkt habe, wodurch er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 45 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Radar gemessen worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hält im vorliegenden Fall die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers deshalb für entbehrlich, da aus dem Akteninhalt nicht die geringsten Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen sind, daß die gegenständliche Radarmessung nicht den Verwendungsbestimmungen des Radargerätes entsprechend durchgeführt worden wäre. Die Erstbehörde hat überdies sowohl den Eichschein samt dem entsprechenden Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über die Änderung der Nacheichfrist des verwendeten Radargerätes vom 28. Februar 1989 sowie das Kalibrierfoto im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens eingeholt.

An der vorliegenden Berufung fällt auf, daß sich der Berufungswerber im wesentlichen darauf beschränkt, allgemein aufzuzeigen, welche Verpflichtungen eine Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren träfen. Die Berufung enthält zwar auch eine Aufzählung von Einwendungen gegen das in Rede stehende Radargerät, ohne diese auch nur ansatzweise zu begründen. Es werden lediglich Behauptungen aufgestellt, ohne daß diese seitens des Berufungswerbers untermauert werden bzw. werden können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, trifft einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht (VwGH 29.1.1968, 1569/66).

Die Behörde ist nicht verpflichtet, aufgrund bloßer Behauptungen, die in keiner Hinsicht konkretisiert sind, aufwendige Ermittlungen durchzuführen (VwGH 14.5.1982, 81/02/0032).

Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (VwGH 17.9.1968, 398/64).

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, seine Behauptung, die Bauartgeschwindigkeit des zur Tatzeit von ihm gelenkten Fahrzeuges läge nicht bei 198 km/h, durch die Vorlage einer Kopie des Typenscheins dieses Fahrzeuges zu untermauern. Dieser Einladung ist der Berufungswerber jedoch nicht nachgekommen, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich berechtigt war, die vom Meldungsleger eingeholte Auskunft eines BMW-Händlers über die Bauartgeschwindigkeit des entsprechenden Fahrzeugtypes der Entscheidung zugrundezulegen. Abgesehen davon, lag die gemessene Fahrgeschwindigkeit bei 175 km/h, sodaß der Frage der Bauartgeschwindigkeit aus diesem Blickwinkel keine besonders entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag nicht zu erkennen, inwieweit der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hinreichend konkret sein soll. Die Erstbehörde hat sich keinesfalls mit der Wiedergabe des Gesetzestextes begnügt; wie der Berufungswerber zu dieser Ansicht kommt, kann nicht nachvollzogen werden.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Übertretungen stellen also eine - zumindest abstrakte - Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Diese trifft insbesonders dann zu, wenn eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, wie im vorliegenden Fall, gegeben ist. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn um 45 km/h kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Erstbehörde den Strafrahmen gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 zu 20% ausschöpft.

Dem Berufungswerber ist in seinen - theoretischen Ausführungen naturgemäß zuzustimmen, daß eine Behörde bei der Strafzumessung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 Abs.2 VStG auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe Bedacht zu nehmen hat. Gerade das hat die Erstbehörde im vorliegenden Fall getan, zumal sie vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen ist und Erschwerungsgründe nicht als gegeben angenommen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers gehen daher am konkreten Fall vollkommen vorbei.

Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde vom Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Diese lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage ist.

Dem Eventualantrag 3. der Berufungsschrift konnte daher nicht entsprochen werden.

Im Hinblick auf den Eventualantrag 2. ist zu bemerken, daß die Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist (vgl. § 24 VStG).

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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