Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101370/2/Weg/Ri

Linz, 14.09.1993

VwSen - 101370/2/Weg/Ri Linz, am 14. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des N S vom 25. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Februar 1993, VerkR96/21156/1991, zu Recht:

I.: Der Berufung wird s t a t t g e g e b e n . Die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen werden wie folgt neu festgesetzt:

1.) für die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960: 500 S, im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe; 2.) für die Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.1 KFG 1967 100 S, im Nichteinbringungsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 60 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren fällt nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO 1960 und 2.) § 42 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 2.000 S und 2.) 200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 72 Stunden und 2.) 12 Stunden verhängt, weil dieser am 2. November 1991 um 7.10 Uhr den PKW auf der S Bezirksstraße aus Richtung A kommend in Richtung V gelenkt hat und auf Höhe der Abzweigung des Güterweges Illingbuch bei Straßenkilometer 6.180 in der Gemeinde A auf Grund der eisglatten Fahrbahn ins Schleudern geriet und dabei nach links von der Fahrbahn abkam und dabei die Leitschiene beschädigte. Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit der Beschädigung der Leitschiene in ursächlichem Zusammenhang stand, hat er 1.) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er der geschädigten Straßenmeisterei den Schaden nicht unter Nachweis seines Namens und seiner Anschrift gemeldet hat. 2.) Hat er es innerhalb einer Woche nach Änderung des Standortes seines PKW's auf A verabsäumt, diese Änderung der Zulassungsstelle mitzuteilen.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 220 S in Vorschreibung gebracht.

Die Bestimmung der Strafhöhe begründet die Erstbehörde mit dem Hinweis, daß § 19 VStG berücksichtigt worden sei und weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände vorlägen.

2. Der Berufungswerber wendet in seiner nur gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung ein, er sei Alleinverdiener und habe für vier Kinder zu sorgen. Eine seiner Töchter besuche eine Behindertenschule, wofür monatlich Kosten von 3.000 S anfielen. Seine Miete betrage monatlich 5.000 S. Außerdem habe er sehr hohe monatliche Regien aufgrund seiner vier Kinder. Aus diesen Gründen wolle die Strafe herabgesetzt und ihm eine Ratenzahlung gewährt werden.

3. Nachstehender Sachverhalt steht zur Beurteilung an: Mildernd wird die nach der Aktenlage völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Den Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seiner Einkommens- und Familienverhältnisse wird Glaubwürdigkeit beigemessen. Erschwerende Umstände traten nicht zutage.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt für das Faktum 1 gemäß § 99 Abs.2 StVO 1960 500 S bis 30.000 S, für das Faktum 2 gemäß § 134 KFG im Zusammenhang mit § 13 VStG 100 S bis 30.000 S.

Die Erstbehörde hat bei ihrer schablonenhaften Begründung der Strafhöhe aktenwidrig angenommen, daß keine Milderungsgründe vorlägen.

Der zumindest auf Grund der Aktenlage anzunehmende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wirkt im gegenständlichen Fall in Anbetracht auch des Lebensalters des Beschuldigten (40 Jahre) besonders schwerwiegend, sodaß im Zusammenhalt mit den dargelegten finanziellen Problemen die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen als ausreichend angsehen wird.

Ein eventuelles Ansuchen um Ratenzahlung hat der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einzubringen.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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