Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130800/2/MZ/WU

Linz, 03.01.2013

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung der X, geb. X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Oktober 2012, GZ 933/10-927425, betreffend eine Vollstreckungsverfügung zur Strafverfügung vom 14. Juni 2012, GZ 933/10-927425, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sowie § 10 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Oktober 2012, GZ 933/10-927425, wurde gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (im Folgenden: VVG) zur Strafverfügung vom 14. Juni 2012, GZ 933/10-927425, eine Vollstreckungsverfügung für einen Gesamtbetrag in der Höhe von 43,- EUR erlassen und eine Zahlungsfrist bis 7. November 2012 festgesetzt.

 

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, die Bw sei ihrer (aus der Strafverfügung resultierenden) Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Zur Einbringung des offenen Betrages mit den Kosten des Vollstreckungsverfahrens werde die Zwangsvollstreckung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung öffentlicher Abgaben verfügt. Die Bw werde aufgefordert, den offenen Betrag fristgerecht mit einem Zahlschein einzuzahlen.

 

2. Gegen den genannten Bescheid, erhob die Bw mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 das Rechtsmittel der Berufung.

 

Im Rechtsmittel führt die Bw aus, bereits zweimal bekannt gegeben zu haben, dass das Auto zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht von ihr gelenkt wurde, und macht einen Fahrer namhaft.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 6. November 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem, nicht bestrittenen Sachverhalt aus:

 

Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Juni 2012, GZ 933/10-927425, wurde die Bw schuldig erkannt, als verantwortliche Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen X nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 17. April 2012 bis zum 4. Mai 2012 unrichtige Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen X zuletzt vor dem Tatzeitpunkt am 28. Februar 2012 von 10:33 bis 10:48 Uhr gelenkt und am Tatort in Linz, X, abgestellt hat. Es wurde daher wegen Übertretung der §§ 2 Abs 2 und 6 Abs 1 lit b Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 43,- EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden, verhängt.

 

Die eigenhändige Zustellung der Strafverfügung erfolgte laut im Akt befindlichen Rückschein durch Hinterlegung am 18. Juni 2012. Ein Einspruch bzw ein als solcher zu wertendes Rechtsmittel findet sich im Akt nicht; die belangte Behörde weist im Vorlageschreiben auch darauf hin, dass ein Rechtsmittel nicht erhoben wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Juni 2012, GZ 933/10-927425, in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. Oktober 2012, GZ 933/10-927425, wurde gegen die Bw gemäß §§ 3 und 10 VVG zur Strafverfügung vom 14. Juni 2012, GZ 933/10-927425, eine Vollstreckungsverfügung für einen Gesamtbetrag in der Höhe von 43,- EUR erlassen und eine Zahlungsfrist bis 7. November 2012 festgesetzt.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zufolge kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erhoben werden. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, ist gemäß Abs 2 leg cit das ordentliche Verfahren einzuleiten und die gesamte Strafverfügung tritt in der Regel außer Kraft. § 49 Abs 3 VStG normiert, dass die Strafverfügung zu vollstrecken ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

 

Wie in Punkt 3.3. dargelegt, ist die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Juni 2012, GZ 933/10-927425, durch Hinterlegung am 18. Juni 2012 zugestellt worden. Die Bw hat darauf keinen Einspruch im Sinne des § 49 VStG erhoben und auch kein als Einspruch zu wertendes Verhalten gesetzt. Es kommt daher die Rechtsfolge des § 49 Abs 3 leg cit zum Tragen.

 

4.2. Gemäß § 3 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibender Gläubiger ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

 

Gemäß § 10 Abs 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassenen Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1) die Vollstreckung unzulässig ist oder

2) die Vollstreckungsverfügung mit dem zum vollsteckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3) die angeordneten oder angewendeten Zwangmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

4.3. Wie dargelegt ist die gegenständliche Strafverfügung aufgrund der Nichterhebung eines Rechtsmittels formell und materiell rechtskräftig. Die Bw bekämpft in ihrer Berufung die Rechtmäßigkeit ihrer Bestrafung, macht jedoch in keiner Weise geltend, weshalb die Vollstreckung der bereits rechtskräftig verhängten Strafe unzulässig sein sollte. Die Vollstreckungsverfügung stimmt auch mit dem zu vollstreckendem Bescheid überein und es wurden keine unzulässigen Zwangmittel angeordnet. Die Vollstreckung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten ist daher zulässig, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

Beschlagwortung:

Vollstreckungsverfügung; § 10 Abs. 2 VVG

 

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