Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150922/5/Lg/Ba

Linz, 22.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Jänner 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des G W, R, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Dezember 2011, Zl. 0035034/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X (A) am 13.5.2010 um 22.04 Uhr die X, Maut­abschnitt M B – L S N W, km X (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, der Bw sei am 13.5.2010 um 22.04 Uhr nicht in Linz gewesen.

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ein Schreiben des Kontroll­organes J T von der ASFINAG erörtert. In diesem Schreiben teilte das Kontrollorgan mit, dass gegenständlich aufgrund eines Irrtums der ASFINAG die Übertretungszeit mit dem Anzeigedatum verwechselt worden sei. Daraus ergibt sich, dass die vorgeworfene Tatzeit falsch ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Da der angesprochene Mangel nicht korrigierbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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