Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150970/2/Lg/Ba

Linz, 17.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des R M E B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 20. Juli 2012, Zl. BauR96-497-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die (Straf-)berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

Tatort:    Gemeinde A, X bei km X, Fahrtrichtung: X

Tatzeit:   23.04.2010, 13.36 Uhr

Fahrzeug: PKW, X (D)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§20 Abs 1 iVm§ 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 BStMG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Mit Anzeige der Asfinag vom 13.07.2010 wurde Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 29.07.2010, Zahl BauR96-497-2010 vorgeworfen.

 

Mit Schriftsatz vom 03.08.2010, ha. eingelangt am 05.08.2010, haben Sie Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Darin führte Sie wie folgt aus:

 

'Gegen diese Strafverfügung lege ich Widerspruch ein, aus dem Grund, dass an meinem PKW eine gültige Mautvignette angebracht war. Und zwar neben der grünen Umweltplakette rechts (in Fahrtrichtung) an der Frontscheibe innen.

Anbei eine Kopie der gekauften Plaketten beim ADAC. Wir, eine Blaskapelle, waren mit mehreren PKW in K bei L und haben bei der Hochzeit eines Mitarbeiters des Landeshauptmannes in K und I musiziert. Meine Musikkollegen und einige andere Personen können bezeugen, dass ich über eine gültige Mautplakette verfügte, und diese sichtbar am Fahrzeug angebracht war.'

 

Mit Schriftsatz vom 10.08.2010, ha. eingelangt am 12.08.2010, schickten Sie nochmals oa. Einspruch sowie ein Foto.

 

Mit Schriftsatz vom 14.09.2010 der Asfinag, wurde wie folgt Stellung genommen:

 

'In Österreich besteht auf dem hochrangigen Straßennetz eine Mautpflicht. Demnach darf das mautpflichtige Straßennetz nur benutzt werden, sofern man die Maut ordnungsgemäß entrichtet. Gemäß § 3 BStG sind auch die Autobahnrastplätze Teil des hochrangigen Straßennetzes. Mautordnung Teil A I findet Anwendung auf alle Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 t.

 

Im gegenständlichen Fall benutzte der Lenker des Fahrzeuges das mautpflichtige Straßennetz mit einer nicht ordnungsgemäß geklebten Vignette. Die Vignette war nicht von der Trägerfolie gelöst worden, weshalb auch das schwarze, aufgedruckte Kreuz (schwarze X) und der EAN-Strichcode der Trägerfolie ersichtlich ist. Dadurch konnten die Sicherheitsmerkmale nicht auslösen die eine Manipulation der Vignette verhindern sollen. Die Vignette lag auf dem Armaturenbrett. Somit hatte die Vignette keine Gültigkeit.

 

Dies wurde von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert. In der Anlage übermitteln wir Ihnen auch die entsprechenden Beweisbilder zu Information und weiteren Bearbeitung.

 

Wurde die nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut durch automatische Überwachung festgestellt, ohne dass es zu einer Betretung des Kraftfahrzeuglenkers kommt, kann dem/einem der Zulassungsbesitzer gemäß der derzeit gültigen Mautordnung eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut übermittelt werden.

 

Der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut wird entsprochen, wenn diese binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automatisationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

Nachdem keine fristgerechte Zahlung auf unserem Konto eingegangen ist, war die Anzeige einzuleiten.'

 

Mit Schreiben vom 04.10.2010 wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Stellungnahme der Asfinag vom 14.09.2010 übermittelt. Gleichzeitig wurden Sie von der Behörde aufgefordert Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen, da diese ansonst wie folgt geschätzt werden:

 

Einkommen:                           1.500 Euro

Vermögen:                             keines

Unterhaltspflichten:    keine

 

Mit Schriftsatz, ha. eingelangt am 03.11.2010, führte Ihre rechtsfreundliche Vertretung wie folgt aus:

 

'1. Bevollmächtigungsanzeige

2. Fristerstreckungsantrag

In der umseitigen Verwaltungsstrafsache gibt der Beschuldigte bekannt, dass er mit der Wahrung seiner Interessen die Dr. J P Rechtsanwalt GmbH beauftragt und bevollmächtigt hat. Die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei erfolgte am 27.10.2010. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte erst über die Rechtsanwaltskammer die Anschrift der Kanzlei in Erfahrung bringen konnte und vorerst zwar die Bevollmächtigung bereits erfolgt ist, aber noch keine Aussprache infolge der Feiertage vorgenommen werden konnte. Mit Rücksicht auf diese Umstände wird hiermit gestellt der FRISTERSTRECKUNGSANTRAG

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis 20.11.2010 die Frist zu erstrecken. Bis dort hin wird zum Tatvorwurf ein entsprechender Beweisantrag gestellt werden und werden auch die Einkommens- Vermögens- Familienverhältnisse der Behörde fristgerecht bekanntgegeben werden.'

 

Mit Schriftsatz vom 17.11.2010, ha. eingelangt am 18.11.2010, führte Ihre rechtsfreundliche Vertretung wie folgt aus:

 

'STELLUNGNAHME

Der Beschuldigte erstattet zum Ergebnis der Beweisaufnahme nachstehende STELLUNGNAHME

Der Beschuldigte hat für die Erfüllung der Mautverpflichtung eine 10-Tages-Vignette erworben und war diese auch am Fahrzeug angebracht. Diese Vignette war an der Frontscheibe innen neben der grünen Umweltplakette angebracht worden, wie dies bereits in der Eingabe vom 03.08.2010 dargestellt wurde. Die Rechnung über den Erwerb der Vignette wird durch Vorlage der Rechnung vom 13.04.2010, Rechnung-Nr.: 83578 hiermit unter Beweis gestellt.

Der Beschuldigte war nämlich wegen des Auftritts der Original Unstruttaler Blasmusikanten in K bei L und in I als Musikant aufgetreten.

Für die ordnungsgemäß angebrachte Vignette werden nachstehende Zeugen namhaft gemacht, die einvernommen werden mögen:

W W, A, B

W P, K, F OT S

S S, K, F OT S

C B, B, A

D K, H, R

E K, B, R OT R

R L, S, H

J S, S, N

A K, W, L

Die Einvernahme dieser Zeugen im Rechtshilfeweg wird hiermit beantragt.

Es wird auch die Rechnung über die Anschaffung der Vignette hiermit vorgelegt.

 

Der Beschuldigte ist völlig unbescholten und verheiratet. Er bezieht ein monatliches Einkommen von € 773,04. Eine Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut ist dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt zugegangen.

Bislang wurden dem Beschuldigten keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt, insbesondere ein Beweisfoto, aus dem sich ergibt, dass die Trägerfolie nicht von der Vignette entfernt wurde. Der Beschuldigte hat jedenfalls nach bestem Wissen und Gewissen die erworbene Vignette an der Windschutzscheibe angebracht. Er war daher der festen Überzeugung, dass alle notwendigen Vorkehrungen für die Fahrt getroffen wurden und auch die Vignette gültig angebracht sei. Eine Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut ist dem Beschuldigten nie ordnungsgemäß zugegangen. Es trifft daher den Beschuldigten auch an der Nichtentrichtung der Ersatzmaut kein Verschulden. Schon aus diesem Grund müsste das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt werden.

Zu erwähnen ist des Weiteren, dass bei der vorgenommenen Art der Anbringung es unmöglich ist, die Vignette wieder zu entfernen oder bei einem anderen Fahrzeug anzubringen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungs­übertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs. 1 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschuldigten gelungen, weshalb aus diesem Grunde auch die Verfahrenseinstellung beantragt wird. Aus besonderer anwaltlicher Vorsicht wird vorgebracht, dass nach § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz der Strafdrohung dient, des Weiteren der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Mildernd ist im gegenständlichen Fall das Tatsachengeständnis, die bisherige verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit, der Umstand, dass eine Vignette erworben und auch am Fahrzeug angebracht war. Es ist daher das Verschulden des Beschuldigten als äußerst gering zu werden. Erschwerungsgründe sind nicht zu erkennen. Es ist daher aufgrund des Überwiegens der Milderungsgründe selbst bei Annahme eines derartigen Straftatbestandes, ohne diesen damit zu Grunde zu legen, eine Ermahnung zu erteilen.

Aus den dargestellten Gründen werden gestellt nachfolgende

ANTRÄGE

  1. Die Behörde möge das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen;
  2. in eventu möge die Behörde eine Ermahnung erteilen;
  3. allenfalls möge die Behörde unter Berücksichtigung der dargestellten Gründe die Geldstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen.'

 

Mit Schriftsatz, ha. eingelangt am 17.12.2010, führte Ihre rechtsfreundliche Vertretung wie folgt aus:

 

'Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse

 

Der Beschuldigte legt den Einkommensnachweis und zwar die Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung der deutschen Rentenversicherung Mittel­deutschland hiermit vor, wonach der Beschuldigte eine Altersrente von monatlich € 773,04 bezieht. Der Beschuldigte ist für seine Ehegattin C B unterhaltspflichtig. Es besteht kein sonstiges Vermögen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Mindernd ist die Unbescholtenheit, das Tatsachengeständnis, der Erwerb der Vignette, wobei die Nichtablösung der Trägerfolie, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, nicht als Erschwerungsgrund heranzuziehen ist. Mit dieser Eingabe wird hiermit der Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vorgelegt.'

 

 

Mit Schriftsatz vom 19.10.2011, ha. eingelangt am 20.10.2011, führte Ihre rechtsfreundliche Vertretung wie folgt aus:

 

'Wiederholung des Beweisantrages

 

In der umseitigen Verwaltungsstrafsache stellt der Beschuldigte den

 

ANTRAG AUF BEWEISAUFNAHME

 

Aus nachstehenden Gründen:

 

In der Stellungnahme vom 17.11.2010 hat der Beschuldigte Zeugen namhaft gemacht, die zum Beweis dafür geführt wurden, dass die Vignette ordnungsgemäß neben der grünen Umweltplankette angebracht wurde, des Weiteren, dass die Vignette auch tatsächlich erworben wurde.

 

Bislang wurden die geführten Zeugen noch nicht einvernommen, sodass der Beweisantrag durch Einvernahme der namentlich namhaft gemachten Zeugen hiermit wiederholt wird, dies zu obigem Beweisthema:

 

Nachstehende Zeugen mögen daher einvernommen werden:

W W, A, B

W P, K, F OT S

S S, K, F OT S

B B, B, A

D K, H, R

E K, B, E OT R

R L, E, H

J S, E, N

A K, W, L

 

Diese Zeugen wurden in der Stellungnahme vom 17:11.2010 namhaft gemacht. Nach den Informationen des Beschuldigten wurden diese Zeugen noch nicht einvernommen. Es wird daher die Einvernahme dieser Zeugen im Rechtshilfeweg nochmals beantragt. Im Übrigen wiederholt der Beschuldigte die Anträge in der Stellungnahme vom 17.11.2010 hiermit.'

 

 

Die Behörde hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 135/2008) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Gemäß § 4 BStMG sind Kraftfahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer gemeinsam Mautschuldner. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

 

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt gemäß § 10 Abs 1 BStMG der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist gemäß § 11 Abs 1 BStMG vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Wie der Behörde im Zuge einer Anzeige der Asfinag mitgeteilt wurde, befand sich das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug (Personenkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen X [D]) am 23.04.2010 um 13.36 Uhr auf der X (Autobahn-Freiland) im Gemeindegebiet von A, in Fahrtrichtung W. Es handelt sich beim gegenständlichen Personenkraftwagen um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Am Fahrzeug war keine gültige Mautvignette ordnungsgemäß angebracht, da diese nicht von der Trägerfolie abgelöst war. Deshalb wurde die zeitabhängige Maut nicht entrichtet. Dies wurde von der Asfinag unter der GZ: 770022010042311363787 angezeigt.

 

Die Mautordnung (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 24) legt in Teil A I / Punkt 7 die Regeln für die Anbringung der Mautvignette fest. Teil A I / Punkt 7.1 der Mautordnung legt fest, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist.

 

Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Besondere Bestimmungen gelten für die Korridorvignette (siehe Punkt 7.3).

 

Gemäß Punkt 7.3 Teil A I der Mautordnung ist die Vignette - nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird verwiesen.

 

Sie hätten daher dafür sorgen müssen, dass für den Zeitraum in dem Sie Ihr Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt haben, eine gültige, von der Trägerfolie abgelöste der Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß angebracht ist.

 

Gemäß § 20 Abs 1 BStMG (BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 135/2008) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. § 20 Abs 3 BStMG legt fest, dass Taten gemäß Abs 1 und 2 straflos werden, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 BStMG zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft gemäß § 19 Abs 4 BStMG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

 

Hinsichtlich ihres Einwandes, dass Ihnen eine Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut nie ordnungsgemäß zugegangen sei, wird auf die Angaben der ASFINAG verwiesen, wonach Sie am 14.06.2010 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert wurden. Dieser Aufforderung sei nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde. Da die Ersatzmaut nicht zur Einzahlung gebracht wurde, wurde Anzeige erstattet.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß 19 Abs. 6 BStMG subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht bestehen.

 

Da die vorgeschriebene Maut weder durch ordnungsgemäße Anbringung einer der Fahrzeugkategorie entsprechenden Vignette vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes, noch im Wege der Zahlung der Ersatzmaut erfolgte, haben Sie den objektiven Tatbestand zweifelsfrei verwirklicht.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei bloßen Ungehorsamsdelikten wird das Verschulden daher widerleglich vermutet. Die Glaubhaftmachung hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht. § 20 Abs 2 BStMG enthält kein Erfordernis einer bestimmten Verschuldensform. Daher reicht fahrlässiges Handeln aus.

 

Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie an der Verletzung der Mautpflicht kein Verschulden trifft, weil Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift unmöglich war. Sie hätten initiativ alles darzutun gehabt, was für Ihre Entlastung spricht. Insbesondere hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten.

 

Bezüglich Ihres Verschuldens haben Sie im Ermittlungsverfahren eingewendet, dass Sie eine Vignette ordnungsgemäß an Ihrem Fahrzeug angebracht hatten. Ihre diesbezüglichen Angaben wurden jedoch durch die vorgelegten Fotos der Asfinag widerlegt, da auf diesen deutlich ersichtlich ist, dass zum Tatzeitpunkt keine den Vorschriften entsprechend ordnungsgemäß geklebte Vignette angebracht war. Die Vignette war samt Trägerfolie an der Windschutzscheibe angebracht, weshalb auch das aufgedruckte Kreuz der Trägerfolie ersichtlich war. Darum hatte die Vignette zum Tatzeitpunkt keine Gültigkeit.

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG liegt ein Schuldausschließungsgrund nicht vor, wenn es Sache des Täters gewesen ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Bei Anwendung des § 5 Abs.2 VStG ist die Unkenntnis des Gesetzes nur dann unverschuldet, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldaus­schließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

Von der Anwendung einer erforderlichen Sorgfalt kann keine Rede sein, zumal es Ihnen als Lenker jedenfalls zumutbar gewesen wäre, sich über die korrekte Anbringung der Mautvignette zu informieren bzw. die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite zu beachten. Ein Schuldausschließungsgrund gemäß § 5 Abs.2 VStG kann im gegenständlichen Fall daher nicht gesehen werden.

 

Die Tat ist Ihnen daher in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Im Zweifel ist zu Ihren Gunsten von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass Sie über die ordnungsgemäße Anbringung der Mautvignette nicht ausreichend informiert waren.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. § 19 Abs 2 VStG sieht vor, dass im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Strafmildernd war zu werten, dass Sie bisher unbescholten sind. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Im gegenständlichen Fall war auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd zu werten und ist die Behörde daher der Ansicht, dass im Hinblick auf Art. 6 EMRK eine Herabsetzung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG gerechtfertigt ist, zumal keine Straferschwerungsgründe vorliegen.

 

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzu­halten."

 

 

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Zunächst wird daraufhingewiesen, dass der Berufungswerber hinsichtlich dem Schuldvor­wurf der nicht ordnungsgemäß angebrachten Vignette ein Tatsachengeständnis abgibt. Ob­gleich die beantragte Zeugeneinvernahme seitens der Behörde nicht veranlasst wurde, wird dies nicht als Verfahrensmangel gerügt. Lediglich der Ordnung halber wird daraufhingewie­sen, dass dem Berufungswerber bislang keinerlei Lichtbilder hinsichtlich der nicht ordnungs­gemäß angebrachten Vignette übermittelt wurden.

 

Die Behörde ist in ihrer Entscheidung jedoch nicht auf die beantragte Anwendung des § 21 VStG eingegangen, obgleich die Voraussetzungen hierfür vorgelegen sind.

 

Nach Rechtsprechung des VwGH hat der Beschuldigte bei Vorliegen der genannten Kriterien, nämlich geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen, einen Rechtsan­spruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Die Frage, ob das Verschulden geringfügig ist, ist sicherlich nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen der Beschuldigte gehan­delt hat. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

 

Gegenständlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber vor Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes eine seiner Fahrzeugkategorie entsprechende 10-Tagesvignette erworben und auch erkenntlich am Fahrzeug angebracht hat. Obgleich der Berufungswerber in Deutschland wohnhaft ist und daher über die in einem anderen Land geltenden Mautvor­schriften nicht selbstverständlich Kenntnis haben muss, hat sich der Berufungswerber doch vor seinem Fahrtantritt über die in Österreich geltenden Bestimmungen informiert und aus diesem Grund auch die Vignette erworben.

 

Zu berücksichtigen ist weiters, dass es sich gegenständlich um eine 10-Tagesvignette handel­te, deren Potenzial zu einem etwaigen Missbrauch wesentlich geringer ist als bei einer Jahres- oder Monatsvignette, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beschuldigte die Vignette nur vorschriftsgemäß zu verwenden beabsichtigte. Darüber hinaus hat der Beru­fungswerber auch durch das sichtbare Anbringen der Vignette zu erkennen gegeben, dass er sich den in Österreich geltenden Verkehrsvorschriften unterworfen hat und daher - seiner Ansicht nach - alles zur Einhaltung dieser Vorschriften unternommen hat. Durch diese Um­stände bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem mit der Vorschrift typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.

 

Zweck der Bestimmung des § 20 BStMG ist, dass eine Benützung des mautpflichtigen Stra­ßennetzes ohne Entrichtung der Mautgebühr hintangehalten werden soll. Es trifft dies im we­sentlichen jene Fälle, in denen das mautenpflichtige Straßennetz ohne Erwerb einer Vignette benützt wird, was auch die Fälle einer rechtswidrigen Weitergabe der Vignette umfasst, was naturgemäß wiederum nur bei Jahresvignetten oder gegebenenfalls Monatsvignetten einschlä­gig sein kann. Festzuhalten ist daher auch, dass der Berufungswerber das Entgelt für die sei­ner Fahrzeugkategorie entsprechenden 10-Tagesvignette und dadurch für die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ordnungsgemäß entrichtet hat.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sind jedenfalls die Voraussetzungen für ein Vor­gehen nach § 21 VStG gegeben. In dem vor dem in Kraft treten des BStMG geltenden BStFG war normiert, dass unter anderem die Bestimmung des § 21 VStG nicht anwendbar ist. Dies wurde jedoch im BStMG nicht beibehalten, sodass damit jedenfalls beabsichtigt war, dass auch in einem derartigen Verfahren diese Vorschrift zur Anwendung gelangen kann. In der Praxis gibt es jedoch kaum andere Fälle als vorliegender, die die Voraussetzungen des § 21 VStG erfüllen. Insbesondere ist dabei zu denken an Fälle, in denen eine Jahresvignette erwor­ben wurde oder überhaupt keine Vignette erworben wurde. Im Vergleich zu derartigen Fällen ist jedoch der Unrechtsgehalt gegenständlicher Übertretung derartig gering, dass diese unter die Norm des § 21 VStG fällt, sodass das Verfahren unter gleichzeitiger Erteilung einer Er­mahnung einzustellen gewesen wäre. Der Beschuldigte wird sicherlich künftig keine derartige Übertretung mehr begehen und ist ihm durch gegenständliches Verfahren die Wichtigkeit der Erkundigungspflicht ausdrücklich ins Bewusstsein gerufen worden.

 

Beweis:

Beschuldigtenvernehmung im Rechtshilfeweg.

 

Der Berufungswerber stellt daher an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgenden

 

ANTRAG

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straf­erkenntnis darin abändern, dass das Verwaltungs­strafverfahren gegen den Berufungswerber eingestellt wird, dies unter gleichzeitiger Erteilung einer Ermahnung."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das Vorliegen der entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ist unstrittig. Das gilt auch für die Art der Anbringung der Vignette. Diesbezüglich ist unstrittig, dass das "X" sichtbar war. Schon daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt war, weil das "X" bei der vorgeschrie­benen (vgl. Pkt. 7.1 der Mautordnung) Ablösung der Trägerfolie – mit dieser – verschwindet. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzu­rechnen. Hinsichtlich eventueller Rechtsunkenntnis ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach auch für den ausländischen Kraftfahrer die Pflicht besteht, sich über die einschlägigen Vorschriften zu informieren und sich dieser Information gemäß zu verhalten. Dies betrifft insbesondere auch die Vorschriften über die ordnungsgemäße Anbringung der Vignette. Als Schuldform ist Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin das außerordentliche Milderungsrecht zur Anwendung gebracht wurde und der so gewonnene Strafrahmen voll ausgeschöpft wurde. Dies ist unter den Voraussetzungen, die die Berufung für die Anwendung des § 21 VStG ins Treffen führt, vertretbar. Damit wird insbesondere die bei einer 10-Tages-Vignette (im Vergleich zu einer Jahresvignette) geminderte Missbrauchsgefahr, das Tatsachengeständnis im Berufungsverfahren und die Verfahrensdauer ausreichend berücksichtigt. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass die Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere ist das Verschulden, das mit der Anbringung der Vignette auf eine Art und Weise, bei der das "X" noch (teilweise) sichtbar bleibt, nicht als geringfügig einzustufen. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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