Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150971/6/Lg/Ba

Linz, 22.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des N G, K, M, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 18. Juni 2012, Zl. VerkR96-4121-2012, wegen einer Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkennt­nis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil er am 26.12.2011, 20 Uhr 53, auf der Autobahn X, Gemeinde P, km X, Richtungsfahrbahn Knoten V ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, Kennzeichen X, auf dem mautpflichtigen Straßen­netz gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß ent­richtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, der höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es sei festge­stellt worden, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen sei und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf die Recht­fertigung des Bw aus: "Nach Einsicht in die von Ihnen vorgelegte Kopie des Zulassungsscheines steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass es sich bei dem von Ihnen am Tattag gelenkten Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X um ein Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen handelt. Laut Zulassungsschein beträgt das höchst zulässige Gesamtgewicht 4,6 Tonnen.

 

2. In der Berufung wird bestritten, dass es sich bei dem gegenständlichen Fahrzeug um ein Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen handelte. Dazu wird eine Kopie eines Dokuments in albanischer Sprache beigelegt.

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Amtssachverständige aus:

 

"Laut dem vom Bw im erstinstanzlichen Verfahren übermittelten deutschen Fahrzeugschein hat das gegenständliche Fahrzeug ein höchst zulässiges Gesamt­gewicht von 4.600 kg. Das geht aus der Zulassungsbescheinigung für das Kennzeichen X hervor. Aus dem mit 7.2 bezeichneten Feld geht hervor, das das höchst zulässige Gesamtgewicht 4.600 kg ist."

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Nach der vom Bw im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten deutschen Zulassungsbescheini­gung für das gegenständliche Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen überschreitet das höchst zulässige Gesamtgewicht 3,5 Tonnen. Unbestrittener­maßen war, obwohl dies bei einem höchst zulässigem Gesamt­gewicht von über 3,5 Tonnen verpflichtend war, am Fahrzeug keine GO-Box montiert.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt der Irrtum des Bw über das höchst zulässige Gesamtgewicht des von ihm gelenkten Fahrzeugs, da es ihm oblegen wäre, sich über die relevanten Merkmale des von ihm gelenkten Fahrzeugs auf geeignete Weise zu informieren. Dasselbe gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für die Information betreffend die einschlägigen Rechtsvorschriften. Auszugehen ist daher von Fahrlässigkeit.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Strafer­kenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine ent­sprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Die Verhängung der Mindest­geldstrafe erscheint im Hinblick darauf, dass die Tat nicht vorsätzlich begangen und eine 10-Tages-Vignette erworben (und aufgeklebt) wurde, als angemessen. Da die Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis auch im Übrigen nicht zu bemängeln ist, war spruchge­mäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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