Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166527/7/Kei/AK

Linz, 11.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch den Rechtsanwalt Ing. Mag. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. September 2011, Zl. VerkR96-29245-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. April 2012, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 65 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden herabgesetzt wird.

         Statt "Fahrzeugart: Lastkraftwagen" wird gesetzt " Fahrzeugart: früherer          Lastkraftwagen",

         statt "für den LKW" wird gesetzt "für den früheren LKW",

         statt "Höhe Objekt" wird gesetzt "X, Höhe Objekt"  und

         statt "X" wird gesetzt "X, Höhe Objekt"

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 18,50 Euro (= 12 Euro + 6,50 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"1) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: Lastkraftwagen. Beschreibung des Fahrzeuges: Renault F40 Kasten

Tatort: Gemeinde X, X, Höhe Objekt X.

Tatzeit: 02.07.2010, 08:38 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

2) Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für den LKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

Tatort: Gemeinde X, X, X, X.

Tatzeit: 02.07.2010, 08:38 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 36 lit. d KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich                  gemäß

                           ist, Ersatzfreiheitsstrafe von   

150,00 €              72 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

  80,00 €              48 Stunden                             § 134 Abs. 1 KFG

230,00 €             

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

23,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 253,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Dezember 2011, Zl. VerkR96-29245-2010, Einsicht genommen und am 16. April 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge RI X einvernommen.

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44 aZ1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI X und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen zu § 36 KFG 1967 aus Grundtner-Pürstl, "Kraftfahrgesetz", 7. Auflage, 2006, Manz-Vertrag, S.89 hingewiesen.

"Eine Übertretung nach lit. a und lit. d gibt es nicht; dementsprechend ist auch das Lenken eines Kfz 'ohne Zulassung und ohne Haftpflichtversicherung' nicht bloß eine Verwaltungsübertretung. VwGH 16.12.1987, 87/02/0073, 0074."

Die gegenständliche Beschreibung des KFZ ist ausreichend präzise.

Es wird bemerkt, dass der Berufungswerber (Bw) die Möglichkeit gehabt hat, einen Nachweis (z.B. eine schriftliche Unterlage) dahingehend, dass eine Haftpflichtversicherung bestanden hätte, dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw bezieht eine Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von ca. 900 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

 

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