Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166871/4/Kei/AK

Linz, 22.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels (nunmehr Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels), vom 20. März 2012, Zl. 2-S-23.878/11/S, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Wie am 05.12.2011 um 08.10 Uhr in Wels, A 25, Strkm 12,900 festgestellt wurde, haben Sie als verantwortliche Beauftragte der Fa. X, die Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit Kennzeichen X und X ist, nicht dafür Sorge getragen, dass Bescheidauflagen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung eingehalten werden, weil mit dem Sattelkraftfahrzeug bereits überbreite Ladung transportiert wurde, bevor der Fahrer des Sattelkraftfahrzeuges den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung in Händen hielt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 VStG. iVm. § 103 Abs.1 Zi. 1 KFG iVm. § 104 Abs. 2 lit. f KFG iVm. Bescheidauflagen vom Bescheid der NÖ-Landesregierung ST3-T-1031/008/2011

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §

Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00             40 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 220,00."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 10. April 2012, Zl. S-23878/11, und in das Firmenbuch Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass es mehrere Firmen gibt, im Hinblick auf die der Name X angeführt ist. Dem Firmenbuch ist weiters zu entnehmen, dass es die durch die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren angeführten Firmen "Fa. X" und "Fa. X" nicht gibt.

Der Berufungswerber wurde ein korrekter Firmenname der Firma, die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges gewesen ist, nicht tauglich vorgeworfen. Die Verfolgungsverjährungsfrist ist abgelaufen.

Es war sohin spruchgemäße (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

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