Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166899/8/Zo/AK

Linz, 07.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F.X. X, X, vom 17.04.2012 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 02.04.2012, Zl. S-28912/11 wegen einer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der 2. Satz des Spruches wie folgt lautet: "Es wurde festgestellt, dass beim LKW das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500kg um 1.550kg überschritten wurde, wobei die zu berücksichtigende Messtoleranz bereits abgezogen wurde."

        

         Weiters wird ergänzt, dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer des angeführten Unternehmens für die Übertretung verantwortlich ist.

 

II.           Bezüglich der Strafhöhe wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis  bestätigt.

 

III.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 66,00 Euro zu bezahlen (20% der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe)

 

Rechtsgrundlagen:

zu I + II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die BPD Linz  hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er, wie im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 22.04.2011 um 08:28 Uhr in Wels auf der A25, Straßenkilometer 12,9 festgestellt wurde, als nach außen hin vertretungsbefugter Verantwortlicher der Firma X HandelsgesmbH, etabliert im X 191, X – dieser ist Zulassungsbesitzer des LKW, Kennzeichen X – nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Beladung des Fahrzeuges den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Es sei festgestellt worden, dass bei dem von ihm gelenkten LKW das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500kg um 1.550kg überschritten wurde, wobei die zu berücksichtigenden Messtoleranz bereits abgezogen worden sei.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Zif. 1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG, sowie § 9 Abs. 1 VStG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 330,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 33,00 verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass seine Einwendungen in Bezug auf die Gültigkeit der Eichung und des Messvorganges sowieso die dazu gestellten Beweisanträge zu Unrecht übergangen worden seien. Er habe beantragt, dass die Meldungsleger einen Nachweis dafür erbringen müssen, ob Änderungen oder Instandsetzungen der Waage vorgenommen wurden, welche einen Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können. Weiters habe er beantragt, dem Meldungsleger den Nachweis aufzutragen, wo genau die Stempel und Plaketten nach dem MEG angebracht waren und ob die Eichvorschriften eingehalten worden sind. Dabei handle es sich um wesentliche und relevante Beweisanträge, welche von der Erstinstanz zu Unrecht übergangen worden seien.

 

Richtig ist, dass er zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X HandelsgesmbH gewesen sei. Er habe in seinem Unternehmen ein funktionierendes Schulungs-, Kontroll- und Sanktionensystem etabliert, wonach die Mitarbeiter angewiesen waren, jegliche Überladung zu unterlassen. Er kontrolliere auch zumindest 2x wöchentlich die Beladung der Fahrzeuge, bevor sie vom Firmenstandort abfahren.

 

Bereits in der Disposition werde auf Grund der bestellten Waren das Gewicht erfasst und es sei undenkbar, dass ein Mitarbeiter mit einer Ladeliste, welche eine unzulässige Beladung bewirken würde, mit seinem Wissen und bei vorgegebenem Ablauf das Betriebsgelände verlasse. Derartiges könne nur passieren, wenn ein außergewöhnlicher Fehler des Disponenten vorliege oder bei der Beladung selbst ein Fehler passiert sei, was aber in seinem Unternehmen ganz ungewöhnlich sei. Der jeweilige Lagermitarbeiter hafte auch dafür, dass er nur entsprechend der Beladungsliste einlädt.

 

Auch sei die verhängte Strafe zu hoch und der Berufungswerber beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

3. Die BPD Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.12.2012. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen und es wurde das in der mündlichen Berufungsverhandlung am 26.03.2012 zu Zl. VwSen-166838 aufgenommene Tonbandprotokoll verlesen. Dieses betraf ebenfalls denselben Transport (Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker) und behandelte im Wesentlichen den Wiegevorgang.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der X HandelsgesmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Klein-LKW mit dem Kennzeichen X war. Bei einer Verkehrskontrolle am 22.04.2011 um 08:28 Uhr in X auf der A25 bei Kilometer 12,9 wurde auch eine Verwiegung des Fahrzeuges durchgeführt. Diese ergab, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 3.500kg um 1.550kg überschritten wurde. Die Verwiegung erfolgte auf dem Gelände des ÖBB-Terminals in Wels durch einen Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Wels mit der "Straßenfahrzeugwaage NSWIII" Typ IT9000 mit der Nummer S/N032187. Diese war entsprechend dem im Akt befindlichen Eichschein zur damaligen Zeit gültig geeicht und die auf der Waage angebrachten Stempel waren unbeschädigt.

 

Nach den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers erfolgte in seinem Unternehmen die Überwachung der Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes dadurch, dass bereits die Disponenten beim Zusammenstellen der Beladung das jeweilige Gewicht berücksichtigen und sich aus den Lieferscheinen das Gesamtgewicht der Ladung ergibt. Die Disponenten seien angewiesen gewesen, bei der Planung der Fahrten Überschreitungen des zulässigen Gesamtgewichtes zu vermeiden und er habe dies auch stichprobenartig überprüft. In Einzelfällen sei es natürlich möglich, dass ein Disponent einen Fehler begangen habe und er dies nicht bemerkt habe. Es sei auch vereinzelt vorgekommen, dass ein Fahrer einem anderen die Lieferung für einen oder zwei Kunden mitgegeben habe, damit er selbst seine Fahrt früher beenden konnte. Dazu habe der Berufungswerber aber nie sein Einverständnis erteilt. Beim Lenker des damaligen Transportes habe es sich um einen verlässlichen Fahrer gehandelt, er habe auch diesen gelegentlich kontrolliert und ihn auch wegen einer Überladung verwarnt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Zif.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger nicht überschritten wird.

 

5.2. Nach Ansicht nach UVS bestehen keine Zweifel an der Verwertbarkeit des Wiegeergebnisses. Die Abwaage erfolgte mit einer geeichten Waage und das Verfahren hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beim Wiegevorgang Fehler gemacht wurden oder die Waage nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte. Der Berufungswerber ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin für die Überladung strafrechtlich verantwortlich. Er hat daher die ihm vorgeworfener Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich seines Verschuldens machte er geltend, dass er alles unternommen hätte, um Überladungen in seinem Unternehmen zu verhindern. Dazu ist auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Erteilen von Weisungen, Schulungen und stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um das Verschulden auszuschließen. Der Berufungswerber räumte in der Verhandlung selbst 2 mögliche Fehlerquellen ein (einerseits einen möglichen Ziffernsturz bei der Eingabe der Daten, andererseits das bewusste Tauschen der Ladungen durch Fahrer), welche zu Überladungen führen können, ohne dass diese durch das von ihm eingerichtete Kontrollsystem verhindert werden können. Bereits daraus ergibt sich, dass sein Kontrollsystem nicht ausreichend im Sinne der Rechtssprechung des VwGH ist. Er hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

In formaler Hinsicht ist noch anzuführen, dass der Spruch dahingehend zu konkretisieren war, dass jene Funktion, welche die Haftung des Berufungswerber begründet (handelsrechtlicher Geschäftsführer), in die Formulierung aufzunehmen war. Weiters musste die missverständliche Formulierung, wonach der Berufungswerber den LKW selbst gelenkt habe, aus dem Spruch entfernt werden. Dies war rechtlich deshalb möglich, weil der Tatvorwurf in der Strafverfügung vom 11.05.2011 (und damit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) diesbezüglich richtig und vollständig formuliert war.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5.000,00 Euro.

 

Der Berufungswerber weist 2 einschlägige rechtskräftige Vormerkungen aus dem Jahr 2008 auf, welche als straferschwerend zu berücksichtigen sind. Sonstige Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Das Berufungsverfahren hat zwar relativ lange gedauert, allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Vertreter des Berufungswerber selbst 3 mal Fristerstreckungsanträge gestellt hat, woraus abzuleiten ist, dass er kein Interesse an einer raschen Erledigung des Verfahrens hatte. Die relativ lange Verfahrensdauer hat den Berufungswerber daher offensichtlich nicht wesentlich belastet und stellt daher auch keinen relevanten Strafmilderungsgrund dar. Es liegen auch keine weiteren Strafmilderungsgründe vor.

 

Im konkreten Fall wurde das höchste zulässige Gesamtgewicht des Klein-LKW um ca. 40% überschritten. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher als erheblich einzustufen, weshalb eine spürbare Geldstrafe erforderlich ist. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe konnte daher trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerber (nach seinen eigenen Angaben verfügt er derzeit über kein Einkommen bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) nicht herabgesetzt werden. Sowohl general- als auch spezialpräventive Erwägungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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