Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167144/4/Kei/Eg

Linz, 28.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels (nunmehr Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels) vom 30. April 2012, Zl. 2-S-4565/12, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

" Sie haben am 15.09.2012 um 10.39 – 10.57 in X, Xstr.-X das Kraftfahrzeug Kennzeichen X abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' kundgemachtes Halte und Parkverbot besteht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO           Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §

€ 40,00                                   Ersatzfreiheitsstrafe von                    § 99 Abs. 3 lit. a StVO

                                               18 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

€ 4,00 als Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 44,00".

 

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) am 30. April 2012 durch mündliche Verkündung zugestellt. Dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Vermerken auf dem gegenständlichen Straferkenntnis. Am 30. April 2012 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 14. Mai 2012. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche mit 23. Juli 2012 datierte Berufung erst am 23. Juli 2012 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. Oben angeführte Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Dezember 2012, Zl. VwSen-167144/2/Kei/Eg, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 14. August 2012, Zl. S-4565/12, erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs. 4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

 

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