Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167155/6/Bi/CG

Linz, 16.01.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, xstraße x, x, vom 23. Mai 2012 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. April 2012, GZ: 51188/2011, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.3 lit.d iVm 82 Abs.1     und 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (46 Stunden EFS) verhängt, weil er als letzter Zulassungsbesitzer des Kfz x, x, Begutachtungs­plakette x, 04/12, zu verantworten habe, dass das angeführte Kraftfahrzeug am 21. November 2011 in L., xstraße x (Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung), ohne amtliche Kennzeichentafeln abgestellt gewesen sei, ohne dass er im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen wäre.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungs­strafverfahren gilt, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein vom Bw persönlich am 8. Mai 2012 (Dienstag) übernommen. Damit begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, die demnach am Dienstag, dem 22. Mai 2012 ablief. Die Berufung wurde laut Poststempel am 23. Mai 2012 eingebracht, dh einen Tag verspätet.

 

Die zweiwöchige Berufungsfrist, auf die auch in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses hingewiesen wurde, ist damit gesetzlich festgelegt und kann daher im Einzelfall nicht ausgedehnt werden. Damit ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen, zumal der Bw im Rahmen des Parteiengehörs im Ergebnis nichts eingewendet hat, das eine andere rechtliche Sichtweise eröffnen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

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