Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167156/2/Sch/AK

Linz, 16.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. Juni 2012, Zl. VerkR96-11605-2012, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:

                   "… Sie haben als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG             nach aussen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher                                     Geschäftsführer der GmbH, zu verantworten, dass …".

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 73 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18. Juli 2012, VerkR96-11605-2012, über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 unter Anwendung der Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Falle Ihrer Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 202 Stunden, verhängt, weil die Firma X GmbH & Co KG als Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen X mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 09. März 2012 aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 10. November 2011 um 13.20 Uhr in X auf der A1 gelenkt bzw. abgestellt habe. Der Berufungswerber habe als zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt worden sei. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er wäre als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.

 

Über dies wurde Berufungswerber gemäß § 64 VStG seinem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrument der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als Tatortbehörde im Hinblick auf die mit dem angefragten KFZ begangene Verwaltungsübertretung – mit Aufforderung vom 09. März 2012 die X GmbH & Co KG als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen X gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Lenkerbekanntgabe unter Anführung eines konkreten Lenkzeitpunktes aufgefordert hatte.

Die Anfrage ist ebenso unbestrittenerweise unbeantwortet geblieben.

Hierauf wurde von dieser Behörde eine Strafverfügung erlassen, die rechtzeitig beeinsprucht wurde.

Im Einspruch vom 7. Mai 2012 heißt es unter anderem, dass die gewünschte Auskunft deshalb nicht habe erteilt werden können, da leider festgestellt habe werde müssen, dass im Fahrtenbuch des erwähnten Fahrzeuges die Seite vom besagten Tag entfernt (rausgerissen) worden sei.

Der Berufungswerber wisse sehr wohl, dass er als Geschäftsführer Auskunftspflicht habe. Er könne dieser aber leider nicht nachkommen, da diese Seite fehle.

Das Verwaltungsstrafverfahren wurde hierauf gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Wohnsitzbehörde abgetreten.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat sodann – nach einem erfolglos gebliebenen Versuch, die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers zu ermitteln – das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen. In der dagegen erhobenen Berufung geht der Rechtsmittelwerber auf den Tatvorwurf selbst nicht ein, bringt aber erstmals vor, dass er "nicht den Zuständigkeitsbereich in letzter Instanz für die Fahrzeuge" habe.

Der verantwortliche Geschäftsführer sei X, X, X.

Mit diesem Einwand konnte der Berufungswerber allerdings seinen Rechtsmittel zu keinem Erfolg verhelfen. Nach § 9 VStG trifft nämlich jeden der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (VwGH 5.9.2002, 98/02/0220 uva.).

Es mag daher die vom Berufungswerber eingewendete firmeninterne Regelung durchaus geben, nach außen hin ist und bleibt er allerdings als Geschäftsführer weiterhin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wie im Übrigen jede Person, im Unternehmen, die eine solche Geschäftsführerfunktion ausübt.

 

5. Auch wenn der Berufungswerber, wie schon erwähnt, in der Berufung nicht mehr auf den Sachverhalt an sich eingeht, ist diesbezüglich zu bemerken:

Im Falle einer schriftlichen Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 durch eine Behörde hat ein Zulassungsbesitzer immerhin einen Zeitraum von zwei Wochen zur Verfügung, um allfällige Ermittlungen zu tätigen, damit er die gewünschte Auskunft erteilen kann. Sollten die geführten Aufzeichnungen, für die er im Übrigen auch im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 verantwortlich ist, lückenhaft oder von einem Dritten zum Teil unbrauchbar gemacht worden sein, dann muss er eben durch anderweitige Ermittlungen sicherstellen, dass er die gewünschte Auskunft dennoch erteilen kann. Die Schilderung des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der herausgerissenen Fahrtenbuchseite exakt bezogen auf den relevanten Vorfallstag erscheint von sich aus schon etwas schwer nachvollziehbar, da dieser Vorgang ja voraussetzen muss, dass der in Frage kommende Lenker von der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers erfahren haben musste, die im Unternehmen wohl beim Geschäftsführer gelandet sein sollte, immerhin handelt es sich um ein Schreiben mit Zustellnachweis, und hätte diese Person dann über dies sogleich das Fahrtenbuch entsprechend um eine Seite dezimieren müssen. Das ein solcher Vorgang zum einen überhaupt stattfindet ist schon verfremdlich, dass der Geschäftsführer des Unternehmens dann noch dazu ohne diese Seite nicht mehr in der Lage wäre, den Lenker eines seiner Fahrzeuge zu ermitteln, geht schon sehr in Richtung Schutzbehauptung.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber die im zur Last gelegte Übertretung jedenfalls zu verantworten hat.

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die im übrigen auch der Erstbehörde bekannt sein sollte, begründet. Beispielhaft ist hier etwa auf das Erkenntnis des Gerichtshofes vom 12. Mai 1989, 87/17/0152 zu verweisen.

6. Zur Strafbemessung:

Der Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hiervon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagadelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Durch die Nichtbeantwortung der Anfrage hat der Berufungswerber die Ausforschung eines Fahrzeuglenkers verhindert, der eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem oben erwähnten Fahrzeug gesetzt hatte.

Zudem ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 365 Euro noch im unteren Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967, der bis zu 5.000 Euro reicht, angesiedelt. Sie kann daher auch dann, wenn man dem Berufungswerber den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, nicht als überhöht angesehen werden.

Zu den persönlichen Verhältnissen hat der Rechtsmittelwerber nicht Stellung genommen, so dass, wie schon von der Erstbehörde angekündigt, von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.500 Euro netto jedenfalls ausgegangen wird. Dieses wird ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

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