Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167280/2/Zo/HK/Ai

Linz, 03.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. X, vom 4.10.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17.09.2012, Zl. VerkR96-3590-2012, am 22.10.2012 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe auf 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) zu herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 7 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der X GmbH, X, X, dieser ist Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen X, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 25.06.2012 um 15.40 in X an der Donau, B 132 bei km 1.600 von X gelenkt worden, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW vom 26.000 kg durch die Beladung um 2.020 kg überschritten wurde.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG sowie § 9 VStG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass es sich nicht um einen dienstlichen Auftrag gehandelt habe, sondern sein Mitarbeiter den Transport für private Zwecke durchgeführt habe. Er könne daher nicht akzeptieren, dass auch für diese Privatfahrt die Verantwortung auf den handelsrechtlichen Geschäftsführer geschoben werde. In einem Telefonat am 22.10.2012 schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die Strafhöhe ein.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war daher nicht erforderlich, es wurde auch keine beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist handelrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, welcher Zulassungsbesitzerin des im Spruch angeführten Lkw ist. Herr X transportierte zur Vorfallszeit mit diesem Lkw Sand, wobei er das höchste zulässige Gesamtgewicht um 2.020 kg überschritt. Es handelte sich nach dem Angaben des Berufungswerbers nicht um eine Fahrt im Auftrag seines Unternehmens sondern um eine Privatfahrt, welche jedoch mit Wissen und Zustimmung des Berufungswerbers erfolgte. Der Fahrzeuglenker selbst wurde bei der Verkehrskontrolle wegen dieser Überladung mittels Organstrafverfügung bestraft.

 

Der Berufungswerber schränkte seine Berufung am 22.10.2012 auf die Strafhöhe ein. Er ist aktenkundig unbescholten und verfügt entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung über ein monatliches Netteinkommen von 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Festzuhalten ist, dass die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist nur noch die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt als wesentlicher Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zu gute. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die Überladung betrug nur ca. 7% des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes, weshalb der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht besonders schwerwiegend ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden. Auch die herabgesetzte Strafe erscheint ausreichend, um derartige Übertretungen in Zukunft zu verhindern. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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